Änderungen für Studierende 2007

Wichtige Änderungen 2007 für Studierende

Mehrwertsteuer

Zum Jahresanfang wird die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent erhöht. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch z.B. Lebensmittel, für die der ermäßigte Satz von 7 Prozent unverändert bestehen bleibt. (Quelle: BMF)

Kindergeld

Die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Freibeträgen ist für volljährige Kinder, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen noch berücksichtigt werden können, ab dem Geburtsjahr 1983 auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt worden. Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, welche die Voraussetzungen für einen sog. Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nicht mehr erfüllt, können die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro – unter Anrechnung von eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes, die 624 Euro übersteigen – im Kalenderjahr berücksichtigt werden, wenn das Kind kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. (Quelle: BMF)

Wer 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hat, für den gibt es noch bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres Kindergeld. Eine entsprechende Verlängerungszeit für den Wehr-/oder Ersatzdienst kommt hinzu. Wer 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hat, für den gibt es weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Kindergeld. Auch hier besteht die Möglichkeit der Verlängerung bei Ableistung des Wehr-/Ersatzdienstes. Letzteres selbst dann, wenn das Kind im Jahr 2006 bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat. (Quelle: Studis Online)

Elterngeld

Das Elterngeld wird ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzen. Es handelt sich beim Elterngeld um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert. Anspruch auf Elterngeld haben grundsätzlich alle Eltern, deren Kind ab dem 1.1.2007 geboren wurde. Eltern von Kindern, die bis zu diesem Stichtag geboren wurden, haben weiterhin ggf. Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. Das Elterngeld kann nicht nur von bisher in einem Arbeitsverhältnis tätigen Elternteilen in Anspruch genommen werden, sondern auch dann, wenn die Eltern selbstständig tätig oder arbeitslos sind oder sich in Ausbildung befinden. (Quelle: BMFSFJ)

Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monate allein nehmen, zwei weitere Monate sind als Option für den anderen Partner reserviert. Das heißt: Zwölf Monate Elterngeld gibt es immer, wenn sich Eltern Zeit für die Betreuung ihres Kindes nehmen. Ersetzt werden 67 Prozent des wegfallenden bereinigten Nettoeinkommens, maximal 1800 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld, das Eltern erhalten, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren, beträgt 300 Euro. (Quelle: BMFSFJ)

Mindestelterngeld

Beim Elterngeld, das von 2007 an als Lohnersatz für ein Jahr gezahlt werden soll, ist eine soziale Komponente vorgesehen. Jede Familie erhält danach ein Mindestelterngeld von 300 Euro und das bisherige Erziehungsgeld entfällt ab 2007. Bei Familien mit geringem Einkommen wird für die Berechnung des Elterngeldes das gemeinsame Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt. Das Mindestelterngeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Nicht nur die leiblichen Eltern sondern auch die Adoptiveltern sind anspruchsberechtigt. In manchen Fällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad Elterngeld beanspruchen, wenn sie die Kinderbetreuung übernehmen. (Quelle: BMFSFJ)

Der fzs hat mehrfach darauf hingewiesen, dass das Elterngeld im Vergleich zum vorherigen Erziehungsgeld Studierende in der Regel schlechter stellt. Dort war der Bezug von Leistungen einkommensunabhängig 12 Monate über 450 Euro oder 24 Monate über 300 Euro möglich. Mit der Regelungen des Elterngeldes erhalten BezieherInnen von Sozialleistungen (wie z.B. BAföG) nur den Mindestelterngeldbetrag von 300 Euro für 12 Monate. In den Fällen, wo beide Elternteile Sozialleistungen beziehen, ist darüber hinaus die Option auf die zwei Partnermonate verwehrt, da hierfür eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgesetzt werden muss.

Minijobs

Bei den sog. Minijobs wird eine Erhöhung der pauschalen Sozialversicherungsabgabe von bisher 25 auf 30 Prozent eingeführt. (Quelle: BMF)

Zuschuss zum BAföG und zur Berufsausbildungsbeihilfe bei ungedeckten Unterkunftskosten

Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und der Berufsausbildungsbeihilfe einschließlich Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) werden regelmäßig pauschaliert gewährt. Um zu vermeiden, dass es zu Ausbildungsabbrüchen führt, wenn die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für die Unterkunft und Heizung nicht bedarfsdeckend sind, wird eine Regelung für solche Auszubildenden getroffen, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, und die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen sind. Im Einzelnen sind dies Auszubildende, die

  • BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,
  • BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,
  • BAföG als Studierende im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für die
  • Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können, insbesondere wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,

  • Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

Die Leistungen sind als Zuschuss ausgestaltet, da nur dieser eine unbelastete Fortführung der Ausbildung ermöglicht. Er setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt sind. (Quelle: BMAS)

Rundfunkgebühren für „neuartige“ Empfangsgeräte

Ab dem 01.01.2007 sind nun auch neuartige Empfangsgeräte gebührenpflichtig. Zahlen müssen nun alle, die einen PC besitzen, aber sonst keine Rundfunkempfangsgeräte angemeldet hatten. Dafür wird die ermäßigte Gebühr für den Radioempfang in Höhe von 5,52 Euro fällig.

Rein juristisch gesehen, wurde eine Nachfolgeregelung für das bis zum 31. Dezember 2006 befristete PC-Moratorium geschaffen. Nach § 11 Abs. 2 RGebStV entfällt für Internet-PCs ab 1. Januar 2007 die befristete Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht. In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleiben die neuartigen Rundfunkgeräte laut Auskunft der GEZ auch über den 1. Januar 2007 hinaus im Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit.