Antidiskriminierungsvorschrift

– Stand: 68. ordentliche Mitgliederversammlung, Oktober 2021 –

Inhaltsverzeichnis


Antidiskriminierungsvorschrift des fzs e.V.

§1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Regelungen verpflichten alle Organe und Gremien des Verbandes unmittelbar. Alle Empfänger*innen zweckgebundener Mittel des fzs werden auf die Antidiskriminierungsvorschrift hingewiesen und müssen die Ziele dieser Vorschriften beachten. Ist die Umsetzung der Ziele der Antidiskriminierungsvorschrift nicht sicher gestellt, kann die jeweilige Veranstaltung, das Treffen, usw. nicht durch Mittel des fzs finanziert oder finanziell sichergestellt werden. Ausnahmen können durch die Mitgliederversammlung, den Ausschuss der Student*innenschaften oder in dringenden Fällen durch den Vorstand genehmigt werden. Die Anträge bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

[nach oben]

§2 Unmittelbarer Geltungsbereich

(1) Geltungsbereich, vorbehaltlich des § 1 dieser Vorschrift, ist jeder Ausdruck des unmittelbaren Vereinslebens des fzs.

(2) Anspruchsberechtigt aus dieser Ordnung sind alle Personen, die am unmittelbaren Vereinsleben mitwirken. Dies schließt Mitglieder, Nichtmitglieder, Referent*innen, Dozent*innen, Gäst*innen oder andere Personen explizit ein.

(3) Um den Geltungsbereich und die Anwendung dieser Vorschrift allen zu ermöglichen, sind die Aufgaben der Antidiskriminierungsbeauftragten und ihrer Hilfspersonen (Awarenessteam) sowie die Ansprechmöglichkeit, die Folgen derselben und die Rechte und Ansprüche der von Vorfällen betroffenen Personen in klarer und transparenter Sprache transparent, öffentlich, deutlich erkennbar und lesbar in den betreffenden Veranstaltungen, Sitzungen und Versammlungen zur Verfügung zu stellen. Eine den genannten Grundsätzen entsprechende Darstellung der Rechte und Ansprüche der von Vorfällen betroffenen Personen ist leicht erreichbar auf der Internetseite zu veröffentlichen.

[nach oben]

§3 Ziele

(1) Die verstärkte Beteiligung von Menschen aus historisch, politisch oder gesellschaftlich benachteiligten Personengruppen betrachtet der fzs als notwendiges, wenn auch nicht hinreichendes Mittel zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Partizipation.

(2) Insbesondere die Ergebnisgleichheit bei der Einbindung in die Verbandsarbeit von Menschen unter anderem nach den Kategorien Gender, Behinderung und chronischer Krankheit, Ethnie und Staatsangehörigkeit, sexueller Orientierung und Identität, Alter und sozialem Status ist für den fzs ein wichtiges Ziel.

(3) Der fzs versteht unter Diskriminierung die Unterscheidung, die Einschränkung, die Trennung, die Ablehnung, die Ausgrenzung und den Ausschluss von Menschen aufgrund bestimmter gruppenbezogener Merkmale. Sie basiert auf einem asymmetrischen Machtverhältnis und wirkt als Form der Unterdrückung. Dem fzs ist bewusst, dass Diskriminierung ein multidimensionales Phänomen ist, das entsprechend beachtet und bekämpft wird.

(4) Im fzs sind alle Menschen unabhängig von ihrer Überzeugung gleichwertig, ihre Meinungen werden geachtet, sofern sie nicht gegen Bestimmungen dieser Vorschrift verstoßen.

(5) Politische Minderheiten sind für den fzs wichtiger Bestandteil einer offenen Debattenkultur. Ihnen wird mit Respekt begegnet. Unabhängig davon bleiben die Unvereinbarkeitsbeschlüsse des fzs bestehen.

