Gesetz zur Einführung allgemeiner Studiengebühren in Baden-Württemberg

Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) Baden-Württemberg

Erster Abschnitt – Allgemeine Regelungen

§1 Anwendungsbereich

(1) Die Hochschulen und Berufsakademien erheben Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie Entgelte nach diesem Gesetz.

(2) Für die Erhebung der Gebühren, Verwaltungskostenbeiträge und Auslagen sowie der Entgelte der Hochschulen und Berufsakademien finden die Bestimmungen der §§ 2, 3, 5, 6, 11, 12, 14 und 16 bis 26 des Landesgebührengesetzes (LGebG) Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Das Wissenschaftsministerium kann für seinen Bereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen.

§2 Gebührenfestsetzung

(1) Die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.

(2) Die Hochschulen setzen mit Ausnahme der Regelungen in §§ 3 bis 12 die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung durch Satzung fest. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden. Die gebührenpflichtigen Tatbestände an den Berufs- akademien und die Höhe dieser Gebühren sowie die Voraussetzungen für Erlass, Ratenzahlung oder Stundung setzt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung fest.

(3) Die Bemessung der nach diesem Gesetz durch Satzung oder Rechtsverordnung festzusetzenden Gebühren richtet sich nach § 7 LGebG.

(4) Für eine öffentliche Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand festgesetzt ist noch Gebührenfreiheit besteht, kann im Einzelfall eine Gebühr bis zu 10 000 Euro erhoben werden.

Zweiter Abschnitt – Studiengebühren

§3 Gebührenpflicht

Die staatlichen Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG) und die Berufsakademien erheben für ihr Lehrangebot in einem grundständigen oder in einem gestuften Studiengang Studiengebühren nach § 5; dies gilt nicht für die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst. Von der Gebührenpflicht sind ausgenommen:

1. Zeiten der Beurlaubung vom Studium, sofern der Beurlaubungsantrag vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurde, 2. praktische Studiensemester nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LHG, 3. Studiensemester, in denen ausschließlich das Praktische Jahr nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte absolviert oder absolviert und nachbereitet wird.

§4 Zweckbestimmung; Beteiligung der Studierenden

Die Gebühren stehen jeder Hochschule und Berufsakademie, die sie eingenommen hat, zweckgebunden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zur Verfügung. Die Studierenden sind bei der Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes zu beteiligen.

§5 Höhe und Fälligkeit der Studiengebühr

(1) Die Studiengebühr beträgt für jedes Semester 500 Euro. Studienhalbjahre stehen Semestern gleich. Bei Teilzeitstudien im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 6 LHG ist die Studiengebühr im Verhältnis zum Pflichtlehrangebot in einem entsprechenden Vollzeitstudiengang zu ermäßigen. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

(2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.

(3) Bei einer Exmatrikulation vor Beginn der Vorlesungszeit wird der Gebührenbescheid gegenstandslos. Eine bereits bezahlte Gebühr ist zu erstatten.

§6 Gebührenbefreiung und Gebührenerlass

(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 können Studierende befreit werden,

1. die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. deren zwei oder mehr Geschwister an einer Hochschule, Berufsakademie, der Filmakademie Baden-Württemberg oder der Popakademie Baden-Württemberg immatrikuliert sind oder waren und dort Studiengebühren entrichten oder mindestens sechs Semester entrichtet haben, 3. bei denen sich ihre Behinderung oder chronische Erkrankung studienerschwerend auswirkt.

Bei einem Parallelstudium im Sinne von § 60 Abs. 2 Nr. 4 LHG können Studierende von der Gebührenpflicht nach § 3 für den Studiengang mit der kürzeren Regelstudienzeit befreit werden.

(2) Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, immatrikuliert sind, sind von der Gebührenpflicht nach § 3 zu befreien. Andere ausländische Studierende, die keinen Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 haben, können im Einzelfall von der Gebührenpflicht nach § 3 befreit werden, wenn die Hochschule ein besonderes Interesse an der Bildungszusammenarbeit mit dem Herkunftsland hat.

(3) Die Hochschulen und Berufsakademien können die Studiengebühr nach § 21 LGebG stunden oder nach § 22 LGebG erlassen. Dabei ist die Verpflichtung der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) zur Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 jeweils zu berücksichtigen.

(4) Über die Befreiung von der Gebührenpflicht nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, den Erlass und die Stundung der Gebühr nach Absatz 3 wird auf Antrag entschieden. Die Anträge sind vor Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.

