Coronabedingte Regelstudienzeitverlängerungen – Eine Übersicht der aktuellen Regelungen

Die individualisierte Regelstudienzeit wird für (viele) Studierenden, die zwischen Sommersemester 2020 und Wintersemester 21/22 eingeschrieben sind, erhöht. Wer aktuell noch in Regelstudienzeit studiert und BAföG-Berechtigt ist, erhält damit in diesen Ländern länger BAföG. Und auch für eine vorhandene Maximalstudiendauer ist die Regelung spannend. Statt die betreffenden Corona-Semester nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen, haben sich wohl die meisten Länder wegen mehr Rechtssicherheit dazu entschieden, die Regelstudienzeit um ein Semester zu verlängern.

Das BMBF bestätigt auf seiner Seite „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona“, dass sich die Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit auf die Förderungsdauer des BAföG auswirkt. Von diesem Regelungssystem werden auch Studierende in staatlich geprüften Studiengängen (Medizinbereich, Rechtswissenschaften) erfasst; auch für sie gilt die Nichtanrechnungsregelung im Hinblick auf die BAföG-Förderungsdauer und weitere fachsemesterbezogene BAföG-Regelungen.

Viele Infos zu Corona und BAföG gibt es übrigens auch bei Studis-Online.

Die folgende Übersicht erhebt wie so oft keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder vollständige Korrektheit. Wenn ihr wissen wollt, ob sich euer BAföG automatisch verlängert, fragt am Besten bei eurer Studierendenvertretung, eurem Studierendenwerk oder dem zuständigen Ministerium nach. Wenn ihr Fehler findet oder neuere Infos habt, schreibt uns gerne an vorstand {at} fzs.de.

Bayern und Hesen sind nach unserem Kenntnisstand die einzigen Bundesländer, die für das Wintersemester 21/22 bereits eine weitere Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen haben

✅ Verlängerung der Regelstudienzeit um vier Semester (SoSe 2020, WS 2020/21, SoSe 2021, WS 2021/22)

☑️ Verlängerung der Regelstudienzeit um drei Semester oder weniger

🔎 weitere Verlängerung in Aussicht

Zuletzt aktualisiert: 14.01.2022

Baden-Württemberg ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst verkündete die erneute Verlängerung der Regelstudienzeit am 21. Januar in einer Pressemitteilung. Darin heißt es „Für alle im laufenden Wintersemester immatrikulierten Studierenden in Baden-Württemberg wird das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnungdie individuelle Regelstudienzeit verlängern.“

In dem vierten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften heißt es in § 29 Absatz 3 a Satz 1: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; das Wissenschaftsministerium kann diese Regelung durch Rechtsverordnung auf weitere Semester erstrecken.“

Außerdem können mit dem Gesetz Arbeitsverträge um bis zu 6 Monate verlängert werden. Der Änderungsantrag zur Aussetzung der Studiengebühren wurde abgelehnt.

Nachdem lediglich §29 Absatz 3 des LHG geändert wird, der die Regelstudienzeit für BA/MA festlegt, herrscht aktuell etwas Unklarheit, ob etwa Staatsexamensstudiengänge damit keine Verlängerung der Regelstudienzeit bekommen. Für alle nicht BA/MA Studiengänge regelt §34 Abs 2 die Regelstudienzeit.

Bayern ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

Am 08.07.2020 wurde im Landeshochschulgesetz die „Bestimmungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie“ geändert, u.a. um § 99 zu ergänzen. In Absatz 2 wird geregelt: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Laut einer Pressemitteilung wurde diese Regelung nun bis auf das Wintersemester 2021/22 ausgedehnt.

Außerdem beinhaltet das Gesetz u.a. Regelungen zu Wahlen an Hochschulen. Und „das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung“ soll zur „Durchführung einer elektronischen Prüfung mittels Kamera „mit eingeschränkt werden.

Berlin ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

Laut tagesspiegel hat die zuständige Senatorin Ulrike Grote schon am Mittwochabend eine entsprechende Verordnung unterzeichnet.