[nach oben]

§4 Antidiskriminierungsbeauftragte

(1) Das Antidiskriminierungsteam muss zu mindestens 50% aus FLINTA-Personen bestehen und mindestens 50% der Personen aus dem Team müssen sich als Black, indigenous oder Personen of Colour (Bi_PocC) identifzieren oder von Rassismus, Islamfeindlichkeit, Antiziganismus und Antisemitismus negativ betroffen sein. Die Regelungen aus § 29 (3) und (4) der Satzung gelten entsprechend. (2) Die Plena sind auf jeder Mitgliederversammlung auf dieses Recht hinzuweisen. (3) Das Frauen- und das Queerplenum, sowie,  sofern sie zu diesem Zweck einberufen werden, Plena nach § 12 dieser Vorschrift, sind für je eine*n Antidiskriminierungsbeauftrage*n vorschlagsberechtigt. Sollten die vorgeschlagenen Kandidat*innen gewählt werden, sind diese Beauftragten im Besonderen, aber nicht ausschließlich, für die Belange dieser Gruppen verantwortlich.

(2) Falls nicht mehr als vier Personen gewählt sein sollten, kann der Ausschuss der Student*innenschaften Antidiskriminierungsbeauftragte so lange nachwählen, bis vier Personen gewählt sind. Vom Ausschuss der student*innenschaften gewählte Personen sind von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Die Amtszeit der Antidiskriminierungsbeauftragten endet mit der jährlichen Neuwahl der Antidiskriminierungsbeauftragten. Außerdem endet die Amtszeit durch
a) Rücktritt,
b) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
c) Tod,
d) die Verletzung der besonderen Pflichten des Amtes und
e) Mitgliedschaften im Sinne des Unvereinbarkeitsbeschlusses.

(4) Vor Handlungen nach den Punkten b, d und e soll der betroffenen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Feststellungen nach Punkt d und e trifft die Mitgliederversammlung, der Ausschuss der Student*innenschaften oder in dringenden Fällen der Vorstand.

(5) Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich. Eine vierte Amtszeit kann mit einer 2⁄3-Mehrheit der Stimmen zugelassen werden. Eine Person, deren Amtszeit nach (5), (4) Satz 2 b) und d)  endet, darf nur nach Zustimmung der diskriminierten Gruppe oder Gruppen oder mit einer 3/4 Mehrheit wiedergewählt werden.

(6) Die Aufgaben der Antidiskriminierungsbeauftragten ergeben sich aus der Antidiskriminierungsvorschrift und gegebenenfalls dem Arbeitsprogramm.

(7) Während des Bewerbungsprozesses sollen die Kandidat*innen gefragt werden, ob sie mit dem Verständnis von Antidiskriminierungsarbeit im Allgemeinen, des Verbandes oder mit dieser Vorschrift vertraut sind. Ihnen ist zudem die Möglichkeit zu geben, sich im Vorfeld der Wahl auszutauschen, um festzustellen, ob eine gemeinsame Zusammenarbeit erfolgen kann.

(8) Als Vertrauenspersonen ist insbesondere darauf zu achten, dass ein  Vertrauensverhältnis zumindest zwischen einzelnen Antidiskriminierungsbeauftragten und den Gruppen, die sie gegebenenfalls repräsentieren sollen, besteht. Erklärungen von Geschlechterplena nach der Satzung oder nach § 12 (Neu) dieser Vorschrift, nach denen ein solches Verhältnis nicht besteht, sind besonders in die Wahl einzubeziehen.  Vetorechte der Plena gelten entsprechend.

[nach oben]

§5 Grundsätze der Antidiskriminierungsbeauftragten

(1) Vorbehaltlich anderer, besonderer Bestimmungen und Aufgabenverteilungen innerhalb dieser Vorschrift ist oberste Zielsetzung der Antidiskriminierungsbeauftragten die Durchsetzung der in § 3 genannten Grundsätze. Dazu werden ihnen, je nach Veranstaltung, Sitzung oder Versammlung, Aufgaben übertragen.

(2) Antidiskriminierungsbeauftragte sind zudem Ansprechpersonen für Diskriminierungen oder übergriffiges Verhalten jeglicher Art im Vereinsleben. Die genannten Prinzipien der Deutungshoheit betroffener Personen jeder Art und Parteilichkeit in Bezug auf diese gelten in diesen Fällen absolut und ohne jeden Vorbehalt.

