Finanz- und steuerrechtlich einheitliche Regelungen der VS

Die Finanzhoheit stellt ein wesentliches Moment der Autonomie der Studierendenschaften dar – umso wichtiger ist es also, dass die VertreterInnen der Studierendenschaften in finanz- und steuerrechtlichen Regelungen über ausreichend Kenntnisse verfügen und sich gegenseitig unterstützen, strittige Fragen zu klären und auch Erfahrungen der Finanzpraxis auszutauschen. Das Erwerben dieser Kenntnisse, vor allem aber die gegenseitige Unterstützung wird jedoch durch die uneinheitliche Handhabung des Steuerrechts durch die Finanzämter erschwert.

Weiterhin ist festzustellen, dass Finanzämter die Studierendenschaften trotz einheitlicher Gesetzgebung unterschiedlich behandeln. Daher sollte sich der fzs um einheitliche, für alle Studierendenschaften vorteilhafte, Regelungen auf Bundesebene einsetzen. Insbesondere sollte die Möglichkeit von Spendenempfang und Spendenausreichungen sowie die steuerfreie Entlohnung ehrenamtlicher Arbeit vorgesehen werden.

Begründung

1. Steuerrechtliches

Gemäß der Abgabenordnung sind auch Studierendenschaften zur Steuer veranlagt. Besonders Umsatzsteuer (UStG) und die damit verbundenen Verpflichtungen sind für die Studierendenschaften relevant. Dabei ist aber unklar, inwieweit und für welche Steuertatbestände die Studierendenschaften – die in der Regel den Rechtstatus einer (Teil-)Körperschaft öffentlichen Rechts haben – zu dieser Steuer veranlagt sind und auf welche Aktivitäten diese erhoben wird. Studierende können nach dem Anwendungserlass zum EStG nur zusammen mit ihren Betrieben gewerblicher Art gemeinnützig werden, jedoch nicht als reine Körperschaft.

Dieses Problem stellt sich ebenso im Bereich der Körperschaftssteuer (KStG).

2. Aufwandsentschädigungen

Die meisten Studierendenschaften haben Angestellte und sind somit an die arbeitsrechtlichen Erfordernisse gebunden. Der steuerlichen Behandlung der Aufwandsentschädigung wird aber leider insgesamt zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet. So ist zur Zeit ein Verfahren beim BAG Erfurt anhängig, welches sich mit der Thematik der steuerlichen Behandlung von Aufwandsentschädigungen befasst. Bei vielen StudentInnenvertretungen ist ein großer Informationsbedarf bezüglich dieser steuerrechtlichen Problematik festzustellen.

Zudem wurde anhand nicht repräsentativer Umfragen unter verschiedenen Studierendenschaften festgestellt, dass die Finanzämter die genannten Fälle nicht einheitlich handhaben, was zu zusätzlichen Problemen führt und eine Konkretisierung erforderlich macht.

3. Spendenfähigkeit

Es ist unklar bzw. wird nicht einheitlich gehandhabt, inwieweit Studierendenschaften spendenfähig bzw. spendenbezugsfähig sind. Einige JuristInnen verneinen diese Frage nach der Spendenbezugsfähigkeit der Studierendenschaften und begründen dies mit fehlender Haftungsfähigkeit oder eingeschränkter Rechtsfähigkeit.

Diese Erklärungen sind bisher weder plausibel dargelegt, noch rechtlich überprüft worden. Somit ist auch für diesen Themenfeld eine Klärung des Sachverhaltes notwendig und anzustreben.

Beschluss der 30. Mitgliederversammlung, Freiburg im August 2006.