Auswirkungen des Zuwanderungsgesetz auf ausländische Studierende

Viel Werbung wird gemacht, um ausländische Studierende von einem Studium in der Bundesrepublik Deutschland zu überzeugen. Sind die Hauptziele der meisten Studierenden die USA, Frankreich oder Großbritanien, versucht die Bundesrepublik Deutschland seit einigen Jahren aufzuholen. Der DAAD startet teure Werbekampagnen und Hochschulen versuchen sich besser zu „verkaufen“. Internationalisierung heißt das Schlagwort. Doch angeworben werden sollen natürlich nur die „Guten“. Studierende, die ihr Studium selbst finanzieren können, die hochqualifiziert sind und die nach dem Studium entweder wieder in ihre Heimat gehen oder als IT-SpezialistInnen in Deutschland arbeiten.

Doch die hier lebenden ausländischen Studierenden sind mit einer anderen Wirklichkeit konfrontiert. Sie dürfen nur 90 Tage im Jahr arbeiten, haben nicht selten finanzielle Probleme, die viele Gründe haben, bekommen in ihrer Heimat erbrachte Studienleistungen meist nur teilweise anerkannt und stehen unter einem starken zeitlichen Druck. So müssen sie innerhalb von zwei Jahren alle studienvorbereitenden Angelegenheiten erledigen (Sprachkurse, evtl. Praktika, Studienkolleg).

Mit der Verabschiedung des neuen Zuwanderungsgesetz hätte hier eine Verbesserung erwartet werden können. Wenn eine Internationalisierung der Hochschulen Ziel der Politik ist, sollte sich dies auch in der Gesetzgebung niederschlagen. Doch im neuen Zuwanderungsgesetz wird die Ökonomisierung der Zuwanderung noch weiter festgeschrieben. Was in der politischen Diskussion bereits seit Beginn der Diskussion um die Zuwanderung im Vordergrund stand wird mit dem Zuwanderungsgesetz festgeschrieben: geringe humanitäre Verpflichtungen und Verschärfung der Situation der Flüchtlinge, „Zwangsintegrationsmaßnahmen“ auf der einen Seite und Verbessung der Zuwanderungsmöglichkeit für „Hochqualifizierte“ andererseits. Die Situation qualifizierte Arbeitskräfte soll verbessert werden und der angebliche „Zuzug in die Sozialsysteme“ verhindert werden. Damit wird die Verschärfung der Flüchtlingspolitik, die mit dem sog. Asylkompromiss und der Einschränkung des Asylrechts den letzten gesetzgeberischen Höhepunkt hatte fortgeschrieben. Der in der Politik stattfindende Paradigmenwechsel zur Anerkennung der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Einwanderungsland ist bezieht sich für bestimmte Kreise offenbar nur auf wirtschaftlich sinnvolle Einwanderung. Die mangelnde wirkliche Einwanderungspolitik und eine spürbare Verbesserung der rechtlichen Situation von MigrantInnen machen es nötig dem Zuwanderungsgesetz kritisch gegenüberzustehen.

Situation ausländische Studierende teilweise verbessert

Die Regelungen für ausländische Studierende finden sich in den §§ 16,17 wieder. Hier wurden teilweise Verbesserungen eingeführt, die den ausländischen Studierenden im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen des § 28 Ausländergesetz (AuslG) bisher nicht zustehen. Das Niederlassungsrecht nach dem Studium (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte) ist im § 19 geregelt. Die Änderungen sind nicht sehr groß, es gibt jedoch ein paar Erleichterungen und Verbesserungen. Die Verbesserungen finden sich vor allem im Arbeitserlaubnisrecht wieder.

Der bisherige Titel der Aufenthaltsbewilligung (§28 AuslG) wird abgeschafft und auch Studierende bekommen eine Aufenthaltserlaubnis. Diese ist, wie bisher auch, auf jeweils zwei Jahre beschränkt, wenn das Aufenthaltsziel noch nicht erreicht ist. Eine Änderung gibt es bei den Regelungen für die Studierenden in der Studienvorbereitungsphasen. Konnten sie bisher in der Regel kein zweijähriges Visum bekommen, ist dies jetzt anders. Auch Studierenden in der Studienvorbereitung können ein Visum bis zu zwei Jahren erhalten. Damit könnte, wenn die Regelung durchgesetzt wird, der bisher fast überall üblich halbjährliche oder jährliche Gang zur Ausländerbehörde entfallen. Für viele ausländische Studierende ist dieser Gang zur Ausländerbehörde mit Angst verbunden. Sie müssen eine ausreichende Finanzierung nachweisen und ihren bisherigen Studienverlauf offen legen. Auch die bisherige Regelung, dass die Geltungsdauer beim ersten Mal auf ein Jahr zu befristen ist fällt damit weg. Keine Änderungen gibt es in der Frage eines Anspruches auf ein Studienvisum. Es wird auch weiterhin keinen Anspruch auf ein Studienvisa gibt. Auch die Studienbewerbervisa bleiben erhalten. Sie sind, wie bisher, auf höchstens neun Monate begrenzt.