§7 Anspruch auf Darlehensgewährung

(1) Studienbewerber und Studierende haben nach den Maßgaben des Satzes 2 und der folgenden Absätze einen Anspruch gegen die L-Bank auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens nach den Bedingungen des § 9 Absatz 2 zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1. Die L-Bank ist verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein Darlehen nach Satz 1 zu gewähren, wenn ein Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 vorliegt.

(2) Einen Anspruch nach Absatz 1 haben 1. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, 2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, 3. Familienangehörige eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitel III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 genießen, 4. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), 5. Ausländer oder Staatenlose, die ihre Hochschulzugangberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben.

(3) Einen Anspruch nach Absatz 1 hat nicht, wer bei Aufnahme eines Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Dauer des Studiums in BadenWürttemberg, längstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester. Die Dauer nach Satz 1 ist um die Anzahl an Hochschulsemestern folgender Studienzeiten gekürzt:

1. Studienzeiten an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, 2. Studienzeiten an einer Berufsakademie im Geltungsbereich des Grundgesetzes, deren Abschlüsse denen einer staatlichen Hochschule gleichgestellt sind, 3. Studienzeiten an der Württembergischen Notarakademie, 4. Studienzeiten an der Filmakademie Baden-Württemberg oder der Popakademie Baden-Württemberg.

Studienzeiten, in denen der Studierende beurlaubt oder nach den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 von der Gebührenpflicht befreit ist oder war, werden nicht angerechnet. Studienhalbjahre stehen Hochschulsemestern gleich.

(5) Der Anspruch auf Darlehensgewährung erstreckt sich auf Verlangen des Studierenden bei Aufnahme eines konsekutiven Masterstudiengangs auf die Regelstudienzeit dieses Studiums. Gleiches gilt bei Aufnahme eines Zweitstudiums, sofern die Abschlüsse beider Studiengänge für die Erlangung eines Berufsabschlusses gesetzlich vorgeschrieben sind und bei Aufnahme eines Studiums mit dem Ziel des Erwerbs einer weiteren Qualifikation durch die Erweiterungsprüfung nach den staatlichen Prüfungsordnungen für die Lehrämter, soweit das Studium auf die bestandene erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt folgt.

(6) Die Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit nach den Absätzen 4 und 5 bemisst sich jeweils nach der des gegenwärtig gewählten Studiums. Bei Parallelstudien ist der Studiengang mit der längeren Regelstudienzeit oder Regelausbildungszeit maßgeblich.

§8 Feststellungsbescheid; Informationsrecht; Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen und Berufsakademien stellen den Anspruch des Studienbewerbers oder des Studierenden nach § 7 auf Antrag mit Wirkung gegen die L-Bank und den Studienfonds durch Bescheid fest.

(2) Die Hochschulen und Berufsakademien sind berechtigt, von Studienbewerbern und Studierenden, die einen Antrag nach Absatz 1 stellen, eine Erklärung über die von ihnen abgeleisteten Studienzeiten im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Studierenden über die von ihnen abgeleisteten Studienzeiten unrichtig oder unvollständig sind, dürfen die Hochschulen und Berufsakademien von den Studierenden über die von ihnen abgeleisteten Studienzeiten im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen fordern und nötigenfalls eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen.

(3) Die Hochschulen und Berufsakademien sind berechtigt, die nach Absatz 1, § 12 Abs. 1 LHG und § 94 Abs. 1 LHG erhobenen Daten der L-Bank zur Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln, soweit sie hierfür erforderlich sind. Die Hochschulen, die Berufsakademien und die L-Bank sind berechtigt, dem Studienfonds die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln; für die Hochschulen und Berufsakademien gilt dies nur, soweit ein entsprechendes Ersuchen des Studienfonds vorliegt. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Hochschulen, die Berufsakademien, die L-Bank und den Studienfonds das Landesdatenschutzgesetz.

§9 Studienfonds

(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet zum 1. Juli 2006 einen Studienfonds als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe. Der Studienfonds hat die Aufgabe, den Ausfall bei der Rückzahlung von Darlehen für Studiengebühren zu decken und die dafür an ihn abgetretenen Rückzahlungsansprüche zu verwalten und beizutreiben.

