Für faire Praktika und einen fairen Berufseinstieg

Um dem Missbrauch von postgraduellen Praktika entgegenzuwirken, die Qualität von Praktika während einer Ausbildungs-/Studienphase als Lernverhältnis zu erhöhen und die rechtliche Situation von Praktikanten und Praktikantinnen zu verbessern, fordert der freie zusammenschluss von studen-tInnenschaften folgende Maßnahmen:

1. Gesetzliche Definition eines Praktikums als Lernverhältnis (im BGB), um Praktika besser von regulären Beschäftigungsverhältnissen abzugrenzen und um klarzustellen, dass ein Praktikum dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen dienen soll und das Lernen im Vordergrund steht;

2. Recht auf einen Praktikumsvertrag inklusive Praktikumsplan mit Praktikumsinhalten und -zielen für alle Praktikant*innen. Die laut § 26 BBiG nur für Praktika geltende Ausnahme von der Pflicht zum schriftlichen Vertragsabschluss ist zu streichen. Ein/e feste/r Ansprechpartner*in im Sinne eineR Ausbilder*in (vgl. BBiG) ist obligatorisch;

3. Zeitliche Begrenzung von Praktika auf in der Regel drei Monate (Ausnahmen sind Praktika, die integraler Bestandteil einer Ausbildung sind). Nach drei Monaten ist der/die Praktikant*in normalerweise so gut eingearbeitet und in den Betriebsablauf integriert, dass von einem Praktikum als Lernverhältnis nicht mehr ausgegangen werden kann. Stattdessen besteht die Gefahr, dass das Praktikum einen regulären Arbeitsplatz ersetzt;

4. Vergütung für Praktika und ähnliche Lernverhältnisse in Höhe des BAföG Höchstsatzes für alle Praktikant*innen während einer beruflichen bzw. vollzeitschulischen Ausbildung und während des Studiums. Diese Vergütung darf nicht auf das BAföG angerechnet werden.

5. Praktika nach Studienabschluss sind abzulehnen, stattdessen sollen Unternehmen und Verwaltungenreguläre Arbeitsverhältnisse bzw. Trainee- und Berufsein-stiegsprogramme anbieten, die – wenn keine tariflichen Regelungen greifen – mit mindestens 15,00 Euro pro Stunde vergütet werden müssen. Dieser Betrag ist auch analog als allgemeiner Mindestlohn anzustreben.

6. Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis für alle Praktikant*innen 7. Beweislasterleichterung durch Regelungen im BGB und im SGB IV, damit Arbeitgeber*innen die Beweislast für das Gegenteil zu tragen haben, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die vermuten lassen, dass nicht ein Praktikum, sondern ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

8. Schaffung einer europäischen Charta mit Mindeststandards für Praktika. Hilfsweise Schaffung eines Bundesgesetzes zur Regelung fairer Bedingungen in Praktika. Der freie zusammesnchluss von studentInnenschaften setzt sich auch innerhalb seiner Mitgliedschaft in der European Students‘ Union für die Implementierung einer solchen Charta aktiv ein.

Der freie zusammenschluss von studentInnenschaften fordert eine kontinuierliche Datenerhebung zur Situation von Absolvent*innen und Berufseinsteiger*innen und deren kontinuierlichen Thematisie-rung in der empirischen Arbeitsmarkt- und Bildungsforschung; au-ßerdem ist eine kontinuierliche Evaluation von Praktika als Lernverhältnisse sowie einer regelmäßige Kontrolle, ob Praktika reguläre Arbeitsplätze ersetzen, erforderlich.