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Bereich des Hochschulrechts vom 28. September 2020 hat das Land Berlin Regelungen getroffen, um pandemiebedingte Nachteile für Studierende im Studienverlauf zu vermeiden. Im Gesetz enthalten ist die Möglichkeit zur Einführung einer individuellen Regelstudienzeit, die bereits im Sommersemester 2020 Anwendung fand und auch für das Wintersemester 20/21 und Sommersemester 2021 über eine Verordnung verlängert wurde.

Außerdem heißt es in § 126b „Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie“ in dem Gesetz:“ Prüfungen, die im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020 / 2021 abgelegtund nicht bestanden werden, gelten als nicht unternommen“ Laut dem tagesspiegel soll auch diese Regelung für das aktuelle Wintersemester 2021/22 wieder Anwendung finden.

Brandenburg ✅

Die Regelstudienzeit wird um vier Semester verlängert.

Das Brandenburgische Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur veröffentlichte am 28.01.2022 eine Pressemitteilung in der bekanntgegeben wurde, dass die Hochschulpandemieverordnung geändert werden soll, so das auch das Wintersemester 2011/22 einbezogen wird.

Brandenburg hat am 13.10.2020 die Hochschulpandemieverordnung (HPandV) veröffentlicht und verlängert darüber die Regelstudienzeit und Prüfungsfristen. Am 28.01.2021 wurde die Verordnung geändert, um auch das Wintersemester 2020/21 einzubeziehen.

Zur Regelstudienzeit heißt es in der HPandV in §2 Abs 1: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben sind, gilt eine von § 18 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die die Regelstudienzeit mit dem Sommersemester 2020 überschritten haben und denen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt wurde, im Hinblick auf die Ausbildungsförderung. Bei beurlaubten Studierenden regelt die Präsidentin oder der Präsident, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.“
§3 Abs 1 beinhaltet die entsprechende Regelung für das Wintersemester 2020/21, §4 Abs 1 für das Sommersemster 2021

Bremen ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

In einer Pressemitteilung teilte die Senatorin für Wissenschaft und Häfen mit, dass mit einem Eilgesetz nun auch für das Wintersemester 2021/22 die Regelstudienzeit verlängert werden soll.

Bremen hat in § 55 des Bremischen Hochschulgesetzes die pandemiebedingte verlängerte Regelstudienzeit geregelt. Die Verlängerung gilt für das Sommersemster 2020 und das Wintersemester 20/21. Per Verordnung wurde die Regelung auch auf das Sommersemester 2021 ausgeweitet.
Zusätzlich wurden in Bremen während der Corona Pandemie die Langzeitstudiengebühren abgeschafft. Ab dem Wintersemester 2020/21 müssen Studierende keine Langzeitstudiengebühren mehr bezahlen. Studiengebühren aus dem SoSe 2020 können außerdem zurückerstattet werden. Mehr Infos unter: https://www.uni-bremen.de/studiengebuehren.html

Hamburg ✅

Verlängerung um vier Semester beschlossen.

Laut einer dpa-Meldung die von der Zeit aufgegriffen wurde, erwägt Hamburg sogar bereits eine weitere Verlängerung für das kommende Sommersemester. „Für das laufende Wintersemester gelte bereits die verlängerte Regelstudienzeit, sagte der Sprecher der Wissenschaftsbehörde. Die Abwicklung der Prüfungen werde individuell von den Hochschulen geregelt. Die Option auf Online-Prüfungen, sofern möglich und zulässig, bestehe weiterhin. «Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass durch die Pandemie keine Nachteile für Studierende entstehen sollen», betonte der Sprecher.“, heißt es.

§1 Abs. 1.: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Zudem wird der Senat beauftragt, das BAföG dahingehend zu ändern, dass solche Regelungen für das BAföG nicht mehr von allen Ländern einzeln beschlossen werden müssen.

Hessen ✅

Verlängerung um vier Semester beschlossen. Zusätzlich wird ein weiterer Prüfungsversuch eingeräumt.

