Geschäftsordnung

– Stand: 69. ordentliche Mitgliederversammlung, April 2022 –

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

I. Allgemeines

II. Sitzungsleitung

III. Ablauf der Sitzungen

IV. Fristen/Ort

Artikel II In-Kraft-Treten


Geschäftsordnung des fzs e.V.

Artikel I

Der Verein gibt sich folgende Geschäftsordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Sitzungen der Organe des Vereins, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen.

Die Bestimmungen gelten soweit anwendbar für die Sitzungen sonstiger Gremien des Vereins entsprechend.

§ 2 Beschlussfähigkeit

(1) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Beschlussfähigkeit des Organs festzustellen. Die Beschlussfähigkeit des Organs ist jederzeit auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds des Organs zu überprüfen.

(2) Wird die Beschlussunfähigkeit des Organs festgestellt, so ist die Sitzung zu unterbrechen und zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung nach §4 Abs. 2 i) der Geschäftsordnung festgestellt, so ist die Sitzung für 30 Minuten zu unterbrechen. Nach 30 Minuten erfolgt eine erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist das Organ weiterhin beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu vertagen.

(3) Abweichend von (2), Satz 4 kann bei mehrtägigen Sitzungen der Mitgliederversammlung die Sitzungsleitung nach erneuter Feststellung der Beschlussunfähigkeit die Sitzung bis zum nächsten Tag unterbrechen. Mit erneutem Beginn der Sitzung erfolgt eine erneute Abfrage der Beschlussfähigkeit. Ist die Mitgliederversammlung weiterhin beschlussunfähig, so ist die Sitzung auf die nächste Sitzung des Organs zu vertagen. Wird die Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung nach §4, Abs. 2i) am letzten Tag der Sitzung festgestellt gilt die vorgenannte Regelung nicht.

(4) Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung keine Regelung über die Beschlussfähigkeit des Organs trifft, ist das Organ beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 3 Öffentlichkeit

(1) Alle Sitzungen finden grundsätzlich öffentlich statt. Über Angelegenheiten die die Beschäftigungsverhältnisse der Angestellten des Vereins betreffen wird in nicht-öffentlicher Sitzung beraten; die Anwesenden sind gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über weitere Ausnahmen beschließt das Organ in nicht-öffentlicher Sitzung mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder, soweit die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen.

(2) Vertreter*innen von Mitgliedern des Vereins und gewählte Mitglieder von Organen des Vereins können nicht ausgeschlossen werden.

(3) Aus der nicht-öffentlichen Sitzung ist ausgeschlossen, wer nicht als Mitglied
a) einer Delegation als Mitglied des Vereins
b) eines Organs oder Gremiums des Vereins oder
c) der Sitzungsleitung
angehört oder als Referent*in oder Angestellte*r des Verbandes teilnimmt. Regelungen der Wahlordnung bleiben unberührt.

(4) Die Speicherung von Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen auf Sitzungen ist nur mit Zustimmung der zu hörenden bzw. sehenden Personen zulässig. Findet die Sitzung mit Hilfe elektronischer Kommunikation (z. B. per Telefon- oder Videokonferenz) statt, sind die Anwesenden über die Ton bzw. Bildübertragung zu informieren und es muss die Möglichkeit geben, sich der Übertragung zu entziehen. Für Wortbeiträge soll die Möglichkeit geschaffen werden, diese ohne Übertragung einzubringen.

§ 4 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können alle Anwesenden stellen. Die Wortmeldung erfolgt durch Zuruf, Heben beider Hände oder durch zu Beginn der Sitzung festgelegte Kenntlichmachung und ist sofort zu behandeln. Redner*innen dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind
a) der Antrag auf Schließung der Redeliste,
b) der Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt,
c) der Antrag auf Einberufung des Frauenplenums,
d) der Antrag auf Abweichung von der Tagesordnung,
e) der Antrag auf nochmalige Auszählung der Abstimmung,
f) der Antrag auf Schluss der Debatte,
g) der Antrag auf sofortige Abstimmung über einen Antrag,
h) der Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
(i) bis zum Ende des Tagesordnungspunktes oder
(ii) bis zum Ende der Sitzung,
i) der Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
j) der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung in Einzelfällen,
k) der Antrag auf Verlängerung des Sitzungstages um höchstens eine Stunde,
l) der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit,
m) der Antrag auf Ende des Sitzungstages sowie
n) weitere sich aus der Satzung oder den Ergänzungsordnungen ergebende Anträge zum Ablauf der Sitzung.

(3) Bei Abstimmungen über Anträge zur Geschäftsordnung sind alle Anwesenden stimmberechtigt, soweit die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen. Anträge zur Geschäftsordnung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung oder ihre Ergänzungsordnungen nichts anderes bestimmen.

(4) Auf Antrag eines Mitglieds des Organs ist die Abstimmung über einen Antrag zur Geschäftsordnung bei alleinigem Stimmrecht der Mitglieder des Organs zu wiederholen. Diese Abstimmung ist maßgeblich.

(5) Der Antrag nach Absatz 2 Punkt j bedarf abweichend von Absatz 3 der 2/3-Mehrheit.

(6) Der Antrag nach Absatz 2 Punkt c kann nur bei Sitzungen der Mitgliederversammlung gestellt werden. Absatz 4 findet keine Anwendung.

§ 5 Sitzungsprotokoll

Das Protokoll der Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Angaben:
a) Sitzungsort, -zeit und -unterbrechungen
b) anwesende Mitglieder bei Beschlussfähigkeitsfeststellung
c) die vorläufige und die beschlossene Tagesordnung
d) den Wortlaut aller Ausgangsanträge, Änderungsanträge, der letztlich abzustimmenden Anträge, deren Antragsteller*in und das Abstimmungsergebnis hierüber
e) die Tatsache der Angabe einer persönlichen Erklärung zu einem Tagesordnungspunkt/einer Abstimmung oder der Wortlaut einer erklärten Minderheitsmeinung nach § 4 Abs. 2 lit b der Satzung
f) Wahlvorschläge, Kandidaturen sowie Wahlergebnisse und Erklärungen über die Annahme einer Wahl. Es soll den sinngemäßen Verlauf der Debatten und Berichte wiedergeben. § 13 Abs. 2,3 der Satzung bleiben unberührt. Antragstexte können dem Protokoll auch als Anhang beigefügt werden; in diesem Fall ist der Anhang Bestandteil des Protokolls.

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II. Sitzungsleitung

§ 6 Allgemeines

(1) Die Sitzungsleitung leitet, unterbricht und schließt die Sitzung des Organs. Sie sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung. Sie führt ihre Arbeit unparteiisch und sachgemäß aus.

(2) Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung nichts anderes bestimmt, kann die Sitzungsleitung aus einer Person oder mehreren Personen bestehen. Der Vorstand macht einen Vorschlag für die Besetzung der Sitzungsleitung der Mitgliederversammlung. Das Recht der Mitgliederversammlung davon abweichend Personen in die Sitzungsleitung zu wählen bleibt unberührt.

(3) Soweit die Satzung oder eine Ergänzungsordnung nichts anderes bestimmt, wird die Sitzungsleitung mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Organs gewählt.

(4) Unbeschadet weiterer Bestimmungen des Satzung oder einer Ergänzungsordnung regeln die Organe des Vereins das Nähere selbst.

§ 7 Ermessungsentscheidungen

(1) Über die Handhabung und Auslegung des Geschäftsordnung entscheidet die Sitzungsleitung nach billigem Ermessen.

(2) Gegen eine Ermessungsentscheidung der Sitzungsleitung kann ein Mitglied des Organs Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen. Über den Widerspruch entscheidet das Organ mit einfacher Mehrheit.

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III. Ablauf der Sitzungen

§ 8 Reihenfolge der Redner*innen

(1) Die Sitzungsleitung führt zwei getrennte Redelisten. Die erste Redeliste ist FLINTA-Personen vorbehalten. Die Zweite steht allen Menschen offen.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt abwechselnd einer Person der ersten und der zweiten Liste das Wort (Listenquotierung). Dabei werden Wortmeldungen von Personen bevorzugt, die sich erstmalig zu Wort melden (Erstquotierung). Sollte der letzte Redebeitrag zurück gezogen werden, folgt die nächste Person der jeweiligen Liste. Die Listenquotierung bleibt davon unberührt.