(2) Der Studienfonds sichert Darlehen für Studiengebühren nach § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1, die von der L-Bank und Kreditinstituten gewährt worden sind, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der Darlehensnehmer ist Berechtigter nach § 8 Abs. 1, 2. das Darlehen ist ausschließlich zur Finanzierung von Studiengebühren im Sinne des § 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 gewährt und unmittelbar an die staatliche Hochschule oder Berufsakademie ausbezahlt worden, 3. es sind keine Sicherheiten verlangt worden, 4. das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise auf Antrag nach einer Frist von drei Monaten getilgt werden, 5. für die Rückzahlung sind monatliche Raten von mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro vereinbart worden, 6. der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens zuzüglich Zinsen ab Auszahlung ohne Zinseszinsen ist nach Ablauf einer zweijährigen Karenzzeit fällig geworden, die der nach § 7 Abs. 4 geregelten Dauer der Darlehensberechtigung angeschlossen war, 7. dem Darlehensnehmer ist die Möglichkeit eingeräumt worden, die Stundung des Rückzahlungsanspruchs aus dem Darlehen für die Dauer zu beantragen, in der sein monatliches Einkommen einen Betrag nach § 18 a Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zuzüglich 100 Euro nicht übersteigt, 8. in den Zinssatz für das Darlehen sind nur die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verwaltungskosten eingerechnet worden, 9. die Voraussetzungen der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 liegen vor.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 haben die L-Bank und Kreditinstitute einen Anspruch auf Zahlung der Darlehens- und Zinsschuld aus einem Darlehen für Studiengebühren Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen an den Studienfonds, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1. Der Darlehensnehmer befindet sich mit der fälligen Ratenzahlung in Höhe von mindestens sechs Monatsraten nach zwei Mahnungen des Darlehensgebers in Zahlungsverzug, 2. der Aufenthalt des Darlehensnehmers konnte über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden, 3. der Darlehensnehmer ist zahlungsunfähig geworden, 4. fällige Zins- und Tilgungsleistungen sind wegen Unterschreitens der Einkommensgrenze nach Absatz 2 Nr. 7 ein Jahr gestundet worden und der Darlehensnehmer hat weitere Stundung beantragt.

(4) Der Studienfonds zahlt ferner an den Darlehensgeber unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen bei Vorliegen eines Antrags des Darlehensnehmers, soweit das unverzinsliche Staatsdarlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze der Zahlungspflicht von 15.000 Euro überschreiten.

(5) Der Darlehensgeber hat den Studienfonds binnen drei Monaten über seine Kenntnis davon zu unterrichten, dass der Darlehensnehmer einen Betrag in Höhe von sechs Monatsraten nicht bezahlt hat oder dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 oder des Absatzes 4 vorliegt oder dass der Darlehensnehmer Stundung oder Erlass beantragt hat. Im Fall einer späteren Unterrichtung entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds über den in Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus. Der Studienfonds kann jederzeit die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs gegen Bezahlung der Darlehens- und Zinsschuld verlangen. Verweigert der Darlehensgeber auf Verlangen des Studienfonds die Abtretung des fälligen Rückzahlungsanspruchs, entfällt der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen durch den Studienfonds ab Zugang des Verlangens des Studienfonds beim Darlehensgeber.

(6) Der Studienfonds kann die abgetretene Schuld im Einzelfall ganz oder teilweise nach den §§ 59, 105 der Landeshaushaltsordnung stunden, niederschlagen oder erlassen. In den in Absatz 4 genannten Fällen ist die an den Studienfonds abgetretene Schuld zu erlassen, wenn der Darlehensnehmer den Erlass spätestens binnen eines Jahres nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 2 Nr. 6 beantragt hat.

(7) Organe des Studienfonds sind der Geschäftsführer und der Verwaltungsrat. Dem Verwaltungsrat gehören zehn Mitglieder an. Als Mitglieder benennen die Vorstandsvorsitzenden der Universitäten drei, die Vorstandsvorsitzenden der Fachhochschulen zwei und die Vorstandsvorsitzenden der Pädagogischen Hochschulen, der Kunst- und Musikhochschulen sowie die Direktoren der Berufsakademien jeweils einen Vertreter; je einen weiteren Vertreter stellen das Wissenschaftsministerium und das Finanzministerium; der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Die Anstalt untersteht der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums.

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Studienfonds Umlagen bei den staatlichen Hochschulen und Berufsakademien. Der Verwaltungsrat trägt Sorge für eine ausreichende Finanzierung des Studienfonds. Er setzt die Höhe der Umlagen auf der Grundlage einer langfristigen Ermittlung des Bedarfs fest und passt sie jährlich an, um die Belastung berechenbar zu gestalten. Der Studienfonds fordert von den Hochschulen und Berufsakademien ihren Anteil im Verhältnis der Zahl ihrer Studierenden im Bezugsjahr ein. Der Verwaltungsrat kann durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Hochschulen und Berufsakademien einen anderen Schlüssel für die Verteilung der Umlage festlegen.

(9) Die Geschäftsführung und Verwaltung des Studienfonds sowie die Verwaltung und Vollstreckung der an den Studienfonds abgetretenen Ansprüche können der Landesoberkasse Baden-Württemberg übertragen werden.

