Stellungnahme des fzs zum nordrhein-westfälischen Studiengebührengesetz

Einleitung

Der freie zusammenschluss von studentInnenschaften (fzs) lehnt die im Gesetzesentwurf als Studienbeiträge bezeichneten Studiengebühren sowie jegliche andere Form von Studiengebühren kategorisch ab. Studiengebühren sind aus gesellschafts-, sozial- und bildungspolitischen Gründen abzulehnen. Sie lösen kein einziges Problem, sondern verschärfen die Krise des Bildungssystems. Studiengebühren befördern die Privatisierung sozialer Risiken. Bildung wird im vorliegenden Entwurf nicht mehr als ein öffentliches Gut gesehen, dessen Nutzung allgemeines Menschenecht ist, sondern als Dienstleistung, mit der jede und jeder einzelne in sein bzw. ihr Humankapital investiert. Die sozialen Wirkungen und Steuerungseffekte von Studiengebühren sind gesellschaftlich schädlich. Studiengebühren fördern ein unsoziales und entsolidarisierendes Bildungsverhalten und verstärken die gesellschaftliche Verantwortungslosigkeit des Wissenschaftssystems. So genannte bildungsferne Schichten werden noch stärker von weiterführender Bildung abgeschreckt als dies bisher der Fall ist.

„Sozialverträgliche“ Studiengebühren kann es nicht geben. Dies belegt der vorliegende Entwurf eklatant. Jede Verkoppelung von Bildungschancen mit der strukturell ungleichen privaten Einkommens- und Vermögensverteilung in der Gesellschaft reproduziert die entsprechende Ungleichheit in der Bildungsbeteiligung. Dieser Ausgangslage kann auch kein noch so ausgefeiltes Darlehenssystem entgegenwirken, wie die Entwicklung des BAföG anschaulich zeigt. Studiengebühren verschärfen daher die soziale Selektionswirkung des Bildungssystems und verschleiern zugleich die politische Verantwortung dafür.

Unabhängig davon, dass ein „Mentalitätswechsel“ nicht qua Gesetz verordnet werden kann, ist die Behauptung schlicht falsch, Studiengebühren würden die Entscheidungsposition von Studierenden innerhalb der Institution Hochschule stärken. Das Gegenteil ist der Fall: Studiengebühren ersetzen Rechts-, Beteiligungs- und Mitwirkungsansprüche durch ein privates Marktverhältnis zwischen Verkäuferinnen und KundInnen. Die „neue Freiheit“ der Studierenden – oder der proklamierte „Mentalitätswechsel“ – wären daher negativer Natur. Sie würde sich auf die Möglichkeit beschränken, zwischen Angeboten wählen zu können, auf deren Zustandekommen sie nicht den geringsten Einfluss haben. An die Stelle einer anzustrebenden Auseinandersetzung über Inhalte und Ziele des Studiums tritt die Entscheidung, sich den Gegebenheiten anzupassen oder nicht. Die Forderung, den Hochschulzugang noch stärker zu beschränken, führt diese Idee schließlich vollständig ad absurdum.

Wenn Studierende nur noch als Kundinnen und Kunden, nicht mehr als Mitglieder der Hochschule betrachtet werden, entspricht dies in keiner Weise dem Bildungs- und Wissenschaftsverständnis des fzs. Die Behauptung, Studierende hätten eine „Nachfragemacht“ ist falsch und übersieht sowohl die Realitäten innerhalb der Hochschulen als auch die bestehenden Mobilitätshemmnisse.

Allgemeiner Kommentar

Emanzipatorische Bildungspolitik versus soziale Ausgrenzung

Im Sinne einer emanzipatorischen Bildungspolitik muss es nicht nur das Ziel sein, Studienfinanzierung zu gewährleisten, sondern auch, jeglicher strukturellen Diskriminierung durch gesellschaftliche und ökonomische Zwänge entgegen zu treten. Dazu bedarf es eines grundsätzlich gebührenfreien Studiums und einer zwangfreien Sicherung des Lebensunterhalts. Studiengebühren dagegen fördern durch den angestrebten Konkurrenzkampf maßgeblich die soziale Ausgrenzung. Allgemeine Studiengebühren sind klar selektiv und vermutlich die abschreckenste Art der Gebühren. Das jüngste Beispiel dazu stammt aus Österreich. Dort wurden zum WS 01/02 Gebühren von 726 EUR eingeführt. Das ist augenscheinlich wenig im Vergleich zu den angelsächsischen Systemen. Dennoch ging im darauffolgenden Sommersemester die Zahl der Neuimmatrikulationen um 16% zurück, nachdem sie drei Jahre lang um 8% gestiegen war.

In Deutschland wird der Diskriminierung von Kindern aus einkommensschwächeren Familien durch Studiengebühren nicht durch staatliche Transferleistungen entgegen gewirkt. Im Gegenteil: Da die Bildungsfinanzierung durch das BAföG zumindest teilweise auf Darlehensbasis geleistet wird, kommt es zu einer doppelten Verschuldung und damit zu einer verstärkten Diskriminierung von Studierenden aus bildungsfernen Schichten. Die Erhebung der geplanten nachlaufende Studiengebühren wird außerdem auch direkt eine abschreckende Wirkung auf Studierwillige mit sozial schwächerer und schwacher Herkunft haben und demnach zu weiterer sozialer Selektion führen. Im Rahmen der 2001 durchgeführten BAföG-Novellierung wurde u.a. eine Höchstverschuldungsgrenze (10.000 Euro) eingeführt, um Verschuldungsängste zu minimieren. Die Einführung nachlaufender Studiengebühren wirkt diesem Ziel diametral entgegen: Statt den potenziellen Schuldenberg möglichst gering zu halten, führen nachlaufende Studiengebühren zu einer verstärkten Belastung finanziell benachteiligter Menschen, wie sich in Australien gezeigt hat. Jedoch soll nach dem Gesetzesentwurf die Gebührenschuld nicht wie beim australischen Modell HECS nur mit einem inflationsbedingten Aufschlag zurückgezahlt werden, sondern als vollverzinsliches Bankdarlehnen realisiert werden. Das australische Modell ist angeblich sozialverträglich, da die Rückzahlungspflicht erst ab einem gewissen Mindesteinkommen besteht. Dieses ist jedoch so niedrig (20.000 A$ (ca. 11.700 Euro) im Jahr Brutto) angesetzt, so dass im Endeffekt alle Erwerbstätigen zahlen müssen. Aus einem solchen Mindesteinkommen heraus ist es kaum möglich, die hohen Schulden abzubezahlen. Nach einer älteren Modellrechnung dauert die Rückzahlung bei einer angenommenen Verschuldung von 20.000 A$ im Durchschnitt für einen Mann 17 Jahre. Dabei ist zu beachten, dass erstens zu diesem Zeitpunkt noch keine Zinsen bestanden und zweitens dieser angenommene Betrag sehr niedrig ist. Erschreckend ist hier die spezielle Diskriminierung von Frauen. Durch das durchschnittlich deutlich niedrigere Einkommen und Verdienstausfälle durch Familienzeiten und Kindererziehung brauchen sie 51 Jahre zur Tilgung der Schulden.

In der Frage der Verschuldungsbereitschaft Studierwilliger zeigt sich ein deutlicher Unterschied zwischen den sozialen Schichten. In der Argumentation der GebührenbefürworterInnen stellen Studiengebühren eine Investition in das eigene Humankapital dar. In sozial schwächeren Schichten wird jedoch zu einem weit höheren Anteil konsumiert als investiert. Dies führt dazu, dass die kapitalistische Denkweise natürlich nur von denen geteilt wird, die zu Studienbeginn auch über den entsprechenden finanziellen Rückhalt verfügen. Sie haben keine hohe Verschuldung durch das Studium zu befürchten. Bei allen anderen ist die Bereitschaft, zu investieren – was in ihrem Fall heißt, Schulden aufzunehen – deutlich geringer. Damit bewirkt die Nachläufigkeit nicht, dass Studierende stärker motiviert werden, ein Studium aufzunehmen als in ein Modell mit Sofortzahlung. Die in den (gebührenpflichtigen) angelsächsischen Ländern deutliche höhere allgemeine Verschuldungsbereitschaft resultiert dagegen aus der Tatsache, dass dort lediglich die Hochschulen berufsqualifizierende Ausbildung liefern können, da kein duales Ausbildungssystem existiert und es schlicht kaum anderen Möglichkeiten der Ausbildung gibt. Bisher konnte nicht nachgewiesen werden, ob nachlaufende Studiengebühren die soziale Selektivität im Bildungsbereich weniger stark voran treiben als direkt zu zahlende Gebühren. Sie können aber in erster Linie als Gedankenkonstrukt verstanden werden, mit dessen Hilfe die ernorme Abschreckungswirkung allgemeiner Studiengebühren abgeschwächt werden soll. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird sich keines der in der Begründung genannten Ziele erreichen lassen.

