Investitionsbegriff ausweiten! Bildung als gesamtgesellschaftliche Investition anerkennen!

Bisher gelten Personalausgaben in Bildung, also an Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen, Weiterbildungsstätten und weiteren Bildungseinrichtungen nicht als Investitionen im Sinne von Art. 115 GG. Dort ist festgelegt, dass die Kreditaufnahme von Bundes- und Länderhaushalten nicht die Menge der getätigten Investitionen überschreiten darf. Dies soll dazu dienen, die Verschuldung von Bundes- und Länderhaushalten in Grenzen zu halten. Die Bundesländer, welche die Hauptlast der Bildungsausgaben tragen sind durch mangelnde Steuerzuweisungen in ihrem Spielraum für Bildungsausgaben massiv eingeschränkt. Durch die Zuerkennung von Personalausgaben in Bildung im haushaltsrechtlichen Investitionsbegriff werden den Ländern diese Spielräume innerhalb gewisser Grenzen erweitert. Im Klartext hieße dies, dass den Bundesländern die Möglichkeit eröffnet würde, Bildungspersonalausgaben über Kredite zu finanzieren, ohne die Verfassungswidrigkeit ihres Haushaltsgesetzes riskieren zu müssen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 79, 311, 337) einer Ausweitung des Investitionsbegriffs in der momentanen Praxis eine Absage erteilt, einer Änderung des Grundgesetzes steht allerdings dahingehend nichts im Wege. Diese Forderung erheben wir vor dem Hintergrund einer vom fzs unlängst erhobenen Forderung nach einem Grundrecht auf Bildung.

Für den fzs ist klar, dass Bildung weit mehr bedeutet, als eine Investition im volkswirtschaftlichen, bzw. haushaltsrechtlichen Sinne. Vielmehr ist Bildung Menschenrecht und notwendige Grundlage zur Emanzipation des Individuums. Für die demokratische Gesellschaft als ganzes hat Bildung eine essentielle kulturelle Bedeutung. Dies schließt allerdings nicht aus, Bildungsausgaben auch als volkswirtschaftliche Investitionen zu begreifen.

Weiterhin muss klar betont werden, dass das Bildungssystem wesentlich höhere Steuermittelzuweisungen benötigt. Eine Ermöglichung für Verschuldung der Länderhaushalte ist langfristig kein Weg aus der Unterfinanzierung des bundesdeutschen Bildungssystems, solange es nicht zu einer grundsätzlichen Umverteilung von oben nach unten kommt. Nichtsdestotrotz kann eine solche Maßnahme Landesregierungen Möglichkeiten eröffnen, bildungspolitische Prioritäten setzen.

Beschluss des 31. AS, November 2006.