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themen > gesetzliche grundlagen

Verhältnis zwischen Bund und Ländern

Bildung ist Ländersache - wie kaum ein anderes Thema gerät die Bildungspolitik zwischen die Räder des föderalen Systems der Bundesrepublik. Dem Bund fällt nach Art. 75 Abs.1 des Grundgesetzes lediglich eine Rahmengesetzgebungskompetenz in Fragen des Hochschulwesens zu ("Hochschulrahmengesetz"); demnach ist der Bund an der Finanzierung des Hochschulbau, der Ausbildungsförderung (BAföG) oder der Forschungsförderung maßgeblich beteiligt. Die zentralen bildungspolitischen Fragen werden hingegen auf Landesebene entschieden. Die Koordinierung zwischen den Ländern und zwischen Ländern und Bund erfolgt in zahlreichen Gremien wie der Kulturministerkonferenz (KMK), dem Wissenschaftsrat oder der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK).

Der fzs spricht sich für eine Stärkung der Bundeskompetenzen im Bildungsbereich aus und fordert die Überführung der hochschulpolitischen Rahmenbedingungen in die konkurrierende Gesetzgebung. Um die im Grundgesetz verankerte Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik zu gewährleisten, bedarf es einheitlicher Regelungen in zentralen Fragen der Bildungs- und Hochschulpolitik. Dies gilt beispielsweise für die Umsetzung des Bologna-Prozesses - bei dem Versuch, einen europäischen Hochschulraum zu gestalten, kann sich die Bundesrepublik einen Rückfall in Kleinstaaterei nicht leisten.

Auch im Bereich des Hochschulzugangs, der Studienfinanzierung, in Fragen des Hochschulbaus oder der Forschungsförderung ist eine klare Zuständigkeit des Bundes notwendig, um die strukturellen und wirtschaftlichen Unterschiede in den einzelnen Bundesländern auszugleichen und soziale Ungleichheiten abzuschaffen. Zugleich hält der fzs an seiner Forderung nach einem bundeseinheitlich geregelten Studiengebührenverbot und der bundesweiten Verankerung Verfasster Studierendenschaften fest.

Ausschüsse:
>Hochschulfinanzierung/-struktur

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