Umorientierung des Bildungsbegriffs

Durch allgemeine Studiengebühren wird versucht, im Bildungsbereich marktwirtschaftliche Strukturen aufzubauen. Damit sind Studiengebühren nicht erst in ihren Auswirkungen sozial selektiv, sondern bereits von ihrer Konzeption her. Ursprünglich ist Bildung dadurch charakterisiert, dass sie ein öffentliches Gut, also frei zugänglich für alle und nicht konkurrierend ist. Ein Grundbedarf an Bildung besteht immer. Erst durch künstliche Verknappung kann diesem Gut sein öffentlicher Charakter teilweise entzogen und damit ein Preis für Bildung geschaffen werden. Nachlaufende Studiengebühren bedeuten eine weitere Zuspitzung auf dem Weg zu einem rein an Kapitalinteressen ausgerichteten Hochschulwesen und stehen einer emanzipatorische Bildungspolitik diametral entgegen. Bereits durch das bisherige System der Studienfinanzierung wird keinesfalls ein „Recht auf Bildung“ gesichert. Vielmehr sollen Studierende zu einem zügigen Studium gezwungen werden. Wer nach dieser Logik zu lange studiert oder schlicht zu alt ist, fällt aus dem Netz heraus. Die Einführung nachlaufender Studiengebühren wird die Studien- und die Berufswahl von Studierenden stark beeinflussen. Wenn sie zusätzlich zu den Lebenshaltungskosten Schulden für ihr Studium aufnehmen, werden sie ihre Studienwahl nicht von persönlichen Eignungen und Neigungen, sondern verstärkt aufgrund der Verwertbarkeit des jeweiligen Studienganges abhängig machen, um ihre Schulden möglichst bald bzw. überhaupt begleichen zu können. Das Studium als Investition in das eigene Humankapital wird somit der Logik des Return on Investment folgen: Rechet sich das Studium und insbesondere die Schuldenaufnahme im Hinblick auf das zu erwartende Einkommen? Hier muss schon die Studienplatzwahl unter einem Investitionskalkül erfolgen. Von einer freien Studienwahl kann bei einem solchen Szenario nicht mehr die Rede sein. Zugleich wird eine hohe „Nachfrage“ nach ökonomisch verwertbaren Studiengängen einen breiten Fächerkanon unmöglich machen. Die Einführung (nachlaufender) Studiengebühren wird damit auch schwere Konsequenzen für ein breites Bildungsangebot haben. Mit der Einführung nachlaufender Studiengebühren ist ein Paradigmenwechsel in der Studienfinanzierung fest zu stellen: Wurden bisher Nachteilsausgleiche für die soziale Diskriminierung durch Studiengebühren versucht umzusetzen, indem Ausnahmetatbestände geschaffen wurden, so findet sich in der Systematik der Nachläufigkeit nur noch die „Gnade“ eines Rechtsanspruchs auf einen verzinsliches Bankdarlehen.

Besonderer Kommentar

Studienbeiträge und Zweckbindung

Es ist die grundsätzliche Aufgabe von Hochschulen, für eine qualitativ hochwertige Lehre und Forschung zu sorgen. Das Vorhaben, dies im Falle der Lehre in Zukunft durch Studiengebühren zu sichern, manifestiert die verfehlte Finanzpolitik der letzten Jahrzehnte und zeigt, dass auch die neue Landesregierung keine Bemühungen unternehmen will, dass Bildungswesen in NRW weniger sozial-selektiv zu gestalten. Bereits jetzt verfügt etwa die Hälfte der Studierenden in NRW über monatliche Einkünfte unterhalb des Existenzminimums (27 % der Studierenden leben von weniger als 600 Euro monatlich, 11% müssen gar mit weniger als 500 Euro monatlich auskommen.) Knapp zwei Drittel der Studierenden müssen neben ihrem Studium arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Im Schnitt arbeiten sie 42 Stunden pro Woche, ein Viertel der Studierenden hat eine durchschnittliche Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche. Dabei zeigt sich auch, dass die Höhe der Arbeitsbelastung von der sozialen Herkunft abhängt. Studierende aus finanzstärkeren Familien müssen weniger arbeiten, als ihre KommilitonInnen aus finanzschwächeren Familien. Es wird nicht möglich sein, die Arbeitsbelastung dieser Studierenden weiter zu steigern, um die Gebühren sofort zu bezahlen. Stattdessen werden sie für ihre soziale Herkunft und ihre finanzielle Situation durch Zinsschulden bestraft.