Das im Ausländerrecht geregelte Arbeitserlaubnisrecht ändert sich in zwei Punkten, der Verbesserung der sog. „90-Tage-Regelung“ und der Vorrangigkeitsregelung. Hier wurde Forderungen von bildungspolitischen Organisation und Hochschuleinrichtungen, sowie von Studierendenvertretungen teilweise entgegengekommen. Die sog. „90 – Tage – Regelung“, nach der ausländische Studierende im Fachstudium 90 Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei arbeiten dürfen bleibt leider erhalten. Es besteht jedoch nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit die 90 Tagen in 180 halbe Tage zu splitten Dies ist eine Verbesserung ist, wenn man während des Studiums arbeitet. Da viele Jobs neben dem Studium nur drei oder vier Stunden und keinen ganzen Arbeitstag dauern, war dies bisher ein Nachteilt, für ausländische Studierende. Denn egal, wie viele Stunden man am Tag arbeitete, es wurde immer ein Tag von den 90 Tagen abgerecht. Es gibt also mit dem Zuwanderungsgesetz eine „180-halbe-Tage-Regelung“, die eine teilweise Verbesserung darstellt. Noch wichtiger ist jedoch die Tatsache, dass studentische Nebentätigkeiten zeitlich unbefristet gestattet sind und das bei studentischen Nebentätigkeiten die Vorrangigkeitsregelung wegfällt. Die Vorrangigkeitsregelung gibt Deutschen, EU-BürgerInnen und privilegierten MigrantInnen einen Vorrang bei der Besetzung von Arbeitsplätzen, was es derzeit für ausländische Studierende teilweise unmöglich macht einen Job zu bekommen. Insgesamt wird sich die Vorrangigkeitsprüfung vereinfachen und regionalisieren. Im Sinne der Förderung des Zuzugs „qualifizierter“ ArbeitnehmerInnen wird ausländischen Studierenden nach § 16 IV ermöglicht im Anschluss an das Studium eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche zu erhalten. Dies ist jedoch eine Kann-Vorschrift. Das Verfahren eine Arbeitserlaubnis zu erhalten wird erleichtert. War es bisher notwendig eine ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde und eine arbeitserlaubnisrechtliche Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsverwaltung zu beantragen, fällt dieses komplizierte Verfahren weg. Die Arbeitsgenehmigung wird mit der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Behörden stimmen sich intern ab. Die Betroffenen müssen nicht mehr zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde hin und her laufen. Eine Verschlechterung gibt es bei der Möglichkeit des Familiennachzugs für Studierende. Es gibt keine Regelungen mehr für einen Familiennachzug, der speziell auf die Interessen der ausländischen Studierenden ausgelegt ist. Eine Entsprechung zum derzeitigen § 29 AuslG wird es nicht mehr geben. Da das neue Recht auf Integration ausgelegt ist, wird nicht berücksichtigt, dass der Aufenthalt von Familienangehörigen ausländischer Studierender in der Regel nicht auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgelegt ist.

Konsequenzen und weitere Arbeit

Ein modernes Migrationsrecht und eine notwendige rechtliche Gleichstellung von MigrantInnen wurde mit dem Zuwanderungsgesetz nicht geschaffen. Vielleicht wurde tatsächlich nur das erreicht, was „unter den derzeitigen politischen Bedingungen“ möglich ist. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Die ausländischen Studierenden profitieren teilweise von den Änderungen. Für andere Gruppen von MigrantInnen wird die Situation verschärft. Hier muss zukünftig auch weiterhin für eine Gleichheit der rechtlichen Regelungen auf bestmöglichem Niveau gekämpft werden. Gleiche Rechte für alle in Deutschland lebenden Menschen und eine Zuwanderung nicht nur für „wirtschaftlich Nützliche“ MigrantInnen ist notwendig. Bei den ausländischen Studierenden muss eine faktische „Mehrklassengesellschaft“ bekämpft werden. Ist die Mobilität in Europa, wobei die heute noch vorhandenen Restriktionen bei den MOE-Staaten auf Dauer wegfallen wird, unproblematisch, sieht dies bei Studierenden aus anderen Staaten, vor allem aus den Staaten des Trikont anders aus. Studierende aus der EU, aber auch aus den USA, Kanada und den EWR-Staaten haben faktisch unbegrenzte Mobilität. Dagegen haben Studierende aus den Ländern des TriKont nicht diese Möglichkeiten. Wie oben bereit erwähnt gibt es kein Anspruch auf ein Studienvisum und die Politik sich die „guten“ Ausländer auszusuchen wird immer stärker durchgesetzt. Mit dem AusländerInnenstudium soll nicht ein Menschenrecht auf Bildung verwirklicht werden, sondern es sollen die ökonomischen Interessen der BRD geschützt werden. Ein weitere Problem bei den neuen Regelungen wird sein, dass die Verwaltungsvorschriften, wie bei der letzten Gesetzesänderung erst Jahre später erlassen werden und dass hier noch viele Kämpfe um Verbesserungen auszufechten sind. Die Durchsetzung von Verbesserungen in den Verwaltungsvorschriften wird schwer sein. Ein weiteres Problem besteht dann darin, dass die Ausländerbehörden ihre Praxis tatsächlich ändern müssen.

Weitere Informationen:

Informationen des Innenministeriums

Homepage mit Informationen zum Zuwanderungsgesetz

Rechtliche Informationen für AusländerInnen

Informationen zum Zuwanderungsgesetz auf Wikipedia

Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes zum Zuwanderungsgesetz