(3) Ist die erste Redeliste leer und gibt es nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung keine weitere Meldung für diese, so wird ein letzter Redebeitrag von der zweiten Redelisten zugelassen. Ist die zweite Redeliste erschöpft und auf der ersten Redeliste befinden sich noch Wortmeldungen, so werden diese unter Beachtung der Erstquotierung abgearbeitet. Erfolgen in dieser Zeit Wortmeldungen für die zweite Redeliste, werden alle Wortmeldungen wieder entsprechend der Listen und Erst- und Listenquotierung abgearbeitet.

(4) Personen, die Anträge einbringen, und Berichterstatter*innen werden bei inhaltlichen Nachfragen nach Wortmeldung vorgezogen.

(5) Sind beide Redelisten erschöpft und gibt es nach Aufforderung durch die Sitzungsleitung keine weitere Wortmeldung sind die Redelisten geschlossen und die Aussprache bzw. Debatte grundsätzlich beendet.

(6) Wenn die Listen geschlossen sind, kann eine Person, die noch reden möchte, aber nicht mehr reden darf, die Wiederöffnung der Redelisten beantragen. Dieser Antrag muss von der Mehrheit der anwesenden Frauen angenommen werden und darf höchstens zwei Mal im Verlauf einer Debatte gestellt werden.

(7) Auf Antrag des Frauen-, des Queerplenums oder eines Plenums nach Antidiskriminierungsvorschrift kann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden eintrage-berechtigten Personen auf der ersten Redeliste die erste Redeliste für weitere benachteiligte Gruppen im Sinne der Antidiskriminierungsvorschrift geöffnet werden.

§ 9 Abstimmungen

(1) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen oder Heben einer Stimmkarte. Auf Verlangen eine Mitglieds des Organs muss namentlich abgestimmt werden. Im Falle einer digitalen Sitzung kann die Abstimmung über ein geeignetes Abstimmungstool erfolgen, das durch den Ausschuss der Student*innenschaften festzulegen ist.

(2) Die Wahlordnung bleibt unberührt.

(3) Abstimmungen zur Geschäftsordnung können nicht namentlich abgestimmt werden.

§10 Sitzungspausen

Alle 90 bis 120 Minuten ist die Sitzung, sofern vereinsrechtlich möglich und die Satzung keine anderen Vorgaben macht, für eine 15-minütige Pause durch die
Redeleitung zu unterbrechen. Der Sitzungstag wird nach Ablauf der 10 Minuten
umgehend fortgeführt.

§11 Ende des Tages

Der Sitzungstag beginnt nicht früher als 7:00 Uhr. Er endet m 23:00 Uhr. Das Sitzungsende kann einmalig um höchstens eine Stunde verlängert werden.

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IV. Fristen & Ort

§ 12 Anträge

(1) Sämtliche Anträge an die Mitgliederversammlung nach § 14 Absatz 3 der Satzung, sowie sämtliche bis zu der nach § 14 Absatz 5 der Satzung gelten entsprechendefestgelegten Frist eingegangene weitere Anträge müssen in die Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden. § 14 Absatz 4 der Satzung gilt entsprechend. Weitere Anträge an die Mitgliederversammlung, ausgenommen Anträge nach §14 Absatz 3 der Satzung können jederzeit, bis spätestens 21 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden. Abweichend davon können Änderungsanträge jederzeit gestellt werden.

(2) Initiativanträge beziehen sich auf einen Sachverhalt, der erst nach Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 4 der Satzung entstanden oder bekannt geworden sind. Diese von der Regelung nach Absatz 1 ausgenommen.

(3) Die übrigen Organe regeln Form und Fristen der Antragstellung selbst.

§ 13 Tagungsort

Im Falle einer digitalen Mitgliederversammlung kann die digitale Plattform, auf der die Mitgliederversammlung ausgetragen wird, durch den Ausschuss der Student*innenschaften festgelegt werden, im Fall einer Nichtbeschlussfähigkeit des Ausschuss der Student*innenschaften durch den Vorstand.

Artikel II In-Kraft-Treten

Die Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

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