Die Rückzahlungsdeckelung für BAföG-EmpfängerInnen hebt diesen Umstand nicht auf. Das BAföG reicht nicht aus, um soziale Ungleichheiten zu beseitigen, da viele Bedürftige kein BAföG beziehen können. Gerade die unflexiblen Regelungen bei nicht erbrachten Studienleistungen befördern das. Zudem ist das BAföG bzgl. seines Fortbestandes nach den aktuellen bundespolitischen Entwicklungen perspektivisch nicht gesichert. Ein auf dem Referentenentwurf basierendes Gesetz wäre ein großer sozialer Rückschritt, der die Studierenden weiter in die elterliche Abhängigkeit wirft bzw. die Notwendigkeit zu zeitintensiveren Nebentätigkeiten erhöht. Insgesamt ergäbe sich ein völliger Widerspruch zwischen dem angestrebten Zielen des Entwurfs und seinen faktischen Konsequenzen.

Die im Entwurf geforderte Zweckbindung für die eingenommen Gebühren lässt sich nicht halten. Erstens ist „Lehre“ nicht hinreichend operationalisiert, was dazu führen wird, dass sämtliche Begehrlichkeiten innerhalb der Hochschule begrifflich unter den Deckmantel der „Lehre“ gefasst werden würden. Dies betrifft insbesondere die im Entwurf inhärent angelegten Maßnahmen zur Profilbildung und Studierendenwerbung. Die im Gesetzesentwurf dargestellte Vorstellung einer studentischen Nachfragemacht, um Profilbildung und Hochschulwettbewerb zu begründen, ist überdies nicht vorhanden: Aufgrund der fehlenden Mobilität der Studierenden und der mangelnden Transparenz bzgl. der faktischen Lehr- und Lernbedingungen in den jeweiligen Hochschulen haben die Studierenden faktisch keine Nachfragemacht. Weder die Mobilität noch die Transparenz werden durch die Erhebung von Studienbeiträgen erhöht. Das Gegenteil ist der Fall — im Zuge der Profilbildung und des Hochschulwettbewerbs wird die Transparenz sogar abnehmen. Die Nachfrage wird auch bei sinkender Qualität der Lehre nicht rückläufig, der propagierte Bildungsmarkt würde noch vor seiner Etablierung kollabieren. Statt einer langfristigen Verbesserung der Lehre wird der Grundstein für eine Verstetigung der Unterfinanzierung und des Kostendrucks gelegt, die letztlich in der Breite einen massiven Qualitätsverlust verursachen wird.

Zweitens kann die Landesregierung diese Zweckbindung nicht gewährleisten. Die flächendeckende Einführung des Globalhaushalts hat die Hochschulen in ihrer Mittelbewirtschaftung nicht nur flexibler gemacht — eine externe Kontrollinstanz der tatsächlichen Mittelverwendung fehlt seitdem. Interne Titelsystematiken, soweit vorhanden und einsehbar sind für die Gremien der Hochschule im Regelfall nicht transparent, statt der Möglichkeit zur Einflussnahme kann der Senat die Hochschulhaushalte lediglich zur Kenntnis nehmen. Wie so sichergestellt werden soll, dass die Gebühreneinnahmen auch wirklich zweckgebunden eingesetzt werden, ist im Gesetzesentwurf nicht ersichtlich und nach der aktuellen Lage nicht umsetzbar. Die Möglichkeit zur Erhebung unterschiedlich hoher Gebühren für unterschiedliche Fächer innerhalb einer Hochschule wird sich negativ auf die Fächervielfalt in NRW auswirken. Langfristig werden Fächer, die nach angenommener Arbeitsmarktattraktivität weniger rentabel sind oder zu betreuungs- bzw. technikintensiv sind, zu Gunsten scheinbar sicherer Massenstudiengänge verschwinden. In der gleichen Weise, wie die Hochschulen ihr Fächerspektrum anhand der größten angenommenen wirtschaftlichen Verwertbarkeit orientierten, würden auch die Studierenden ihre Studienfachwahl vom erwarteten Einkommen abhängig machen. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass diese Prognosen keineswegs reliabel sein können. Verschiedene Entwicklungen in einzelnen Fächern haben das in der Vergangenheit bewiesen. Die unter finanziellem Investitionskalkül getroffene Studienentscheidung haben damit unmittelbar zu Folge, dass ein Studienabschluss in einem Fach vorhanden ist, welches weder finanziell attraktiv ist, noch den eigenen Interessen entspricht. Für die Gesellschaft sind diese Folgen höchst schädlich. Die Wissenschaft und das kritische Interesse an Inhalten treten hinter Investitionskalkül zurück und ganze Wissenschaftszweige werden in ihrer Existenz bedroht. Das Beispiel Australien verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um ein konstruiertes Szenario handelt, sondern um faktische Auswirkungen nachgelagerter Studiengebühren.