In der Pressemitteilung vom 04.02.2021 heißt es: „Eine Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums, die derzeit erarbeitet wird, wird in Kürze allen Studierenden, die im Wintersemester 2020/2021 eine solche Hochschulprüfung nicht bestanden haben, einen weiteren Prüfungsversuch einräumen. Gleiches soll für das kommende Sommersemester 2021 gelten sowie auf Antrag der Studierenden auch für zurückliegende Prüfungen im Sommersemester 2020. Darüber hinaus wird – wie schon für das Sommersemester 2020 – auch für das Wintersemester 2020/2021 eine Erhöhung der Regelstudienzeit eingeräumt werden und damit eine weitere Verlängerung des möglichen BAföG-Bezugs.“

Derzeit heißt es im Gesetz, beschlossen am 23.06.2020:

§96 Abs.1: „Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister zur Sicherstellung von Forschung und Lehre ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit sowie die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu erlassen und dabei von den Regelungen der §§ 19, 20, 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2 und § 101 Abs. 4 abzuweichen.“

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst: https://wissenschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-ermoeglicht-laengere-regelstudienzeit-wegen-corona-einschraenkungen

In der CoronaPHSchulV HE 2021 (Stand 19.12.2021) hat Hessen nun auch für das Wintersemester 2021/22 eine Regelstudienzeitverlängerung festgelegt https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-CoronaPHSchulVHE2021V2P2

Mecklenburg-Vorpommern (✅)

Verlängerung um bisher drei Semester beschlossen. Eine weitere Verlängerung ist jedoch angekündigt nur noch nicht final beschlossen.

In einem Artikel des Nordkuriers vom 08. Januar 2022 heißt es, eine entsprechende Verordnung werde in Kürze erlassen.

Die zuständige Ministerin Bettina Martin (SPD) sagt dazu: „Die Hochschulen sind im Herbst optimistisch mit Präsenzunterricht in das Wintersemester gestartet. Leider hat sich das Pandemiegeschehen so entwickelt, dass es nun doch zu erheblichen pandemiebedingten Einschränkungen während des laufenden Semesters gekommen ist und bereits seit einiger Zeit wieder vermehrt digitale Lehre in Distanz stattfinden muss.” Für viele Studierende werde sich eine längere Studienzeit nicht vermeiden lassen, sagte sie. „Wir wollen ihnen mit der Verlängerung der Regelstudienzeit mehr Planungssicherheit geben.”

Niedersachsen ✅

Verlängerung um vier Semester beschlossen.

„Die nun rasant steigenden Omikron-Fallzahlen könnten aber dazu führen, dass sich die Abnahme von Prüfungen für Lehrende und Studierende erneut herausfordernd gestaltet. Daher soll die Regelstudienzeit in Niedersachsen wie bereits für die vergangenen drei Semester auch für das Wintersemester 2021/2022 um ein Semester verlängert werden.“, heißt es in einer Pressemitteilung des zuständigen Ministeriums.

Lange hieß es im Gesetz zur Änderung verschiedener Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie „Für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Sommersemester 2021 für ein Semester immatrikuliert waren, gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Für Studierende, die im Zeitraum nach Satz 1 für mindestens zwei Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Es galt also, anders als in anderen Bundesländern nur eine zwei Semester Verlängerung, egal ob man im Sommersemster 2020 , Wintersemster 20/21 und Sommersemster 2021 studiert hat oder erst im dazwischen angefangen hat. Dies wurde inzwischen geändert, so dass die Verlängerung der Regelstudienzeit auch in Niedersachsen für alle Pandemiebetroffenen Semester gilt.

Hier eine scharfe Kritik der Landes ASten Konferenz Niedersachsen an der alten Regelung: http://www.lak-niedersachsen.de/2020/12/studentinnen-brauchen-eine-gesicherte-lebenssituation/

Nordrhein-Westfalen  ✅

Verlängerung um vier Semester beschlossen.

Am 18.01.2022 wurde in einer Pressemitteilung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen bekanntgegeben, dass die Corona-Epidemie-Hochschulverordnung des Landes entsprechend angepasst werden soll.

Schon im Dezember wurden die Freiversuchsregelungen angepasst. Alle Prüfungen, die nicht bestanden sind, gelten als nicht unternommen. Leider ist dies vorbehaltlich anderer Regelungen der einzelnen Rektorate.

Außerdem beinhaltet das Gesetz Regelungen zu Hochschulwahlen, Gremiensitzung, Online Prüfungen, Lehrveranstaltungen uvm.

Rheinland-Pfalz ✅

Die Regelstudienzeit wird um ein viertes Semester verlängert.