(3) Antidiskriminierungsbeauftragte und Hilfspersonen arbeiten auf der Grundlage der Prinzipien der Parteilichkeit und Definitionsmacht/Deutungshoheit betroffener Personen. Unter gleichzeitiger Beachtung ihrer eigenen Belastungsgrenzen sollen sie Betroffenen jeder Art von übergriffigem Verhalten jeder Art ein Gefühl des Vertrauens, des Ernstgenommen-Werdens, der Unterstützung, des Achtens auf die Bedürfnisse, des Empowerments, des nicht-auf-sich-alleine-gestellt-Seins und des Geglaubt-Werdens geben. Insbesondere in Bezug auf die Machtverteilung ist es ihre Aufgabe, eben jene in der Gesellschaft verankerten Verhältnisse zu brechen und betroffenen Personen dabei zu unterstützen, situative Machtlosigkeit zu brechen.

(4) Aufgabe der Antidiskriminierungsbeauftragten ist es nicht, Konfliktlösung oder Konfliktgericht zu sein. Es steht ihnen nicht zu, innerhalb des Amtes unter dem Deckmantel der Objektivität Konfliktberatung zu betreiben oder unter diesem
Deckmantel Konflikte zu kommentieren. Insbesondere bei Anrufen nach Abs. 2 sind diese nicht dazu verpflichtet, Neutralität jeglicher Art zu zeigen oder als Arbeitsgrundsatz zu betrachten. Hiervon abgewichen werden darf nur und ausschließlich dann, wenn alle Beteiligten einvernehmlich und ohne Anwendung von Druck oder Zwang von Seiten anderer Beteiligter sich hierzu bereit erklären. Dabei ist es insbesondere nicht Aufgabe der Antidiskriminierungsbeauftragten,
auf ein solches Verfahren hinzuwirken.

(5) Bei Abweichung von Abs. 4 Satz 1 sind die betroffenen Antidiskriminierungsbeauftragten dazu verpflichtet, sich in den betreffenden Vorfall einzuarbeiten.

[nach oben]

§6 Allgemeine Maßnahmen

(1) Auf größeren Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des fzs richtet das Antidiskriminierungsteam oder, soweit notwendig, der Vorstand nach Möglichkeit ein Awarenessteam ein. Diese sollen Ansprechpersonen bezüglich diskriminierender oder übergriffiger Vorfälle jeglicher Art sein und sich nach den in dieser Vorschrift genannten Grundlagen richten. Sie sind auf geeignete Art und Weise in die Grundsätze von Awarenessarbeit einzuweisen.

(2) Auf größeren Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des fzs ist lokal sowie für jegliche andere Ausgestaltung des Vereinslebens online eine Möglichkeit der anonymisierten Kontaktaufnahme und des Berichtes von diskriminierendem oder übergriffigem Verhalten zu schaffen.”

[nach oben]

§7 Maßnahmen gegen strukturelle Diskriminierung

(1) Zur Erreichung dieser Ziele werden strukturelle Hindernisse für die Beteiligung konsequent vermieden oder abgebaut. Insbesondere haben der Vorstand und die Antidiskriminierungsbeauftragten dafür Sorge zutragen, dass
a) grundsätzlich
(i) Veranstaltungen, Treffen usw. in rollstuhlgerechten und barrierenarmen Räumen stattfinden,
(ii) rollstuhlgerechte Zugänge gekennzeichnet sind,
(iii) notwendige technische Gerätschaften (z.B. Mikrophone) und Materialien auch für Rollstuhlfahrer*innen erreichbar sind und
(iv) auf Mitgliederversammlungen eine Kinderbetreuung vorhanden ist und
b) bei Bedarf
(i) schriftliche Publikationen des fzs auf Band gesprochen werden, in Braille oder in digitalisierter Form für Blinde oder Sehbehinderte bereitgestellt werden,
(ii) bei Veranstaltungen, Treffen usw. Gebärdendolmetscher*innen eingesetzt werden und
(iii) bei Veranstaltungen nach §§6 und 7 eine Kinderbetreuung vorhanden ist.

(2) In der Satzung und ihren Ergänzungsordnungen sind Regelungen dafür zu schaffen, Menschen aus strukturell benachteiligten Personengruppen gemäß §2 Abs. 1 einen vereinfachten Zugang zu Organen und Gremien des Verbandes zu gewähren.

(3) Änderungen an den Regelungen nach (2) sollen von den Antidiskriminierungsbeauftragten begleitet werden. Insbesondere sind die Antidiskriminierungsbeauftragten aufgefordert, zu Anträgen zur Änderung dieser Regelungen Stellung zu nehmen.

[nach oben]

§8 Maßnahmen gegen verdeckte Diskriminierung

(1) Alle Entscheidungen zur inneren Organisation des Verbandes sind daraufhin zu überprüfen, ob als Konsequenz dieser Entscheidungen (ggf. nicht intendierte) Ausschlüsse von bestimmten Personengruppen produziert werden. Eine solche Begutachtung ist durch die Antidiskriminierungsbeauftragten zu gewährleisten; ersatzweise vom Vorstand.

(2) Den Antidiskriminierungsbeauftragten ist zu Mitgliederversammlungen und gegebenfalls zu Sitzungen des Ausschusses der Student*innenschaften die Möglichkeit einzuräumen, zu satzungsändernden und strukturellen Anträgen Stellung zu nehmen.

[nach oben]

§9 Maßnahmen gegen aktive Diskriminierung auf Mitgliederversammlungen

(1) In der Vorbereitung der Mitgliederversammlung unterstützen die Antidiskriminierungsbeauftragten die ausrichtende Studierendenschaft bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschrift. Insbesondere sind sie ansprechbar fürdie Erstellung von Readern zur Mitgliederversammlung, die Fragen der Infrastruktur und Versorgung vor Ort klären, Fragen der Barrierefreiheit und der Bereitstellung von geschlechtergerechter Infrastruktur.

(2) Auf Mitgliederversammlungen des fzs ist die Anwesenheit von Antidiskriminierungsbeauftragten zu gewährleisten. Sollte kein*e Antidiskriminierungsbeauftragte*r anwesend sein, übernimmt deren Aufgabe ein Mitglied der Sitzungsleitung. Diese stehen als Ansprechpartner*innen bei Diskriminierungs- und Ausschlusserfahrungen und -befürchtungen zur Verfügung.

(3) Die Antidiskriminierungsbeauftragten sollen eng mit der Sitzungsleitung zusammenarbeiten.

(4) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung des fzs werden Regeln zum guten Umgang erläutert und miteinander aufgestellt. Dies sollen die Antidiskriminierungsbeauftragten vorbereiten; ersatzweise die Sitzungsleitung oder der Vorstand. Für die Einhaltung dieser Regeln sorgen im Plenum die Mitglieder der Sitzungsleitung und während der übrigen Mitgliederversammlung die anwesenden Antidiskriminierungsbeauftragten.

(5) Die Antidiskriminierungsbeauftragten haben dafür Sorge zu tragen, dass auf Mitgliederversammlungen die Redezeitanteile und die Wortmeldungsanteile der jeweiligen Gruppen, nach denen die Redner*innenliste aufgeteilt ist, mitgeschrieben werden. Diese Daten werden von den Antidiskriminierungsbeautftragten nach der Mitgliederversammlung ausgewertet. Eine kurze Auswertung sind dem Bericht zur Mitgliederversammlung des Vorstands anzufügen.

(6) Auf jeder Mitgliederversammlung soll ein Workshop zum Thema Antidiskriminierungsarbeit stattfinden. Dieser wird durch die Antidiskriminierungsbeauftragten mit Unterstützung des Vorstandes geplant.

(7) Wird ein Fall aktiver Diskriminierung während oder am Rande einer Mitgliederversammlung bekannt, gehen die Antidiskriminierungsbeauftragten zunächst auf die von dem Vorfall betroffenen Personen zu und erfragen die Bedürfnisse dieser Personen. Sofern die*der Betroffene*n das wünschen, treten dann die Antidiskriminierungsbeauftragten und gegebenenfalls die Sitzungsleitung zu einer Beratung zum Umgang mit dem Vorfall zusammen. Bei dieser Beratung sind die Bedürfnisse der Betroffenen besonders zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Beratung sind, sofern es den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht, der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

[nach oben]

§10 Maßnahmen gegen aktive Diskriminierung auf Sitzungen der Gremien und Organe des fzs

Die folgenden Bestimmungen gelten für Sitzungen und Treffen von Gremien und Organen des fzs außerhalb der Mitgliederversammlung.

(1) Die Antidiskriminierungsbeauftragten sollen wenigstens auf je einer Sitzung bzw. Treffen der jeweiligen Gremien bzw. Organe anwesend sein und den Mitgliedern dieser ihre Arbeit vorstellen.

(2) Die Antidiskriminierungsbeauftragten sollen während der Sitzungen bzw. Treffen erreichbar sein.

(3) Auf Verlangen eines Organs bzw. Gremiums organisieren die Antidiskriminierungsbeauftragten einen Workshop zum Themenbereich Antidiskriminierungsarbeit für ein Treffen bzw. eine Sitzung.

(4) Wird ein Fall aktiver Diskriminierung während oder am Rande einer Sitzung oder eines Treffens bekannt, gehen die Antidiskriminierungsbeauftragten zunächst auf die von dem Vorfall betroffenen Personen zu und erfragen die Bedürfnisse dieser Personen. Sofern die*der Betroffene*n das wünschen, treten dann die Antidiskriminierungsbeauftragten zu einer Beratung zum Umgang mit dem Vorfall zusammen. Bei dieser Beratung sind die Bedürfnisse der Betroffenen besonders zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Beratung sind, sofern es den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht, dem betroffenen Gremium bzw. Organ und dem Vorstand mitzuteilen.

[nach oben]

§11 Maßnahmen gegen aktive Diskriminierung auf Veranstaltungen des fzs

Die folgenden Bestimmungen beziehen sich auf Veranstaltungen des fzs, die weder durch §6 noch §7 abgedeckt sind.

(1) Es soll mindestens ein*e Antidiskriminierungsbeauftragte*r auf Veranstaltungen des fzs wenigstens zeitweise anwesend sein.

(2) Zu Beginn der Veranstaltung stellen die anwesenden Antidiskriminierungsbeauftragten Regeln zum guten Umgang vor oder gemeinsam mit den Teilnehmer*innen auf. Sollte kein*e Antidiskriminierungsbeauftragte*r anwesend sein, übernimmt diese Aufgabe nach Rücksprache mit den Antidiskriminierungsbeauftragten eine der anwesenden Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung betraut ist. Diese Person ist zugleich die Vertrauensperson während der Veranstaltung.

(3) Wenigstens ein*e Antidiskriminierungsbeauftragte soll während der Veranstaltung erreichbar sein.

(4) Wird ein Fall aktiver Diskriminierung während oder am Rande einer Veranstaltung bekannt, gehen die anwesenden Antidiskriminierungsbeauftragen oder die Vertrauensperson zunächst auf die von dem Vorfall betroffenen Personen zu und erfragen die Bedürfnisse dieser Personen. Sofern die*der Betroffene*n das wünschen, treten dann die Antidiskriminierungsbeauftragten und gegebenenfalls die Vertrauensperson zu einer Beratung zum Umgang mit dem Vorfall zusammen. Bei dieser Beratung sind die Bedürfnisse der Betroffenen besonders zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Beratung sind, sofern es den Bedürfnissen der Betroffenen entspricht, den Teilnehmer*innen der Veranstaltung und dem zuständigen Vorstandsmitglied mitzuteilen. Auf Wunsch der Betroffenen können die anwesenden Antidiskriminierungsbeauftragten bzw. die Vertrauensperson auch damit betraut werden, in die Veranstaltung einzugreifen, um weiterem diskriminierenden und übergriffigen Verhalten entgegenzuwirken.

(5) Veranstaltungen des fzs können mit einer Ausschlussklausel nach §6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes versehen werden.