In dieser Form ist die im Entwurf formulierte Zweckbindung nicht mehr, als ein Instrument, um den Studierenden und der Öffentlichkeit die Gebühren besser verkaufen zu können. Es ist blauäugig, anzunehmen, die Hochschulen nähmen nicht die höchstmöglichen Gebühren. Dies wäre ein Eingeständnis geringerer Qualität der Lehre und würde sich systemimmanent kontraproduktiv auswirken. Es bleibt dabei: Eine vollständig öffentliche Finanzierung ist der einzige Weg, Bildung sozial gerecht und für die Gesellschaft nützlich zu gestalten.

GasthörerInnen

Der Entwurf ermöglicht den Hochschulen eine Bonitätsprüfung als Zulassungsbedingung für Gasthörerinnen. Der fzs lehnt dies strikt ab. Damit wird die Möglichkeit zur Weiterbildung von sozialen und finanziellen Voraussetzungen abhängig gemacht und manifestiert soziale Ungleichheiten. Darüber hinaus erscheint eine solche Prüfung aus datenschutzrechtlichen Gründen wenigstens bedenklich.

Ausländische Studierende

Der Paragraph stellt eine nicht hinnehmbare Diskriminierung von Studierenden aus dem Nicht-EU Ausland dar, da sich die Unterziehung einer zusätzlichen Prüfung nur auf die Herkunft bezieht. Die Regelungen zu den Äquivalenzabkommen der Hochschulzugänge werden so aufgeweicht und unterlaufen. Wenn Land und Hochschulen tatsächlich festgestellt haben sollten, dass die bisherigen Äquivalenzabkommen nicht ausreichend sind, muss es Ziel sein, diese zu verbessern und den Erfordernissen anzupassen. Zulassungstests an den Hochschulen wirken ihrem Wesen nach aufgrund der Mobilitätsanforderungen stark sozial selektiv, da Reisen an die verschiedenen Standorte gerade von Staaten außerhalb der EU mit hohen Kosten verbunden sind. Ausländische Studierende werden dadurch unnötigen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt, die von ihnen kaum getragen werden können. Dies gilt insbesondere für Studienbewerberinnen und -bewerber aus Entwicklungs- und Schwellenländern. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Bewerberinnen und Bewerber ihren gewünschten Studienplatz nicht erhalten, aber schon mehrere Jahre Zeit aufgewendet haben, da häufig zwischen Beginn des Aufenthaltes in Deutschland und Beginn des eigentlichen Hochschulstudiums mehrere Semester liegen (Erwerb der sprachlichen Zugangsvoraussetzungen, Studienkolleg, etc.). Eine solche Unsicherheit ist für die Betroffenen unzumutbar und schreckt potentielle Studierende aus dem Nicht-EU-Ausland ab. Das Ziel der Internationalisierung ist so sicherlich nicht zu erreichen. Zudem ist damit ein erhöhter Aufwand für die testenden Hochschulen verbunden. Übierdies sind Lenkungsgebühren aufgrund der Herkunft nicht mit dem Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar. Ausländische Studierende erst einer umfassenden Selektion zu unterziehen und sie anschließend an den Kosten derselben zu beteiligen ist irrsinnig und sozial nicht tragbar. Zudem gilt auch hier, dass der daraus folgende Abschreckungseffekt der Internationalisierung nicht zuträglich wäre. Dies ist gerade im Zuge des Bologna-Prozesses unverständlich. Ein gemeinsamer europäischer Hochschulraum darf nicht einige Studierende aufgrund ihrer Herkunft privilegieren.

