Zwar hat der Gesetzgeber keine bestimmten Härtefälle benannt, allerdings kann nach der gängigen Rechtssprechung Studierenden ein Abbruch ihres Studiums z.B. nicht zugemutet werden, wenn sie kurz vor Abschluss ihres Studiums stehen. Auch Studierende die neben dem Studium arbeiten und in die Sozialversicherung einzahlen, haben Chancen auf Arbeitslosengeld.
Allerdings machen es sich die Arbeitsgemeinschaften der Agenturen und Kommunen (ARGEn) oft sehr einfach und lehnen Anträge im Zweifelsfall ab. Wer sich in der Rechtsprechung nicht auskennt und nicht den Mut aufwendet, gegen Behörden vorzugehen, wird in Ermessensfragen oft nicht zu seinem Recht kommen. Im Zweifel helfen Beratungsstellen weiter. (pj)