Wie die Rheinpfalz berichtet, hat der zuständige Wissenschaftsminister Clemens Hoch von der SPD am Dienstag mitgeteilt, dass das laufende Wintersemester 2021/22 wieder als Null-Semester gewertet werden soll damit den Studierenden unter anderem beim BAföG keine Nachteile entstehen. In Kraft treten soll diese Verlängerung nach den Plänen der Landesregierung wohl in etwa zwei Wochen.

Die LAK Rheinland-Pfalz war bereits in den vergangenen Semestern aktiv für eine Verlängerung: https://www.facebook.com/notes/lak-rheinland-pfalz/landesregierung-plant-erhöhung-der-regelstudienzeit-aufgrund-der-einschränkungen/3409912595697348

Saarland ☑️ !Achtung! Wintersemester 2021/22 ist eingeschlossen

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert

In einem Artikel der Rheinpfalz bestätigt Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) das auch für das Wintersemester 2021/22 die Regelstudienzeit verlängert werden wird.

Auf der Seite des Studierendenwerkes des Saarlandes heißt es: „Für Studierende, die im Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 eingeschrieben sind, gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende, für jedes dieser Semester um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit; um Härten durch die Corona-Pandemie abzufedern.“

Diese Verlängerung umfasst allerdings nicht das Sommersemester 2020.

Die Universität des Saarlandes hat das Sommersemester 2020, aber nicht das Sommersemster 2021 in ihrer Corona Ordnung miteinbezogen und festgelegt:
§8 Regelstudienzeit
(1) Fristen, die an die Regelstudienzeit gebunden sind, werden für Studierende, welche im Sommersemester 2020 in einen Studiengang der Universität eingeschrieben sind, um ein Semester hinausgeschoben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende und Zweithörerinnen und Zweithörer.
(2) Bei der Beurteilung des Leistungsstandes sind für Studierende, welche im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, Einschränkungen und Auswirkungen, welche Einfluss auf die in der Regelstudienzeit erbrachten Leistungen haben, zu berücksichtigen.“

§11 Inkrafttreten

(3) Regelungen, welche Auswirkungen auf den Zugang und die Zulassung zu Studiengängenhaben, gelten für das Wintersemester 2020/21.

(4) Diese Ordnung tritt am 31. September 2021 außer Kraft“

Die Universität des Saarlandes hat die Corona-Verordnung vom Sommersemester auf das Wintersemester übertragen.

Sachsen ✅

Die Regelstudienzeitverlängerung um ein viertes Semester wird auf den Weg gebracht.

In einer Pressemitteilung der Landesregierung Sachsen heißt es dazu „Überwiegend setzen die Hochschulen nun wieder auf Online-Lehre und stellen damit grundsätzlich den Lehrbetrieb auf hohem Niveau auch im laufenden Wintersemester sicher. Die Online-Formate können allerdings nicht den direkten Austausch auf dem Campus ersetzen und die Lernvoraussetzungen für die Studierenden zu Hause oder in der Wohngemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Studieren im Homeoffice ist für viele Studierende eine zusätzliche Belastung. Die erschwerten Bedingungen führen unter Umständen dazu, dass das Studium nicht in der vorgesehenen Regelstudienzeit zu Ende gebracht werden kann. Vor diesem Hintergrund bringt das Wissenschaftsministerium in enger Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz erneut eine Verordnung auf den Weg, mit der die individuelle Regelstudienzeit für das Wintersemester 2021/22 verlängert wird.“

In dem Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz vom 16.12.2020 heißt es:
(1) Im Rahmen der Bewältigung der COVID-19-Pandemie gilt für Studenten, die im Sommersemester 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, eine von der Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Auf Antrag des Studenten kann eine bereits von einer Hochschule gewährte pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die jeweilige Regelstudienzeit aufgehoben werden. Eine pandemiebedingte Nichtanrechnung des Sommersemesters 2020 auf die Regelstudienzeit kann insoweit nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Die Gebührenpflicht gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Fristen gemäß § 18 Absatz 2 Nummer 7 und § 35 Absatz 4 verschieben sich entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt für das Wintersemester 2020/21 entsprechend.
(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass auch für dem Wintersemester 2020/21 folgende Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb pandemiebedingt nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, eine von der Regelstudienzeit abweichende, entsprechend verlängerte individuelle Regelstudienzeit gilt. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtages zur Kenntnis zu geben. Satz 1 und 2 treten mit Ablauf des 30. Septembers 2021 außer Kraft.«

