Finanzordnung

– Stand: 73. ordentliche Mitgliederversammlung, März 2024 –

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

Teil I Allgemeines

Teil II Aufstellung des Haushaltsplanes

Teil III Ausführung des Haushaltsplanes

Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Teil V Prüfung und Entlastung

Teil VI Schlussbestimmungen


Finanzordnung des fzs e.V.

Artikel I

Der Verein gibt sich folgende Finanzordnung:

Teil I Allgemeines

§ 1 Rechtliche Vertretung

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für die Konten des Vereins sind die Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Auf Beschluss des Vorstandes kann ein*e Angestellte*r des Vereins zur Zeichnungsberechtigung bevollmächtigt werden. Die Wahrnehmung der Zeichnung muss von mindestens zwei Personen gemeinschaftlich erfolgen, von denen eine Person Mitglied des Vorstandes sein muss.

§ 2 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Alle Ausgaben sind nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu tätigen.

§ 3 Berichtspflicht

(1) Der Vorstand hat dem Kassenprüfungsausschuss, dem Ausschuss Finanzen sowie den Mitgliedern des Ausschusses der Student*innenschaften auf Anfrage, bis zum 10. des Folgemonats eine nach dem Haushaltsplan gegliederte Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen oder zuzusenden.

(2) Die Berichtspflicht nach § 46 Abs. 1 der Satzung bleibt unberührt.

§ 4 Ausschluss der Übervorteilung

Durch Mittel des Vereins darf keine Person übervorteilt werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder beträgt
a) für Studierendenschaften mit bis zu 10.000 zu Beginn des Haushaltsjahres eingeschriebenen Studierenden 1,00 Euro * x-2000 Euro (wobei x die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1 Euro;
b) für Studierendenschaften mit mindestens 10.001 zu Beginn des Haushaltsjahres eingeschriebenen Studierenden 0,80 EUR pro Student*in, höchstens jedoch 30.000 Euro.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag für Vollmitglieder aus Baden-Württemberg
a) für das erste Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft 1,00 Euro;
b) für das zweite Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft 0,25 Euro * (x-2000) Euro (wobei x die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1,00 Euro;
c) für das dritte Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft 0,50 Euro * (x-2000) Euro (wobei x die Anzahl der eingeschriebenen Studierenden darstellt), mindestens jedoch 1,00 Euro.
d) Ab dem vierten Haushaltsjahr nach der Konstituierung der Verfassten Studierendenschaft berechnet sich der Mitgliedsbeitrag nach Absatz 1.

(3) Im ersten Haushaltsjahr der Mitgliedschaft beträgt der Beitrag 50 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro. Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende Studierendenschaft bereits Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich, nach vier vergangenen Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag nach Satz 1 erneut zu beantragen.

(4) Beginnt die Mitgliedschaft nach dem 1. April und vor dem 1. Oktober, so beträgt der Beitrag für das laufende Haushaltsjahr 25 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro und im folgenden Haushaltsjahr 75 vom Hundert des regulären Beitrages nach Abs. 1, mindestens jedoch 1,00 Euro. Die Regelung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die betreffende Studierendenschaft bereits Mitglied war und erneut beitritt. Es ist möglich, nach vier vergangenen Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Wiedereintritt den Mitgliedsbeitrag nach Satz 1 erneut zu beantragen.“

(5) Fördermitglieder legen ihren Beitrag selbst fest; dieser beträgt mind. 1,00 Euro jährlich.

§ 6 Rücklagen

(1) Es sind mindestens 5 Prozent der Jahresmitgliederbeiträge auf ein Sperrkonto einzuzahlen. Abs. 2 bleibt davon unberührt. Über die Inanspruchnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Rücklagen werden in die freie Rücklage und die Betriebsmittelrücklage
unterschieden.

(3 ) Die freie Rücklage darf einen Gesamtbetrag von 10% der
Jahresmitgliederbeiträge nicht überschreiten.

(4) Die Betriebsmittelrücklage soll eine angemessene Höhe, die sich aus den
regelmäßigen Verpflichtungen des Verbandes ergibt, nicht unterschreiten.

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Teil II Aufstellung des Haushaltsplanes

§ 7 Bedeutung, Vorlagefrist und vorläufige Haushaltsführung

(1) Der Haushaltsplan bildet für den Vorstand die politische Grundlage für seine Haushalts- und Wirtschaftsführung und dient der Legitimation durch die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand stellt in Zusammenarbeit mit dem Finanzausschuss für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn zusammen mit dem Votum des Finanzausschusses der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand hat den Mitgliedern beide Dokumente mit der Verschickung zur Mitgliederversammlung zukommen zu lassen.

(3) Die Mitgliederversammlung soll den Haushalt vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres festgestellt haben. Ist zu Beginn des Geschäftsjahres kein Haushaltsplan beschlossen, so darf monatlich maximal ein Zwölftel jedes Ansatzes des Haushaltsplans des Vorjahres ausgegeben werden.

§ 8 Vollständigkeit und Erläuterungen

(1) Der Haushaltsplan muss alle im Geschäftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.

(2) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Die Titel sind in ihrer voraussichtlichen Höhe zu errechnen oder – soweit dies nicht möglich ist – sorgfältig zu schätzen.

(3) Neben dem zu beschließenden Haushaltsplan sind zum Vergleich auch der letzte gültige Haushaltsplan und das Ist-Ergebnis des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben.

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Teil III Ausführung des Haushaltsplanes

§ 9 Beschlussfassung

(1) Ausgaben von mehr als 500 Euro dürfen nur auf Beschluss des Vorstandes getätigt werden.

(2) Ausgaben von mehr als 5.000 Euro dürfen nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses der Student*innenschaften getätigt werden.

§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Der Vorstand darf Forderungen nur
a) stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die*den Anspruchsgegner*in verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
b) niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe das Anspruchs stehen;
c) erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die*den Anspruchsgegner*in eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 bedürfen der Einwilligung der*des Bevollmächtigten für den Haushalt des Vorstandes.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 c bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Ein Antrag auf Stundung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu stellen. Dieser beschließt über den Antrag auf seiner nächsten Sitzung und teilt der*dem Schuldner*in seine Entscheidung mit. Maßnahmen zur Eintreibung der Forderung sind einzustellen bis der Vorstand über den Antrag befunden hat.

(5) Ein Antrag auf vollständigen oder teilweisen Erlass ist mit Begründung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand leitet den Antrag zusammen mit seinem Votum und dem Votum des Finanzausschusses vor Beginn der Mitgliederversammlung an die Mitglieder weiter.

§ 11 Vergütungen

(1) Personen, die sich in erheblichem Maße für die Zwecke des Vereins einsetzen, kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des Ausschusses der Student*innenschaften eine angemessene Vergütung gewährt werden.

(2) Die Vergütung für Vorstandsmitglieder beträgt 1.080 Euro pro Monat. Finanzielle Aufwendungen zum Erhalt der Immatrikulation werden den Vorstandsmitgliedern erstattet falls keine Befreiung möglich ist. Die Vergütung für Referent*innen orientiert sich an der aktuellen Verdienstgrenzefür Mini-Jobs (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a  SGB (IV)) und ist in der Haushaltsplanung mindestens jährlich anzupassen.

(3) Die politische Geschäftsführung wird vergütet. Der Ausschuss der Student*innenschaften beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Höhe und weitere Details der Vergütung.

§ 12 Reisekosten

(1) Anspruch auf Erstattung im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel haben
a) Mitglieder des Vorstandes,
b) Angestellte,
c) Mitglieder der Ausschüsse und des Kassenprüfungsausschuss, soweit nicht Dritte ihre Fahrtkosten erstatten,
d) bis zu zwei Vertreter*innen je Veranstaltung von Mitgliedern, die von der Beitragspflicht befreit sind,
e) bis zu vier Delegierte eines Mitglieds die von der Beitragspflicht befreit sind zu Mitgliederversammlungen des Vereins und
f) Menschen, die von der Mitgliederversammlung, dem Ausschuss der Student*innenschaften oder dem Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut wurden.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschließen.

(2) Erstattet werden die Kosten einer Bahnfahrt in der 2. Klasse bei Inanspruchnahme einer Bahncard 50 oder äquivalenten Ermäßigungen inklusive Pflichtreservierungen. Ab einer Fahrtzeit von über zwei Stunden wird eine  Sitzplatzreservierung erstattet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen beschließen.

(3) Personen, bei denen häufigere Fahrten im Auftrag des Verbandes zu erwarten sind, können auf Beschluss des Vorstandes die Kosten für eine Bahncard 50 erstattet werden.

(4) Erstattet werden die Kosten einer Fahrt mit einem Fernbus maximal bis zum Preis der vergleichbaren Bahnfahrt in der 2. Klasse mit Bahncard 50-Rabatt.

(5) In begründeten Ausnahmefällen wird auf Beschluss des Vorstandes eine Fahrt mit dem Auto mit 0,15 € / km erstattet.

(6) Die Abrechnung der Reisekosten muss mit allen Belegen und Formularen spätestens 8 Wochen nach Ende der Reise erfolgt sein, andernfalls entfällt der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten. Von dieser Regelung ist nur bei Unverschulden des*der Einreichenden abzuweichen.

(7) Erstattet werden auf begründeten Beschluss des Vorstands die Kosten einer Fahrt mit dem E-Roller oder Taxi sowie die Kosten von Carsharing oder Mietwägen. Die Kosten von Bikesharing werden grundsätzlich erstattet

§ 12a Verpflegung

(1) Verpfegungskosten für Ausschusssitzungen, Klausurtagungen oder ähnliche Zusammenkünfte des Verbandes sollen sich an 25€ pro Tag und Person orientieren.

(2) Pfandkosten, die abgerechnet werden, müssen in eine Liste eingetragen werden damit ein Rücklauf der Gelder in den Verband gewährleistet werden kann.

§ 13 Finanzierung der Mitgliederversammlung

Von allen Teilnehmer*innen außer von
a) bis zu vier Delegierten pro Mitgliedsstudierendenschaft und b) Mitgliedern von Gremien des Verbands
wird ein kostendeckender Tagungsbeitrag erhoben. Die Berechnungsgrundlage des Tagungsbeitrages wird vom Vorstand vorher festgelegt und veröffentlicht. Er wird pro Tag und Teilnehmer*in festgelegt. Der Vorstand kann Teilnehmer*innen, die diesen Beitrag nicht zahlen können, den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

§ 14 Zahlungen

(1) Das Zahlungsziel bei sämtlichen Rechnungen des Vereins beträgt 14 Tage. Dies ist auf der Rechnung zu vermerken. Abweichungen von Satz 1 kann der Vorstand im Einzelfall beschließen.

(2) Über jede Bareinzahlung ist dem*der Einzahler*in eine Quittung auszustellen, soweit der Nachweis der Einzahlung nicht in anderer Form sichergestellt ist.

(3) Über jede Barauszahlung ist von dem*der Empfänger*in eine Quittung zu verlangen.

§ 15 Buchführung

Der Verein hat über alle Zahlungen Buch zu führen. Jede Zahlung muss entsprechend der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung und in zeitlicher Folge in voller Höhe gebucht werden. Zahlungen sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.

§ 16 Belegpflicht

Jede Zahlung ist zu belegen. Belege, Kassenbücher, Kontoauszüge und Quittungsblöcke sind nach Abschluss des Haushaltsjahres zehn Jahre lang geordnet und sicher aufzubewahren.

§ 16a Abrechnungsverfahren

Abrechnungformulare können durch den Vorstand auch mit einer digitalen Unterschrift bewilligt werden sofern ein sichere, überprüfbare und datierte Signatur verwendet wird. Gleiches gilt für die Unterschrift der Person, die den Antrag auf Abrechnung stellt.

§ 17 Rechnungslegung

(1) Zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Ende des Geschäftsjahres sind den Mitgliedern der Jahresabschluss und der Prüfbericht des Kassenprüfungsausschusses vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus einer Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres und der Ansätze in Haushaltsplan (Soll) und der Darstellung der sich daraus ergebenen Unterschiedsbeträge.

(2) Mit der Rechnungslegung ist den Mitgliedern eine Aufstellung der Zuwendungen Dritter und der Beitragszahlungen der einzelnen Mitglieder vorzulegen.

(3) Der Jahresabschluss ist spätestens 6 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres dem Kassenprüfungsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen.

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Teil V Prüfung und Entlastung

§ 18 Prüfung und Entlastung

(1) Der Kassenprüfungsausschuss überprüft die Haushaltsführung des Vorstandes auf sachliche und rechnerische Korrektheit sowie auf Einhaltung des Haushaltsplans. Der Kassenprüfungsausschuss kann jederzeit eine Kassenprüfung vornehmen; er muss vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vornehmen.

(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres prüft der Kassenprüfungsausschuss die Finanzen des abgelaufenen Geschäftsjahres und berichtet darüber der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die finanzielle Entlastung des Vorstandes auf Grundlage des Berichts des Kassenprüfungsausschuss und der Rechnungslegung.

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Teil VI Schlussbestimmungen</2>

§ 19 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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