Anpassung des Rundfunkbeitrags an studentische Lebensrealität

Sofern das monatliche Einkommen der oder des Studierenden den BAföG-Höchstsatz unterschreitet, ist die oder der Betroffene zu befreien. Dies muss auch dann gelten, wenn die oder der Studierende dem Grund nach keinen Anspruch auf BAföG hat. Weitere bestehende Gründe zur Befreiung oder Minderung des Rundfunkbeitrages, etwa aufgrund von Behinderung, bleiben hiervon unberührt. Im übrigen fordert der fzs eine Berücksichtigung von Studierenden als gesellschaftliche relevante Gruppe in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten.