Bericht der 31. Mitgliederversammlung

Vom 21.-25. Februar fand die 31. Mitgliederversammlung des fzs in Marburg/Lahn statt.

Die Mitgliederversammlung stand unter dem Schwerpunkt „Hochschulgesetzgebung“. Der Schwerpunkt wurde mit einem Vortrag von Andreas Keller, Mitglied im Hauptvorstand der GEW, eröffnet, in dem er einen Überblick über die Geschichte und die aktuellen Herausforderungen der Hochschulgesetzgebung gegeben hat. Im weiteren Verlauf der MV fanden zu verschiedenen Aspekten der Hochschulgesetzgebung Workshops statt. Im inhaltlichen Teil wurde der Antrag „Für ein demokratisches und solidarisches Hochschulsystem“ beschlossen, in dem der fzs seine Anforderungen an die Hochschulgesetzgebung der Zukunft formuliert.

  • [Position: Für ein demokratisches und solidarisches Hochschulsystem], Onlineversion des Papiers folgt.

Außerdem fanden auf der Mitgliederversammlung Wahlen zum Ausschuss der StudentInnenschaften (AS), zum Kassenprüfungsausschuss (KPA) sowie Nachwahlen für die freien Plätze in den inhaltlichen Ausschüssen statt.

Übersicht über die aktuelle Besetzung der inhaltlichen Ausschüsse

Außerdem hat die Mitgliederversammlung einen Arbeitskreis Antidiskriminierung eingerichtet. Der Arbeitskreis dient zum einen als Anlaufstelle in Diskriminierungsfällen innerhalb der fzs-Arbeit, zum anderen kann er den Mitgliedern Beratung und Hilfestellung zum Thema Antidiskriminiernng geben.

Im Bereich Finanzen hat die Mitgliederversammlung die Struktur der Mitgliedsbeiträge reformiert. Mit der neuen Struktur wird die Beitragslast für die kleinen Studierendenschaften fairer verteilt, diese werden zudem deutlich entlastet. Eine progressive Beitragssteigerung setzt das alte Stufensystem ab. Der Beschluss wird nach Eintrag der neuen Satzung im Amtsgericht zum darauffolgenden Haushaltsjahr wirksam. Der Passus der Finanzordnung lautet nun wie folgt:

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt

a. für Studierendenschaften mit bis zu 10.000 zu Beginn des Haushaltsjahres eingeschriebenen StudentInnen 0,65 EUR * x-1000 EUR (wobei x die Anzahl der eingeschriebenen StudentInnen darstellt), mindestens jedoch 1 Euro;

b. für Studierendenschaften mit mindestens 10.001 zu Beginn des Haushaltsjahres eingeschriebenen StudentInnen 0,55 EUR pro StudentIn.“