Im § 76 des Ausländergesetzes „Übermittlung an Ausländerbehörden“ ist eine Meldepflicht öffentlicher Stellen geregelt. Diese beinhaltet in Abs. 2, dass öffentliche Stellen unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten haben, wenn diese Kenntnis erlangen von
1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
Weiter heißt es, in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden […].
Diese Meldepflicht, die einer Denunziationspflicht gleichkommt, ist bereits qua Gesetzgebung rassistisch. Öffentliche Stellen werden als soziale Kontrollpunkte installiert, die dazu beitragen sollen, Ausgrenzung und Andersbehandlung von Ausländerinnen und Ausländerflächendeckend zu etablieren.
Der fzs wird eine Kampagne anstoßen, die allgemein über spezielle Diskriminierungsmechanismen in der bundesdeutschen Gesetzgebung informieren, sowie die Verweigerung zur Meldepflicht ausführlich begründen wird.
Der fzs fordert, dass sofortige Ende der rassistischen Gesetzgebung. Die Kriminalisierung von Ausländerinnen und Ausländern muss umgehend gestoppt werden.
Beschlossen auf der 22. MV in Münster, November 2002