fzs unterstützt AStA Uni Münster

Der AStA der Uni Münster wurde in drei Beschlüssen des OVG zu Ordnungsgeldern in Höhe von insgesamt DM 3500,- verurteilt.

In dem einen Verfahren wurde der Beschluß des Studierendenparlaments, die Kriegspropaganda des türkischen Fernsehsenders TRT-INT gegen Kurden und Kurdinnen würde das Zusammenleben der kurdischen und türkischen Studierenden gefährden und sei deshalb zu verurteilen, als Kompetenzüberschreitung angesehen. Der Bezug zur Studierendenschaft sei ein Vorwand „allgemein-politische“ Aussagen als Hochschulpolitik zu legitimieren und deshalb nicht zu werten. Diese Hochschulpolitik sei halt keine.

Im zweiten Verfahren wurde der Abdruck von Gedichten in einer Fachschaftszeitung als „Allgemeinpolitik“ gewertet, da die Gedichte politischen Inhalts sind. Sie könnten nicht als Kunst gewertet werden, da der politische Teil höher als der kulturelle Teil zu werten sei. Desweiteren sei die Durchführung einer Party „zu Ehren der Zapatistas“ mit Spendenaufruf auch als politische Aussage zu werten.

Im dritten Verfahren wurde die Studierendenschaft verurteilt, da in einer Fachschaftslistenzeitung diese Fachschaftsliste fälschlicherweise mit „Fachschaftsvertretung“ unterzeichnet hatte. Deshalb seien die politischen Aussagen der Fachschaft und somit der Studierendenschaft zuzurechnen, obwohl Dritte diese geäußert hatten. Der fzs wendet sich gegen diese Kriminalisierung des AStAs der Uni Münster. Die Studierendenschaft der Uni Münster könne nicht im hochschulpolitischen und kulturellen Bereich durch die Gerichte zensiert werden, da beide Bereiche dem Aufgabenbereich der verfaßten Studierendenschaften NRWs Kraft des Universitätsgesetzes zugeordnet sind.

Desweiteren unterstützt der fzs den AStA in seinem Gang vor’s Bundesverfassungsgericht. Der ASTA wird dort prüfen lassen, ob den verfaßten Studierendenschaften Grundrechte zustehen. So ist die VS nicht der unmittelbaren Staatsgewalt zuzuordnen, wie die herrschende Rechtspraxis meint, und deshalb nicht grundrechtsfähig, sondern die demokratische-legitimierte Interessenvertretung der Studierenden gegenüber Hochschule und Staat. Deshalb müssen den VSen auch Grundrechte, zumindest im Kompetenzrahmen der VSen, zuerkannt werden.

Beschlossen auf der 6.MV in Heidelberg, November 1996