Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Auslands-BAföG

Deutsche StudentInnen haben im Ausland auch dann Ansprach auf Förderung nach dem BAföG, wenn sie ihr Studium nicht bereits in Deutschland begonnen haben. Dies entschied der europäische Gerichtshof auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Aachen (Rechtssache C-11/06 und C-12/06). Die Bestimmung im BAföG, wonach die Förderung erst nur bei der Fortsetzung des Studiums nach einem mindestens einjährigen Studium in Deutschland möglich ist, verstößt laut EuGH gegen den Grundsatz der Freizügigkeit (Rechtssache C-11/06). Mit dem Urteil des EuGH fällt diese einjährige Orientierungsphase nun weg.

Nach einer Anweisung des BMBF ist das Urteil des EuGH mit sofortiger Wirkung umzusetzen. StudentInnen, die erfolglos in vergleichbaren Fällen BAföG beantragt hatten, sollten beim Amt für Ausbildungsförderung einen Antrag nach § 44 SGB X stellen, über den BAföG-Antrag neu zu entscheiden. Dies ist bis zu 4 Jahr rückwirkend möglich. Auf diese Weise kann vielleicht noch eine Förderung für die Vergangenheit gültig gemacht werden.