Das Prüfungsgremium und Beteiligung von Studierenden

Das Gremium soll offensichtlich den Eindruck erwecken, Studierende hätten Einflussmöglichkeiten auf die Verwendung der Gelder. Die seitens des Ministeriums propagierte „Geld-Zurück-Garantie“ kann mit diesem Versuch nicht einmal im Ansatz erreicht werden. Die Hochschulen haben kein Interesse daran, Gelder zurückzuzahlen – neben finanziellen Einbußen brächten Rückzahlungen bzw. Gebührenminderungen auch schlechte Presse sowie entsprechende Stigmatisierungen. Von daher ist es unwahrscheinlich, dass Empfehlungen eines Prüfgremiums in den Leistungsstrukturen der Hochschulen übernommen werden. Die Idee, das Gremium zur Hälfte mit Studierenden zu besetzen, ist zwar grundsätzlich ein guter Ansatz, jedoch scheut sich das Ministerium offensichtlich, diesen konsequent zu verfolgen: die satzungsgebenden Organe der Hochschule werden vor dem zuvor erläuterten Hintergrund ein Interesse daran haben, einen der dortigen Mehrheit nahe stehenden Menschen auf den Vorsitz zu berufen. Somit verpufft das angebliche Mitspracherecht der Studierenden bzgl. der Zweckbindungskontrolle gleich doppelt: Zuerst innerhalb des Prüfungsgremiums selbst und zweitens bei den Empfehlungen annehmenden Hochschulorganen, sofern die Empfehlungen überhaupt zustande kommen.

Dass der Entwurf vorgibt, lediglich „nicht nur unerhebliche Mängel“ in der Lehrorganisation im Prüfungsgremium zu debattieren widerspricht jeglichen Grundsätzen einer qualitativ hochwertigen Lehre. Diese Lehre operationalisiert sich nicht einfach über Regelmäßigkeit und Überschneidungsfreiheit des Lehrangebots. Hierzu sind die Hochschulen nach §§84-89 HG NW bereits verpflichtet.

Ein weiteres Indiz für die Halbherzigkeit dieses Vorschlags ist, dass Individualbeschwerden nicht zugelassen werden. Hier macht der Entwurf keinerlei konkrete Aussagen, wie stattdessen verfahren werden soll. Studierende müssen gleichberechtigt in die Entscheidungen in der Hochschule einbezogen werden. Das gelingt nur, wenn eine entsprechende Partizipation durch das Gesetz vorgesehen ist und materiell auch möglich ist. Die geplante Einführung von Studiengebühren steht hingegen einer Partizipation von Studierenden in Entscheidungsprozessen massiv entgegen.

Darlehensanspruch- und Antrag

Die Regelung zum Anspruch auf Darlehen stellt eine nicht-hinnehmbare Diskriminierung von AusländerInnen sowie für ältere Menschen dar. Gerade ausländische Studierende haben durch die Regelungen des Ausländerrechts massive Hürden zu bestehen, um ein Studium aufnehmen zu können. Die Verweigerung eines Darlehens führt dazu, dass nur noch diejenigen ausländischen Studierenden ein Studium aufnehmen können, die über große finanzielle Mittel verfügen. Das ist gerade auch hinsichtlich einer Förderung von konstruktiver und guter Zusammenarbeit zwischen Deutschland und anderen Staaten nicht hinnehmbar. Vielmehr muss es erklärtes Ziel sein, die Bildungsbeteiligung von denjenigen Menschen zu erhöhen, die in ihrem eigenen Land auf strukturelle und finanzielle Probleme treffen, die eine Bildungsbeteiligung dort unmöglich machen. Hinsichtlich einer fortschrittlichen Entwicklungs- und Friedebspolitik ist das eine unabdingbare Vorraussetzung.

Ältere Menschen werden schon seit Einführung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetz beim Zugang zur Hochschule massiv benachteiligt. Durch die finanziellen Restriktionen, die auch dieser Gesetzesentwurf bereithält, wird diese Benachteiligung auf die Spitze getrieben. Auch im Zuge des Bologna-Prozess wird die Forderung nach Lebenslangem Lernen immer wieder gestellt. Dabei wurde schon vor 4 Jahren festgestellt: „lifelong learning strategies are necessary to face the challenges of competitiveness […] and to improve social cohesion, equal opportunities and the quality of life.“ (Prague communiqué, Praha 2001) Um an lebenslangem Lernen teilzuhaben, muss auch gewährleistet werden, dass die Teilhabe für alle Menschen, umabhängig von ihrem sozialen Hintergrund finanziell möglich ist. Die Begründung des Praque communiqué legt vor allem den Rückschluss nahe, dass gerade zur Herstellung sozialer Gleichheit der Zugang zur Bildung auch im höheren Alter unabdingbar ist. Unter diesen Aspekten ist der vorgeschlagene Entwurf nicht haltbar.

