Überarbeitung der European Standards and Guidelines

Der fzs begrüßt die Überarbeitung der ESG und die von der Arbeitsgruppe vorgelegten Bearbeitung. Der Einbezug aller Stakeholder in den Prozess der Überarbeitung wird dem Anspruch der ESG gerecht. Wir danken der Arbeitsgruppe für dieses Vorgehen. Der fzs verfügt jedoch über ein anderes Verständnis von relevanten Stakeholdern als die Arbeitsgruppe. Der Praxisbezug der Studiengänge und der Anspruch, dass ein Studium berufsbefähigend sein muss, bedeutet, dass die Berufspraxis in die Qualitätssicherung von Studiengängen einbezogen werden muss. Zur Berufspraxis gehören nicht nur, wie in den ESG dargelegt, die Arbeitgeber*innen, sondern auch die Arbeitnehmer*innen, vertreten durch die Gewerkschaften. Der fzs und die gremienaktiven Studierenden können auf eine gute Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften in der Qualitätssicherung zurückblicken und halten deren Input für wesentlich. Den Paradigmenwechsel durch die Studienreform, die das Studienprogramm in den Fokus stellt, befürwortet der fzs nach wie vor. Dieser Blickwinkel ermöglicht, ein Studium als Ganzes wahrzunehmen und auch auf Bereiche zu fokussieren, die keiner festen Organisation an einer Hochschule zugeordnet werden können. Die Weiterentwicklung der ESG zu einer stärkeren Berücksichtigung dieses Blickwinkels erachten wir als notwendig. Die von der Arbeitsgruppe vorgelegten Änderungen sind gerade unter diesem Aspekt zu betrachten und führen zu einer hohen Schlüssigkeit der Standards und Guidelines.

Part I Interne Qualitätssicherung

Die Verantwortung der Hochschulen geht über das Anbieten von Lehre hinaus. Die Ergänzung der Kriterien um die Verantwortung (1.1) für akademische Freiheit, Frieden und Anti-Diskriminierung wird aus diesem Grund explizit gelobt. Alle Mitglieder der Hochschule sind an der Fortentwicklung der Hochschule und der Qualität ihrer Studiengänge interessiert und für diese verantwortlich. Die ESG betonen in der neuen Fassung aus diesem Grund, dass Studierende nicht nur involviert werden müssen, sondern Verantwortung übernehmen müssen. An dieser Stelle sollte noch expliziter herausgearbeitet werden, dass Studierende in der Qualitätssicherung nicht nur passiv beteiligt werden, sondern in allen entscheidungstragenden Gremien ver-treten sein müssen (active role). Es ist sicherzustellen, dass Studierenden eine Beteiligung auf Augenhöhe ermöglicht wird (vgl. Berliner Kommuniquee), auch wenn sie nur einige Jahre an der Hochschule verbleiben.

Die Entwicklung neuer Studiengänge muss ebenso wie bereits bestehende Studiengänge durch Qualitäts-sicherung begleitet werden (1.2). Die Ergänzung des Aspektes „Design“ in den ESG sollte jedoch nicht dazu führen, dass die Guidelines zum „Approval“ zu sehr in den Hintergrund treten.

In der BRD wurde schon 2009 erkannt, dass die Studierbarkeit von Studiengängen Teil der Qualitäts-sicherung sein muss. Der neue Aspekt „Student Centered Learning“ (1.3) in den ESG umfasst einen Teilbereich der Studierbarkeit. Der zu erwartenden und zu fördernden Zunahme der Heterogenität der Gruppe der Studierenden muss an Hochschulen Rechnung getragen werden. Ein wesentlicher Punkt ist dabei die Umstellung auf die Lernenden- Zentrierung. Eine Qualitätssicherung gerade in diesem Bereich auf- zunehmen, erscheint dem fzs aus diesem Grund unabdingbar. In den letzten 15 Jahren ist kein Fort-schritt des SCL durch Eigeninitiative der Hochschulen im Großteil der Veranstaltungen zu beobachten. Von einer Aufnahme des Aspekts in die ESG verspricht sich der fzs eine höhere Wertschätzung des SCL in der öffentlichen Wahrnehmung. Die Lehrenden sind dann endlich aufgefordert ihre Lehrveranstaltungen an die Bedürfnisse der Studierenden anzupassen. Mit den Studierenden im Fokus geht es nicht nur um die Auswahl dieser, sondern um den Blick auf das gesamte Studium (1.4). An dieser Stelle sollte die konsequente Neusortierung der Kriterien durch die Arbeitsgruppe fortgesetzt, und alle Aspekte des „student support“ in dem entsprechenden Standard zusammengefasst werden (1.6). Die steigende Heterogenität der Studierendenschaft erfordert diverse Unterstützungsmöglichkeiten für die Studierenden (1.6). Nicht nur in der Studieneingangs-phase gehören dazu umfassende und qualitativ hoch-wertige Beratungsangebote. Die Guidelines sollten explizit darauf Bezug nehmen, dass nicht nur Lern- unterstützung (assist learning) zum student support gehören, sondern es auch soziale Beratungs-möglichkeiten geben muss. Die Information über Qualität und Qualitätssicherung gehört zu den wesentlichen Punkten, um Qualität an Hochschulen leben zu können (1.8). Dabei ist wieder in die ESG aufzunehmen, dass Information nicht nur quantitative sondern auch qualitative Aussagen enthalten muss. Studierende haben die kürzeste Verweildauer an Hochschulen unter den Hochschulmitgliedern. Gerade für Studierende ist es deshalb wichtig, Ergebnisse aus der Qualitätssicherung zu sehen, um sich adäquat an der Qualitätssicherung beteiligen zu können. Die Festlegung der Dauer eines Qualitätssicherungs-Kreises ist daher ein wesentlicher Punkt, um die Partizipation der Studierenden sicher zu stellen. Nur dies gibt Studierenden die Möglichkeit, Prozesse zu überblicken, die länger dauern als ihr eigenes Studium.

Part 2 Externe Qualitätssicherung

Externe Qualitätssicherung kann nur effektiv sein, wenn an den Hochschulen eine Qualitätskultur gelebt wird (2.1).

Qualitätssicherungsprozesse an Hochschulen haben vielfach ein Eigenleben entwickelt, welches für Außen-stehende den Anschein erweckt, ihre Existenz wäre reiner Selbstzweck. Dieser Vorwurf kann in den meisten Fällen durch umfassende Informationspolitik entkräftet werden. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Prozesse zur Erfüllung ihrer Ziele ist jedoch auch stets angebracht. In den ESG wird nun schon im Standard (2.2) hervorgehoben, dass für Qualitätssicherungs-prozesse Ziele definiert werden müssen. Aufgrund der oben geschilderten Praxis ist dies zu begrüßen. Selbiges gilt für die Aufwertung der Beteiligung der Stakeholder und damit auch der Studierenden an der Festsetzung dieser Ziele.

Ein hoher Stellenwert in der externen Qualitäts-sicherung kommt den Peers zu. Es ist aus diesem Grund zu begrüßen, dass die ESG explizit auf die Anforder-ungen an Peers eingehen (2.3). Der Regelfall bei Peers sollte jedoch eine Schulung und nicht nur ein Briefing sein, damit die Peers ihrer Aufgabe gerecht werden können.

In den ESG sind die Punkte Kriterien (2.4), Berichte (2.5) und Beschwerdemöglichkeiten (2.6) sehr explizit gefasst. Die aufgeführten Unterpunkte sollten bereits jetzt selbstverständlich sein. Der fzs nimmt erfreut zur Kenntnis, dass er in diesen Bereichen bisher keine Probleme im System beobachtet hat. Part 3: Qualitätssicherung von Agenturen Agenturen zur externen Qualitätssicherung haben eine Vorbildfunktion in der Qualitätssicherung. Dass es Prozesse zur Agenturevaluation gibt (3.4) und sie so finanziert werden müssen (3.6), dass sie ihre Arbeit erledigen können, ist wiederum eine Selbstverständlich-keit. Dasselbe sollte für die Unabhängigkeit der Agenturen (3.3) gelten. Speziell für die Situation in der BRD muss eine Lösung gefunden werden, die das Verhältnis zwischen Ländern und Rat so löst, dass der Rat unabhängige Entscheidungen treffen kann. Eine Formulierung der ESG ohne Interpretationsspielraum, die eine Regelung auf Bundesebene ermöglicht, sollte angestrebt werden. Die Verschärfung in diesem Kriterium im Vergleich zu den gültigen ESG (Third parties should not influence the formal outcomes of their processes.) ist vor diesem Hintergrund ein Schritt in die richtige Richtung.

Um der Arbeit der Agenturen vertrauen zu können, gehört es dazu, dass diese einen umfassenden Bericht über ihre Arbeit ablegen und zeitnah veröffentlichen (3.5). Dies ist in vielen Fällen bereits gelebte Praxis. Von einem expliziten Bezug der Berichte – auf die Weiterentwicklung des Gesamtsystems – verspricht sich der fzs eine belebte Diskussion zur Akkreditierung basierend auf Fakten aus der Akkreditierungspraxis. Die entscheidende Änderung in diesem Part ist die Verpflichtung der Agenturen, ihre sonstigen Aktivitäten von ihrem Qualitätssicherungs- Aktivitäten klar zu trennen (3.1). Die in der BRD übliche Praxis, Hochschulen zu beraten/evaluieren, bevor sie von der selben Agentur akkreditiert werden, ist klar zu hinterfragen. Die Änderung der ESG in diesem Punkt kann aus diesem Grund nicht scharf genug formuliert sein und sollte unter allen Umständen beibehalten werden.