Sachsen-Anhalt ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

In einer entsprechenden Pressemitteilung des zuständigen Ministeriuums heißt es „Die Corona-Pandemie beeinträchtigt den Lehrbetrieb an Sachsen-Anhalts Hochschulen auch im laufenden Wintersemester 2021/22 erheblich. Aus diesem Grund will Wissenschaftsminister Prof. Dr. Armin Willingmann die Regelstudienzeit für alle Studierenden um ein weiteres Semester verlängern. Den Entwurf einer entsprechenden Verordnung hat der Minister am Dienstag unterschrieben, er soll im Februar im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden.“

Hochschulen erhalten zudem die Möglichkeit, coronabedingt Prüfungen und Leistungen nicht zu bewerten bzw. zur Notenverbesserung wiederholen zu lassen. Durch eine Gesetztesänderung kann zukünfig schneller auf Krisensituationen reagiert werden.

Pressemitteilung vom 09.06.2021, Pressemitteilung vom 03.02.2021, Pressemitteilung vom 15.12.2020

Schleswig-Holstein ✅

Die Regelstudienzeit wurde um vier Semester verlängert.

In Schleswig-Holstein wurde das Hochschulgesetz geändert (04.09.2020) und bei § 103 Regelstudienzeit folgender Absatz hinzugefügt:

„(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

In der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Ergänzung hochschulrechtlicher Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie vom 22. 01.2021 heißt es „Die Regelungen des § 103 HSG zu Regelstudienzeit und Fachsemesterwertung, zur Erstellung von Bescheinigungen und zur individuellen Regelstudienzeit gelten auch für das Wintersemester 2020/2021“ und Mittels Corona-Hochschulrechtsergänzungsverordnung (Corona-HEVO) wurde dies am 13. Januar 2022 weiter auf das Wintersemester 2022 ausgedehnt.

Neben der reinen Verlängerung der Regelstudienzeit werden in der Verordnung unter anderem auch Freiversuche geregelt. Hierzu heißt es konkret: „Wird eine Prüfung in einem anderen oder digitalen Format durchgeführt und konnte diese Änderung nicht mit ausreichendem Vorlauf bekannt gegeben werden, so sollen die Studierenden einen Freiversuch erhalten. Für Studierende mit Kindern unter 14 Jahren gilt darüber hinaus nach wie vor eine generelle Freiversuchsregelung für nicht bestandene Prüfungen.“

Thüringen ☑️ !Achtung! Wintersemester 2021/22 ist eingeschlossen

Die Regelstudienzeit wurde bisher um drei Semester verlängert. Dabei ist das aktuelle Wintersemester 2021/22 eingeschlossen.

In einer Pressemitteilung des Ministeriums dazu heißt es: „Die individuelle Regelstudienzeit soll für Studierende an den Thüringer Hochschulen pauschal für das laufende Wintersemester verlängert werden. Darauf haben sich das Wissenschaftsministerium und die Thüringer Landespräsidentenkonferenz (TLPK) bei ihrem Treffen am gestrigen Mittwoch (12.1.2022) geeinigt. […] Auch die Langzeitstudiengebühren sollen für das Wintersemester 2021/2022 ausgesetzt werden. Das Wissenschaftsministerium wird kurzfristig eine entsprechende Verordnung zur Verlängerung der Regelstudienzeit und zu den Langzeitstudiengebühren erlassen.“

Mit dem Mantelgesetz wurde eine Verlängerung der Regelstudienzeit um zwei Semester (für das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021) sowie eine weitere Aussetzung der Langzeitstudiengebühren inklusive des Sommersemesters 2021 beschlossen. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, Prüfungsleistungen ohne Studistatus im Folgesemester bis März 2022 nachzuholen.

Damit gilt eine ähnliche Regelung wie im Saarland, bei der das Sommersemester 2020 aktuell nicht in die Verlängerung mit einbezogen wird!