[nach oben]

§12 Politische Minderheiten

(1) Zur Koordinierung und Verfolgung der politischen Interessen von Minderheiten unter den Mitgliedern können auf Antrag eines Mitglieds und müssen auf Verlangen von fünf Mitgliedern Veranstaltungen zum einem speziellen Thema durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen können auch mit anderen Inhalten verknüpft werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass dem beantragten Inhalt die notwendige Aufmerksamkeit, insbesondere bezüglich der Ressourcenverteilung, zugutekommt. Dies gilt ebenso für Veranstaltungen nach § 13.

(2) Bei Diskriminierungen auf Veranstaltungen des fzs können Anwesende gruppenspezifische Plena einberufen um einen Diskussionsraum zu schaffen. Eine Unterbrechung der Veranstaltung ist nicht zwingend nötig. § 12 (6) der Satzung gilt entsprechend. Wird das Plenum aufgrund eines Antrags während der Mitgliederversammlung einberufen, so darf dieser und jeder in diesem Zusammenhang stehende Antrag während des Plenums nicht behandelt werden. Eine Unterbrechung der Sitzung kann per Geschäftsordnungsantrag beschlossen werden.

[nach oben]

§13 Weitere Maßnahmen

Mindestens einmal jährlich führt der Verband eine Veranstaltung zum Themenkomplex Antidiskriminierung durch. Die inhaltliche Ausgestaltung dieser Veranstaltung übernehmen die Antidiskriminierungsbeauftragten; ersatzweise der Vorstand. Diese Veranstaltung kann auch mit anderen Inhalten verknüpft werden.Weitere Veranstaltungen und Maßnahmen ergeben sich aus dem Arbeitsprogramm.

[nach oben]

§14 Umsetzung und Weiterentwicklung der Antidiskiminierungsvorschrift

(1) Die Antidiskriminierungsbeauftragten sorgen mit Unterstützung des Vorstandes für die Bekanntmachung und Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschrift.

(2) Die Antidiskriminierungsbeauftragten berichten auf jeder Mitgliederversammlung über ihre laufende Arbeit.

(3) Die Mitgliederversammlung befasst sich mindestens einmal jährlich mit der Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschrift. Hierzu legen der Vorstand und die Antidiskriminierungsbeauftragten einen gemeinsamen Bericht vor. Weitere Organe und Gremien können miteinbezogen werden.

(4) Die Antidiskrimierungsbeauftragten erarbeiten Verbesserungen und Erweiterungen der Antidiskriminierungsvorschrift und legen diese fristwahrend der Mitgliederversammlung in der Regel mindestens ein Mal im Jahr zum Beschluss vor. Das Ausbleiben der Vorlage muss der Mitgliederversammlung im Rahmen des Berichtes der Antidiskriminierungsbeauftragen begründet werden. Weitere Organe und Gremien können in die Überarbeitung der Vorschrift miteinbezogen werden.

(5) Um die Umsetzung der vorliegenden Vorschrift in die programmatische Arbeit des fzs einzubinden, können die Antidiskriminierungsbeauftragten im Arbeitsprogramm mit Aufträgen betraut werden.

(6) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Umsetzung der Antidiskriminierungsvorschrift den Haushaltsausgleich nicht gefährdet und die Räumlichkeiten des fzs barrierefrei gestaltet werden.

[nach oben]

§15 Übergangsbestimmungen, Außer- und Inkrafttreten

(1) Die Ämter der Frauen- und Queerbeauftragten sowie sonstiger Beauftragten, die für benachteiligte Gruppen im fzs existieren, aber nicht in der Antidiskriminierungsvorschrift genannt werden, werden aufgelöst. Personen, die noch ein solches Amt bekleiden, führen ihre Amtszeit als Antidiskriminierungsbeauftragte zu Ende und werden entsprechend in die Arbeit eingebunden.

(2) Diese Antidiskriminierungsvorschrit tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft, Gleichzeitig tritt die bisher gültige Antidiskriminierungsvorschrift außer Kraft.

[nach oben]