Trier – „Wir freuen uns, dass Babic mit seinen juristischen Spielereien gescheitert ist“, erklärt Martin Lücker, Sprecher des Allgemeinen Studierendenausschusses der Universität Trier zur jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz.
Nachdem die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Studierendenschaft des NPD-Mitglieds Safet Babic vom Verwaltungsgericht Trier abgelehnt worden waren, hat nun auch das Oberverwaltungsgericht die Beschwerden des Studierenden abgewiesen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Babic hatte dem AStA vorgeworfen, sich außerhalb des gesetzlichen Rahmens zu betätigen. Er kritisierte in seinem Antrag verschiedenste Aktivitäten und Ausgaben der Studierendenschaft.
Einen Anordnungsgrund für den geforderten vorläufigen Rechtsschutz sah das Gericht jedoch nicht. Das müsse im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden. Diesem sieht der AStA zuversichtlich entgegen. „Das Gericht hat Herrn Babic deutlich gemacht, dass es mit der Praxis, politische Mehrheitsentscheidungen juristisch klären zu lassen, ganz und gar nicht einverstanden ist“, fügt AStA-Sprecher Martin Lücker hinzu.
Mehrfach wiesen die Richter daraufhin, dass die Auseinandersetzung über Aktivitäten politisch innerhalb der Studierendenschaft zu erfolgen habe. Besonders erfreut zeigt sich der AStA über die Auffassung des Gerichts, dass der Schwerpunkt Antirassismus des Referats für politische Bildung als Versuch zu werten sei, sich des im Grundgesetz verankerten verfassungsrechtlichen Grundkonsenses zu vergewissern, der als solcher ohnehin der politischen Auseinandersetzung entzogen sei.
Durch diese Ausführungen bestärkt wird der AStA seine antirassistische Arbeit so engagiert wie gewohnt fortsetzen. Eine überregionale Bedeutung erhält das Urteil dadurch, dass dies die erste höchtrichterliche Entscheidung zur Neufassung des Hochschulgesetzes ist in Rheinland-Pfalz ist. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass es keine Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit hat.
Das Gesetz brachte eine gewisse Klarstellung über die Reichweite der Aufgaben der Studierendenschaften, indem diesen etwa die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Medien für pluralistische Diskussionen in der Studierendenschaft auch zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen zu öffnen. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem klargestellt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des 6. HRG Änderungsgesetz vom 26.1.2005 keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit des Hochschulgesetzes Rheinland-Pfalz hat. Insoweit hat die Entscheidung sicherlich eine Bedeutung über Trier hinaus.