Die Aussage, die Darlehensregelung sei sozialverträglich und würde eine Abschreckungswirkung der Gebühren verhindern, ist schlicht falsch. Der Zugang zu Bildung hängt in Deutschland in erster Linie von der sozialen Herkunft ab. Dies wird in diversen Studien (OECD, PISA, IGLU, DSW, etc.) regelmäßig belegt. Auch die Erhebung von nachgelagerten Studiengebühren widerspricht damit dem Ziel, die Zahl der Absolventinnen und Absolventen in Deutschland zu erhöhen und weitet somit bestehende soziale Ungleichheiten aus. Es ist zu beobachten, dass seit Beginn der 80er Jahre der Teil der Studierenden aus hohen und gehobenen sozialen Herkunftsgruppen kontinuierlich ansteigt, während der Teil der Studierenden aus niedrigeren sozialen Herkunftsgruppen kontinuierlich sinkt. Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet faktisch Langzeitgebühren. Studierende haben ein längeres Studium nicht selbst zu verantworten. Es sind im Gegenteil in erster Linie diejenigen von Langzeitgebühren betroffen, die mit finanziellen und sozialen Schwierigkeiten fertig werden müssen. Die Studierenden, die schon im Vorfeld Bedarf nach einer Kreditfinanzierung ihrer Gebühren haben, werden das auch zum Ende eines längeren Studiums haben. Grundsätzlich gilt, dass die direkte Gebührenbelastung gerade dann eintrifft, wenn ohnehin die Finanzierung des weiteren Studiums schwierig wird. So endet die studentische Krankenversicherung mit dem 14. Hochschulsemester, die Förderung nach BAföG bereits mit der Regelstudienzeit. Darüber hinaus kann es sein, dass Unterhaltszahlungen der Eltern geringer ausfallen. Das langzeitgebührenfreie Studium wird nur denen ermöglicht, die auch die finanziellen Mittel dazu haben. Dagegen bedeutet das für die Betroffenen einen Teufelskreis. Durch die direkte Erhebung der Gebühren haben sie einen erhöhten Finanzbedarf, welcher nur durch vermehrte Erwerbstätigkeit kompensiert werden kann. So steigt die Erwerbstätigenquote bei StudentInnen im 15. oder höheren Hochschulsemester schon ohne Studiengebühren auf 80% und der mittlere Zeitbedarf auf 19 Stunden in der Woche. Mit dem zusätzlichen Aufwand verzögert sich das Studium weiter. Stattdessen sollten Studierende in höheren Semestern mindestens genauso gefördert werden wie in früheren Semestern, statt dass ihnen weitere Hürden auf den Weg zum Studienabschluss gelegt werden. „LangzeitstudentIn“ wird man nicht erst in erhöhtem Semester, sondern die Tendenz, dass ein Studium länger dauern wird, steht schon zu Beginn des Studiums mehr oder minder durch die soziale Herkunft fest. Die Sozialerhebung zeigt, dass bei Universitätsstudierenden im 13. oder höheren Semester die Herkunftsgruppe „hoch“ im Vergleich zur Verteilung unter allen StudentInnen unterrepräsentiert ist, die Gruppen „mittel“ und „niedrig“ jedoch 15% bzw. 25% überrepräsentiert. Angehörige der Gruppe „niedrig“ bestreiten 32% ihres Einkommens aus eigener Erwerbstätigkeit. Der durchschnittliche Aufwand für Erwerbstätigkeit liegt bei 7,4 Stunden pro Woche. So allein hat das noch keine große Aussagekraft. Diese Werte sind Mittelwerte über alle Studierenden, also auch solche, die gar nicht erwerbstätig sind. Daher ist zu erwarten, dass die Arbeitszeit Einiger weitaus höher ausfällt. Zusätzlich fallen Zeiten für Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz an. Da die Erwerbstätigkeitsquote während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit in etwa gleich ist und fällt Erwerbstätigkeit fast immer zum Nachteil der für das Studium zur Verfügung stehenden Zeit aus.

Darlehensrückzahlung

Die angebliche soziale Abfederung durch Deckelung der Höchstschuldengrenze für BAföG-EmpfängerInnen ist schlicht nicht gegeben. Gerade für junge Menschen aus sog. bildungsfernen Schichten stellt ein Studium immer noch eine unbekannte Größe dar, deren erfolgreicher Ausgang nicht vorhergesehen werden kann. Koppelt man nun dieses grundsätzliche Problem mit der Verschuldung, wird der Abschreckungseffekt immens verstärkt. Zudem werden Frauen wesentlich stärker belastet als Männer, da Frauen im Durchschnitt weniger verdienen, häufiger Erziehungsurlaub nehmen und somit die Schulden über einen längeren Zeitraum abtragen müssen. Erfahrungen aus Großbritannien und Australien belegen dies eindrucksvoll.

