Wahlordnung

– Stand: 68. ordentliche Mitgliederversammlung, Oktober 2021 –

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

I. Allgemeines

II. Personenwahlen

Artikel II In-Kraft-Treten


Artikel I Wahlordnung

Der Verein gibt sich folgende Wahlordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle von Organen und Gremien des Vereins vorgenommenen Wahlen, auch wenn andere Bestimmungen dabei nicht explizit auf diese Wahlordnung Bezug nehmen.

§ 2 Stimmhäufung

(1) Ist Stimmhäufung zugelassen so können nur Ja-Stimmen abgegeben werden. Gibt es mehr Kandidierende als zu besetzende Plätze, muss die Abstimmung schriftlich erfolgen.

(2) Auf dem Stimmzettel sind alle Kandidierenden aufzulisten.

(3) Gewählt sind diejenige Kandidierenden, die nach der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen, die ersten Plätze entsprechend der Größe des Gremiums erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl unter den Kandidierenden mit gleicher Stimmenanzahl durchzuführen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das von der Sitzungsleitung zu ziehende Los.

(4) Es ist nicht gewählt, wer keine Stimmen erhalten hat.

§ 3 Quotierung

(1) Ist einer Personen- oder Institutionsgruppe ein Vorrecht auf Plätze in einem Gremium gewährt worden, so ist bei der Wahl zu diesem Gremium folgendes zu beachten:
a) Kandidieren weniger Mitglieder dieser Gruppe als sie auf Plätze Vorrecht hat, so verfällt das Vorrecht auf die überzähligen Plätze bei dieser Wahl, sofern diese nicht exklusiv dieser Gruppe zustehen.
b) Die Wahl ist normal durchzuführen, das Ergebnis jedoch ist vorläufig und die Kandidierenden sind bei der Verkündigung des vorläufigen Ergebnisses zu kennzeichnen, wenn sie der bevorzugten Gruppe zugehören.
c) Wurden nicht genügend Kandidierende dieser Gruppe gewählt, so werden entsprechend der der Gruppe zustehenden Zahl Kandidierende in absteigender Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als gewählt betrachtet und die gleiche Anzahl von vorläufig gewählten Mitgliedern, die dieser Gruppe nicht angehören, in aufsteigender Reihenfolge ihrer Stimmenzahl als nicht gewählt betrachtet. (Nachquotierung)

(2) In Zweifelsfällen, insbesondere bei mehreren Nachquotierungen, entscheidet die Sitzungsleitung nach billigem Ermessen. Sie stellt auch das endgültige Ergebnis der Wahl unter Berücksichtung aller Nachquotierungen fest. § 5 Absätze 2 und 3 der Geschäftsordnung gelten entsprechend.

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II. Personenwahlen

§ 4 Grundsätze

(1) Die folgenden Grundsätze finden Anwendung, soweit die Satzung des Vereins und ihre Ergänzungsordnungen nichts anders bestimmen.

(2) Die Wahl findet offen durch Handaufheben statt. Die Stimmen sind zu zählen. Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann geheime Wahl verlangen. Der Ausschuss der Student*innenschaften wählt mit 2/3-Merhrheit seiner anwesenden Mitglieder.

(3) Bei digitalen Sitzungen finden Wahlen über ein geeignetes Abstimmungstool statt, welches die in den Satzungen und Ordnungen festgelegten Abstimmmodalitäten gewährleistet. Sobald geheime Wahlen beantragt werden oder eine schriftliche Abstimmung gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehen ist, sind diese durch eine Briefwahl durchzuführen.

(4) Gewählt ist, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint und die einfache Mehrheit erreicht.

(5) Sind mehrere gleiche Sitze in einem Wahlgremiums zu vergeben, so werden diese in einem Wahlvorgang mit gemeinsamer Kandidierendenliste und – im Falle der geheimen Wahl – mit gemeinsamen Stimmzetteln gewählt. Liegen nicht mehr Kandidaturen vor als Sitze zu vergeben sind, so werden die Kandidierenden in cumulo gewählt, d.h. Zustimmung und Ablehnung wird für alle Kandidierenden gleichermaßen erteilt. Jedes Mitglied des wählenden Gremiums kann einzelne Wahl verlangen. Liegen mehr Kandidaturen vor als Sitze vorhanden sind, so ist einzeln abzustimmen; gewählt sind die Kandidierenden, die die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinen.

(6) Sind mehrere verschiedene Sitze in einem Wahlgremium zu besetzen, so beschließt das wählende Gremium zunächst über die Reihenfolge der Wahlen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(7) Der Ausschuss der Student*innenschaften führt zunächst nach den hier festgelegten Grundsätzen eine vorläufige Abstimmung durch. Das Ergebnis bedarf der Bestätigung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Wahlgänge

(1) Kommt im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit für die Besetzung eines Amtes nicht zustande, oder sind nicht alle verfügbaren Sitze vergeben worden, so findet ein zweiter oder nötigenfalls dritter Wahlgang nach dem gleichen Verfahren statt.

(2) Ist im dritten Wahlgang die erforderliche Mehrheit für die Besetzung nicht zustande gekommen, oder sind noch immer zu besetzende Plätze frei, so ist die Wahl zu vertagen und auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des wählenden Gremiums zu setzen, sofern nicht andere Regelungen in der Satzung oder deren Ergänzungsordnungen diesen Fall abdecken.

§ 6 Eröffnung des Wahlgangs und Kandidierendenliste

(1) Jeder Wahlgang wird von der oder dem Vorsitzenden des wählenden Gremiums mit dem Aufruf des zu besetzenden Amtes und der Angabe des Wahlgangs eröffnet.

(2) Sodann eröffnet die oder der Vorsitzende die Kandidierendenliste. Werden keine Kandidierenden mehr vorgeschlagen, ist diese zu beschließen.

(3) Anschließend haben in umgekehrter Reihenfolge der Vorschläge sämtliche vorgeschlagenen Kandidierenden zu erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind, und ob sie im Falle ihrer Wahl das Amt anzunehmen gedenken. Zur Kandidatur können auch Abwesende zugelassen werden, wenn eine entsprechende Erklärung schriftlich vorliegt.

(4) Ist die Kandidierendenliste leer, so ist der Wahlgang beendet.

§ 7 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Nach Schließung der Kandidierendenliste haben die Kandidierenden die Möglichkeit sich vorzustellen.

(2) Die Kandidierenden werden einzeln in zufälliger Reihenfolge durch das wählende Gremium oder Organ befragt. Auf Antrag entscheidet das Gremium bzw. das Organ über die Durchführung einer schriftlichen Befragung. Das Durchführen einer schriftlichen Befragung bedarf der Zustimmung von mind. 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Vorher ist den Kandidierenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Befragung darf frühestens 30 Minuten nach ihrem Beschluss beginnen. Wird schriftlich befragt, so wählt die Sitzungsleitung nur solche Fragen aus, die nicht inhaltsgleich, diskriminierend oder für die Belange des Amtes irrelevant sind. Eine zweite schriftliche Fragerunde ausschließlich für Nachfragen wird direkt im Anschluss an die erste Fragerunde durchgeführt. Die Fragen werden auf diese Eigenschaften hin gemeinsam von den Antidiskriminierungsbeauftragten und der Sitzungsleitung überprüft. Fragen mit diskriminierenden Inhalten oder Fragen, die darauf ausgerichtet sind, die Kandidat*innen auf unsachliche Weise zu diskreditieren, werden in Gänze von der Befragung ausgeschlossen.

(3) Befragungen für die Vorstandswahl finden grundsätzlich schriftlich statt. Nach der ersten schriftlichen Fragerunde ist eine zweite schriftliche Fragerunde möglich. Ebenfalls für den Vorstand kandidierende Personen verlassen während der Befragung der anderen Kandidierenden den Sitzungssaal.

(4) Im Anschluss an die Befragungen kann eine Personaldebatte stattfinden.

(5) Die Befragung einer bzw. eines Kandidierdenden soll 30 Minuten nicht überschreiten. Die Sitzungsleitung des gewählten Gremiums kann die Dauer der Einzelfragen nach Abs. 2 abhängig von der Anzahl der vorliegenden Kandidaturen weiter verringern, wenn dies zur Einhaltung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Dauer der Einzelbefragungen kann nicht auf weniger als fünf Minuten beschränkt werden.

(6) Die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums kann vorsehen, dass die Personaldebatte nicht-öffentlich oder unter Ausschluss der Kandidierenden stattfindet.

§ 8 Befragung des Ausschusses der Student*innenschaften

Die kandidierenden Studierendenschaften werden in zufälliger Reihenfolge durch die Mitgliederversammlung befragt. Auf Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung über die Durchführung einer schriftlichen Befragung. Das Durchführen einer schriftlichen Befragung bedarf der Zustimmung von mind. 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Vorher ist den kandidierenden Studierendenschaften die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Befragungsform zu geben. Eine schriftliche Befragung darf frühestens 30 Minuten nach ihrem Beschluss beginnen. Wird schriftlich befragt, so wählt die Redeleitung nur solche Fragen aus, die nicht inhaltsgleich, diskriminierend oder für die Belange des Amtes irrelevant sind. Eine zweite schriftliche Fragerunde ausschließlich für Nachfragen wird direkt im Anschluss an die erste Fragerunde durchgeführt.

§ 9 Abstimmung

(1) Auf die Personaldebatte folgt unverzüglich die Abstimmung. Eine Unterbrechung oder Vertagung des Wahlgangs ist dann nicht mehr möglich. Der Wahlgang ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses beendet.

(2) Bei digitalen Sitzungen erfolgt bei Abstimmungen per Briefwahl der Wahlgang nach postalischem Versand der Briefwahlunterlagen. Der Wahlgang ist mit Bekanntgabe des Ergebnisses beendet.

Artikel II In-Kraft-Treten

Die Wahlordnung tritt nach der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister in Kraft.

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