(10) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Studienfonds bestimmt sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung. Das Nähere über seine Organisation, Aufgaben und Verfahren bestimmt eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums erlässt.

§ 10 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen[br6

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere

1. über die Höhe der Studiengebühr und die Dauer des Anspruchs nach § 7 bei einer Einteilung des Studienjahres in Trimester, 2. über die Dauer des Anspruchs nach § 7 in Studienfächern, für die Regelstudienzeiten weder in den geltenden Prüfungsordnungen noch in anderen Vorschriften oder Vereinbarungen für das Studium und die Prüfung festgesetzt sind, 3. im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Studienfonds nach § 9 Abs. 2 zur Auszahlung des Darlehens, zur Berechnung des Zinssatzes und des Einkommens sowie zur Stundung, Sondertilgung und Rückzahlung des Darlehens.

§ 11 Verfahrensvorschriften

Gegen den Gebührenbescheid, den Bescheid über die Befreiung von der Gebührenpflicht oder den Gebührenerlass nach § 6 und den Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 1 findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.“

Dritter Abschnitt – Verwaltungskostenbeitrag

§ 12 Verwaltungskostenbeitrag

(1) Für die öffentlichen Leistungen, die die Hochschulen und Berufsakademien für die Studierenden außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, erheben sie einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Übergangs in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt bei den Hochschulen 40 Euro für jedes Semester und bei den Berufsakademien 80 Euro für jedes Studienjahr; bei Trimestereinteilung beträgt der Verwaltungskostenbeitrag für jedes Trimester 27 Euro. Der Beitrag ist an den Berufsakademien mit dem Zulassungsantrag und danach mit dem Beginn jedes weiteren Studienjahres sowie an den Hochschulen mit dem Immatrikulationsantrag oder mit dem Beginn des jeweiligen Verwaltungssemesters oder Verwaltungstrimesters fällig, ohne dass es eines Gebührenbescheides bedarf, sofern die Hochschule oder Berufsakademie die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt.

(3) § 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 5 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(4) Die Hochschulen und Berufsakademien können auf Antrag den Beitrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen, wenn die Erhebung zu einer unbilligen Härte nach § 22 Abs. 2 LGebG führen würde oder wenn der Studierende binnen eines Monats nach Semester- oder Trimesterbeginn in einem zulassungsbeschränkten Studiengang an einer anderen Hochschule zugelassen und immatrikuliert wird.

Vierter Abschnitt – Sonstige Gebühren und Entgelte

§ 13 Postgraduale Studiengänge und Aufbaustudiengänge

(1) Die Hochschulen können abweichend von §§ 3 bis 11 für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne von § 29 Abs. 4 LHG sind, höhere Studiengebühren erheben.

(2) Berufsakademien erheben für das Studium in Aufbaustudiengängen nach § 92 Abs. 2 LHG Studiengebühren von mindestens 500 Euro je Studienhalbjahr.

(3) Für das Studium in einem Promotionsstudiengang nach § 38 Abs. 2 Satz 5 LHG werden keine Gebühren erhoben.

§ 14 Kontaktstudium

Für Kontaktstudien können die Hochschulen und Berufsakademien privatrechtliche Entgelte erheben.

§ 15 Außercurriculare Angebote

Die Hochschulen können für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, erheben. Für die Berufsakademien gilt Satz 1 entsprechend.

§ 16 Prüfungs- und Bewerbungsgebühren

(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Externenprüfungen und Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben.

(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Studierfähigkeitstests und von Auswahlgesprächen im Rahmen von Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren oder für Eignungsprüfungen im Sinne von § 58 LHG Bewerbungsgebühren von bis zu 50 Euro erheben.

§ 17 Gasthörergebühr

Die Höhe der Gasthörergebühr beträgt 25 bis 150 Euro pro Semester nach Beginn der Vorlesungszeit und wird von den Hochschulen festgelegt; bei Trimestereinteilung beträgt die Gasthörergebühr 17 bis 100 Euro pro Trimester. Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltungen und nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Gasthörers staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters oder Trimesters fällig.

§ 18 Studienmaterialien

(1) Die Hochschulen und Berufsakademien sind nicht verpflichtet, alle nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.

(2) Für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien können die Hochschulen und Berufsakademien Gebühren erheben.

§ 19 Gebühren, Auslagen und Entgelte für sonstige öffentliche Leistungen

Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und die nicht durch Gebührentatbestände der §§ 3 und 12 bis 18 erfasst sind, sollen die Hochschulen und Berufsakademien Gebühren und Auslagen erheben. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte für sonstige Leistungen ist zulässig.