Weiter wäre die faktische Schuldenlast für Studierende weit höher, als es seitens des Ministeriums regelmäßig kolportiert wird: So errechnete der Leiter des Instituts für Bankwesen an der HU Berlin, Richard Stehle, jüngst ein Verschuldungsszenario für ein dreijähriges Bachelorstudium. Bei 500 Euro Gebühren pro Semester und einem Zinssatz von 5,9 Prozent betragen die Schulden inklusive Zinsen bei Studienende bereits 3.200 Euro. Werden monatlich 50 Euro abbezahlt, dauert die Rückzahlung sieben Jahre uns zehn Monate und die Gesamtschulden belaufen sich im Endeffekt auf knapp 4.700 Euro. Dieses Einstiegsbeispiel verdeutlicht bereits, wie hoch die tatsächliche Belastung wäre. Bei längeren Studienzeiten steigt die Verschuldung entsprechend.

Letztlich kann festgehalten werden, dass der Modus auch der Rückzahlung als Kernelement des vorliegenden Gebührenkonzepts nicht sozial gerecht sein kann. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Gesetzgeber gut daran täte, Studiengebühren nicht einzuführen und stattdessen über Möglichkeiten öffentlicher Finanzierung und Möglichkeiten, Bildungsgerechtigkeit tatsächlich zu fördern, nachzudenken.

Ausfallfonds

Gäbe es sozialverträgliche Gebühren, würde ein Ausfallfonds keinen Sinn ergeben. Zudem muss die Frage gestellt werden, ob Gebühren zu vertreten sind, von denen geschätzte 65 % in die Verwaltung und die Systemerhaltung fließen: Wenn die Hochschulen tatsächlich 23% ihres Gebührenaufkommens in den Ausfallfonds leiten müssen und die Zinsen auf dem aktuellen Stand blieben, würden von einem Gebührenaufkommen von 10.700 Euro etwa 5.700 Euro für Zinsen und Verwaltung aufgebracht werden müssen und 1.150 Euro flössen in den Ausfallfonds. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass die in der Begründung zum Gesetzesentwurf dargelegten Ziele nicht erreicht werden können und die Hochschulen ihre finanzielle Lage durch die Gebühren nicht verbessern können.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Aus datenschutzrechtlicher Sicht erscheint der Entwurf des HFGG in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zentrales Problem ist, dass das Gesetz selbst in keiner Weise den Umfang der zu erhebenden Daten hinreichend bestimmt, geschweige den Aussagen darüber trifft in welchem Umfang sie gespeichert, aufgehoben und verarbeitet werden. Sofern die Übermittlung von Daten thematisiert wird, werden zwar die Institutionen die untereinander Daten weitergeben dürfen oder müssen genannt, aber auch hier wird nicht hinreichend klargestellt, in welchem Umfang. Sowohl bei Datentransfer, als auch Erhebung ist immer nur die Rede von den „notwendigen Daten“. Die Erfahrungen mit dem StKFG haben aber gezeigt, dass die Wahrnehmungen der Hochschulen, welche Daten notwendig sind, weit auseinander fallen. Die fehlende Konkretisierung der Daten die erhoben werden dürfen ist, insbesondere unter Betrachtung der Tatsache, dass die Offenlegung für die Inanspruchnahme verschiedene Sonderregelungen, welche sozial schwächer gestellten Studierenden erst die Teilhabe an der Bildung ermöglicht, nicht akzeptabel.

Fazit

Die in der Begründung zum Gesetzesentwurf dargelegte Argumentation konnte widerlegt werden. Nachlaufende Studiengebühren, wie sie der Entwurf vorsieht, benachteiligen Studierende aus so genannten bildungsfernen Schichten, sie beeinflussen die Studien- und Berufswahl und damit einhergehend den Fächerkanon an den Hochschulen des Landes. Sie wirken sich negativ auf das Studierverhalten aus, belasten Frauen wesentlich stärker als Männer und üben auf die Hochschulen einen Druck zur Profilbildung aus, der dem Ziel der Verbesserung und differenzierten Diversifizierung der Lehre diametral entgegensteht. Die Einführung von Studiengebühren würde die Finanzsituation der Hochschulen nicht wesentlich verbessern, den Studierenden keine erweiterten Mitwirkungsmöglichkeiten bieten, keine irgendwie geartete Ungerechtigkeit in der Finanzierung des Hochschulwesen beseitigen, sondern die soziale Selektion des Bildungssystems verstärken und eine inhaltlich, einseitige Konzentrierung von Lehre und Forschung befördern. Daher fordert der fzs die Landesregierung NRW das Gesetzesvorhaben in dieser Angelegenheit zu verwerfen.

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