VG Minden erklärt Studiengebühren für rechtmäßig

Der AStA der Uni Paderborn hatte gegen die Erhebung von Studiengebühren an der Hochschule geklagt. Dabei führte die Studierendenschaft eine Reihe von Gründen an, um die Verfassungswidrigkeit des Gebührengesetzes zu belegen. Aus Sicht des AStA verstoßen die Gebührenregelungen nicht nur gegen den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (sog. UN-Sozialpakt), sondern auch gegen das Recht auf freie Berufswahl und die freie Wahl der Ausbildungsstätte (Art. 12 Abs.1 GG) sowie gegen die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG).

Der UN-Sozialpakt sieht vor, dass „der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.” Das Mindener Gericht verweist in seiner Pressemitteilung darauf, dass die Erhebung von Studiengebühren dann zulässig sei, „wenn jeder gleichermaßen, unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen und seiner sozialen Herkunft entsprechend seiner Fähigkeiten die Möglichkeit habe, ein Hochschulstudium zu absolvieren.” Dies sei durch die bestehende Gebührenkredite der NRW.Bank sowie die Deckelung der Gesamtschulden einschließlich BAföG auf 10.000 Euro gegeben.

Aus Sicht des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren (ABS) beim fzs verkennt das Gericht in seinem Urteil, dass „die Absicherung des Grundrechtes auf freien Bildungszugang nur durch seine Unentgeltlichkeit erreicht werden kann“, wie Christiane Schmidt, ABS-Geschäftsführerin, erklärt. Schmidt verweist außerdem darauf, dass die Kreditaufnahme zur Finanzierung von Studiengebühren eine Härte für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien darstellt.

Studentische BeobachterInnen der Verhandlung kritisierten insbesondere, dass das Gericht die weiteren von der Klägerin eingebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht thematisiert hat. Insbesondere die Frage, inwieweit Studiengebühren eine Hürde beim Grundrecht auf freie Berufswahl darstellt, wurde vom Gericht nicht aufgegriffen. Zugleich steht die NRW-spezifische Regelung, wonach Hochschulen selbst über die Erhebung von Studiengebühren entscheiden, möglicherweise im Widerspruch zu Art. 3 GG. Dies müsse nun im anstehenden Berufungsverfahren, das das Gericht „wegen grundsätzlicher Bedeutung“ zugelassen hat, geklärt werden. Der AStA der Uni Paderborn hat bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Der fzs bereitet derzeit gemeinsam mit weiteren bildungspolitischen Akteuren eine Klage gegen die Bundesrepublik vor dem entsprechenden Ausschuss der UN vor, um den durch die Einführung von Studiengebühren erfolgten Verstoß auf internationaler Ebene zu thematisieren und eine Rüge durch die Vereinten Nationen zu erwirken. (cb)

Weitere Informationen