Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern zur Änderung des Hochschulrechts

Durch den Vorsitzenden des Bildungsausschusses des Landes Mecklenburg-Vorpommern wurde der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) als bundesweite Studierendenvertretung als sachverständig zur Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulrechts (Drs. 7-3556) geladen. 

Zu den erklärten Zielen der Gesetzenovelle zählen unter anderem die Verbesserung der Arbeitsbedingungen für das wissenschaftliche Personal, die stärkere Berücksichtigung individueller biographischer Hintergründe und die Internationalisierung von Hochschulen. Diese Ziele erachten wir als unterstützenswert, da prekäre Beschäftigungsverhältnisse ein Problem in der Wissenschaft darstellen und die Öffnung der Hochschulen für verschiedene Gruppen von Studieninteressierten, insbesondere aber für Kinder aus Nichtakademiker*innenfamilien und für internationale Studierende nicht nur als verbesserungswürdig bezeichnet werden kann, sondern an vielen Stellen, beispielsweise durch die Studiengebühren gegen internationale Studierende in Baden-Württemberg, gar gefährdet wird.

Diese Ziele sind nicht allein durch Änderungen an Hochschulgesetzen zu erreichen. Die Vorhaben und neuen Aufgaben müssen auch mit einem Aufwuchs der Grundfinanzierung der Hochschulen verbunden sein. Weiterhin wirkt die Hochschulpolitik eng mit anderen Politikfeldern zusammen, sodass bei einer Auseinandersetzung mit Forschungs-, Studien- und Lehrbedingungen immer auch andere Themen, wie beispielsweise Wohn- oder Verkehrspolitik mitgedacht werden müssen, da diese neben den Bedingungen an der Hochschule selbst den wichtigsten Einflussfaktor auf die Entscheidung für eine Hochschule als Arbeits- oder Studienort darstellen.

Eine Beurteilung dieser Ziele sowie der weiteren Änderungen, die durch den vorgelegten Entwurf zu ändern beabsichtigt sind, stellen wir in der Folge gegliedert nach §§ sowie anhand des Fragenkatalogs dar. Dabei konzentrieren wir uns auf die Themen, welche für Studierende bundesweit relevant sind und unterbreiten, auf Basis unserer Kenntnisse über die Studienbedingungen deutschlandweit, Vorschläge. Die landesspezifischen Fragen haben wir aus diesem Grund weitestgehend unbeantwortet gelassen.

§ 1 – Geltungsbereich; Bezeichnungen 

Es ist zu begrüßen, dass der fortwährenden Kritik und dem Beschluss des akademischen Senates der Universität Greifswald durch eine Anpassung des Hochschulnamens im Gesetz Rechnung getragen wird. Analog zu anderen Hochschulgesetzen schlagen wir vor, die Benennung gänzlich den Hochschulen zu überlassen und im Gesetz nur die Funktionsnamen der Institutionen aufzuführen, sodass ein Handeln des Landtages nicht bei jeder Neubenennung notwendig wird.

§ 2 – Rechtsstellung; § 43 Promotion, Habilitation 

Die Förderung kooperativer Promotionen an Fachhochschulen und Hochschulen mit Promotionsrecht beurteilen wir als begrüßenswerten Schritt zu einem vollumfänglichen Promotionsrecht für Hochschulen, deren wichtige Anwendungsforschung in dieser Debatte oft kaum berücksichtigt wird.

§ 3 – Aufgaben

Eine Berücksichtigung von nachhaltiger Entwicklung hat elementare Relevanz für die Erfüllung des gesellschaftlichen Auftrags an Bildung und Forschung und kann gar nicht unterschätzt werden. Ebenso wie bei der Digitalisierung sollte dies aber auch mit einem Aufwuchs an finanziellen Mitteln zur Erfüllung der zusätzlichen Aufgabe – die, will man sie ernst nehmen, nicht kostenneutral zu realisieren sind – verbunden sein.

Gute Beschäftigungsbedingungen sind der wichtigste Faktor für gute Lehre. Daher solte dieser weich formulierte Auftrag mit weiteren konkreten Bedingungen, welche zum Beispiel längere Vertragslaufzeiten und mehr Entfristungen beinhalten, verknüpft werden.

Die Anerkennung vielfältiger Diskriminierungen ist positiv hervorzuheben. Der fzs schlägt vor, zu den genannten Kategorien zusätzlich die sexuelle Orientierung sowie die soziale Herkunft gesondert aufzunehmen. Letztere ist im Bildungssystem ein Faktor der besonders selektiv wirkt, gleichzeitig aber beispielsweise nicht im AGG aufgeführt ist. Erstere ist als Ergänzung zur sexuellen Identität zu verstehen, da beide Begriffe verschiedene Bedeutungen haben und auch die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in Forschung, Lehre sowie im Alltag leider weiterhin stattfindet. Ergänzend zu den bestehenden Beauftragten (bspw. Gleichstellungsbeauftragte, Behindertenbeauftragte) ist zu erwägen, weitere Positionen einzuführen oder bestehende zu erweitern.

Im Sinne der sprachlichen Berücksichtigung aller Geschlechter begrüßen wir die Ersetzung von „Studentenwerken“ durch „Studierendenwerken“, weisen aber darauf hin, dass auch Neutralformen eher dazu anregen, bei stereotyp männlich besetzten Begriffen auch an männliche Personen zu denken (Braun, F.; Oelkers, S.; Rogalski, K. et. al. (2007): Der Einfluss generisch maskuliner und alternativer Personenbezeichnungen auf die kognitive Verarbeitung von Texten. Psychologische Rundschau 58 (3), 183-189. Göttingen, Hogrefe-Verlag.).

§ 3a – Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

Die Ergänzung in Absatz 6 ist zu begrüßen. Jedoch sollte auch hier eine konkret definierte Verpflichtung statt einer weitestgehend undefinierten Soll-Regelung vorgesehen sein. Auch wenn kein Fall eintreten dürfte, in dem es tatsächlich nicht möglich ist, Studierende einzubinden, schafft eine Muss-Regel eine höhere Sicherheit.

§ 4 – Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Das vorgesehene Kaskadenmodell ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft. Es kann jedoch nur ein Schritt hin zu weiteren Maßnahmen sein. Zur tatsächlichen Abbildung der Gesellschaft in wissenschaftlichen Funktionen sollten außerdem weitere Maßnahmen ergriffen werden, welche andere marginalisierte Gruppen fördern. In jedem Fall ist der Auftrag an die Hochschulleitungen mit Konsequenzen bei Erfüllung respektive Nichterfüllung zu verbinden.

§ 6 – Studiengebühren

Insbesondere angesichts der in anderen Ländern geführten Diskussionen um die Einführung von Studiengebühren erachten wir die gesetzliche Festschreibung, dass keine Gebühren erhoben werden, als wichtig. Wir regen allerdings an, auch die Möglichkeit zu Verwaltungskostenbeiträgen an dieser Stelle zu untersagen.

§ 15 – Hochschulplanung, Zielvereinbarungen

Im Grundsatz ist eine landesweite Hochschulentwicklungsplanung zu begrüßen. Der fzs schlägt im Sinne der Autonomie demokratisch verfasster Hochschulen jedoch vor, Entwicklungsplanungen zunächst in den Hochschulsenaten unter Einbindung der verschiedenen Akteure und Interessensgruppen innerhalb der Hochschule erarbeiten und beschließen zu lassen. Im Einvernehmen zwischen Hochschulen und Ministerium können dann auf Basis der Entwicklungsplanungen sowohl Zielvereinbarungen wie auch die landesweite Entwicklungsplanung erstellt werden.

§ 16 – Staatliche Finanzierung, Hochschulhaushalte, Gebühren

Dass die Bereitstellung von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten telematisch bereitgestellten Studienmaterialien künftig nicht mehr gebührenpflichtig sein soll, begrüßen wir im Zuge eines möglichst freien Studierens. Darüber hinaus sollten allerdings weitere Gebührentatbestände mit dem Ziel der vollumfänglichen Abwesenheit von Gebühren gestrichen werden. Prioritär sind in diesem Zuge die Prüfungen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung von der Gebührenpflicht zu befreien, da dies ein massives Internationalisierungshemmnis darstellt. Ferner beeinträchtigt die Gebührenpflicht für Lehrangebote, die nicht Bestandteil einer Prüfungs- und Studienordnung sind, die Möglichkeit der Studierenden sich umfassend und interessegeleitet im Studium auszuprobieren und über die Grenzen ihres Fachbereichs hinausgehend zu studieren.

§ 17 – Immatrikulation und Exmatrikulation

Exmatrikulationen aufgrund von Verstößen gegen wissenschaftliche Praxen sind abzulehnen. Es liegt in der Verantwortung der Hochschulen gemeinsam mit den Studierenden gute, redliche wissenschaftliche Praxen zu erarbeiten und im Falle von Verstößen dies im Einzelfall der jeweiligen Prüfung in der Bewertung zu berücksichtigen. Eine Exmatrikulation stellt eine unnötige Härte dar. Weiterhin empfiehlt der fzs, das Format „endgültig nichtbestandene Prüfung“ ersatzlos abzuschaffen und somit aus der Aufzählung zu streichen. Bestehen Studierende eine Prüfung „endgültig“ nicht, ist dies oft von den Hochschuleigenen Prüfungsordnungen abhängig, damit fehlt die Vergleichbarkeit, die sonst im Zuge der Hochschulzulassung eine wichtige Rolle spielt. Weiterhin geht der fzs davon aus, dass statt restriktiver Zwangsexmatrikulationen Anpassungen an der Studienstruktur, zum Beispiel um fehlendes Vorwissen aufzuholen, sowie bessere Beratungsangebote einen tatsächlichen Mehrwert für Studierende und folglich auch für die Hochschulen bieten.

Die Möglichkeit aus (4) den Bachelorabschluss auch nach Aufnahme des Masterstudiums noch final nachzuweisen sollte auch für zulassungsbeschränkte Master gelten. Um die Planungssicherheit der Hochschule zu garantieren, könnte die Vorlage entsprechender Nachweise, etwa einer bereits angemeldeten Bachelor-Arbeit oder eine eidesstattliche Erklärung, vorausgesetzt werden.

§ 18 – Hochschulzugang

Bei der Hochschulzugangsberechtigung nicht nur auf die Abschlussnote zu rekurrieren begrüßt der fzs grundsätzlich. Dabei ist jedoch dringend darauf zu achten, keine sozial selektiven Auswahlkriterien anzuwenden. So sind Auswahlgespräche oder Eignungstests, ebenso bereits absolvierte Praktika, die ebenfalls nicht immer allen zugänglich sind, kein geeignetes Kriterium für die Auswahl. Der fzs schlägt vor, den Zugang zu Universitäten auch für Studieninteressierte mit Fachhochschulreife zu ermöglichen und gegebenenfalls Kriterien dafür festzulegen, ähnlich wie es unter anderem im Hochschulgesetz des Landes Niedersachsen geregelt ist.

§ 19 – Zugangsprüfungen und Erweiterungsprüfungen

Dadurch, dass bei abgeschlossener Ausbildung der Sachzusammenhang nunmehr gegeben sein soll und nicht mehr muss, wird eine Öffnung der Hochschulen forciert und interessegeleitetes Studieren erleichtert, was der fzs ausdrücklich begrüßt.

Das Konzept eines Probestudiums kann eine Variante sein, Prüfungsdruck zu reduzieren und Möglichkeiten schaffen sich auszuprobieren. Dabei sieht der fzs Absatz (4) Satz 4 kritisch, da für die Studierenden so nicht klar geregelt ist, ob sie nach dem Probestudium trotz Bestehen der Prüfungen auch tatsächlich übernommen werden. Es ist daher darauf hinzuwirken, Regelungen an den Hochschulen zu schaffen, die transparent sind und Planungssicherheit ermöglichen, statt Studierende für ein bis zwei Jahre in einem Zustand der Unsicherheit zu halten.

§ 21 – Rechte und Pflichten der Studierenden

Die Aufnahme der Pflege von Angehörigen unter die Ausnahmetatbestände der einzuhaltenden Frist ist begrüßenswert und trägt zu einer Öffnung der Hochschulen für Studierende mit Pflegeaufgaben wahr, beziehungsweise erleichtert bereits pflegenden Studierenden ihr weiteres Studium.

§ 27 – Finanzen der Studierendenschaft

Mit Blick auf die zu gewährleistende Finanzhoheit der Studierendenschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes schlagen wir vor für den Haushaltsplan, die Finanz- und die Beitragsordnung analog zur Regelung in anderen Bundesländern, beispielsweise in Baden-Württemberg vorzusehen, dass die Genehmigung durch die Hochschulleitung nur versagt werden darf, wenn Haushaltsplan, bzw. Finanz- und Beitragsordnung rechtswidrig sind. Dies obliegt dann tatsächlich der Rechtsaufsicht der Hochschulleitung, wohingegen die grundsätzliche Entscheidung der demokratisch legitimierten Studierendenschaft zu überlassen sein sollte.

§ 37 – Ablegung und Wiederholung von Prüfungen

Der fzs empfiehlt § 37, im Sinne eines freien und selbst gestaltbaren Studiums, ersatzlos zu streichen und schlägt stattdessen vor, Studienabbrüche und Studienzeitverlängerungen durch Beratungs- und Ergänzungsangebote, flexiblere Studienstrukturen sowie durch bessere, zielgruppenorientierte Informationen über Studiengänge und ihre formellen und informellen Voraussetzungen zu reduzieren. In diesem Sinne sollte auch in § 38 näher geregelt sein, dass eine Wiederholung von Prüfungen in einem Maß möglich gemacht wird, das Leistungsdruck verringert und das Interesse am Fach in den Vordergrund stellt. Dabei sei unter anderem auf das sog. Bielefelder Modell der unbegrenzten Wiederholbarkeit verwiesen, oder auf weitere alternative Modelle, welche keine feste Zahl an Versuchen pro Prüfung, sondern eine (höhere) Gesamtzahl an möglichen Fehlversuchen festlegen.

§ 40 – Fernstudium

Dass Digitalität in Lehre und Lernen einbezogen werden soll, ist zu begrüßen. Allerdings ist Digitalisierung nicht nur für Fernstudiengänge relevant, sondern sollte auch in Präsenzstudiengängen konzeptionell didaktisch sinnvoll berücksichtigt werden.

§ 44 – Doktorandinnen und Doktoranden

Die Ermöglichung der Einführung einer Vertretung von Doktorandinnen und Doktoranden begrüßen wir ausdrücklich. Analog zum niedersächsischen Hochschulgesetz schlagen wir allerdings vor, diese Vertretung obligatorisch einzurichten.

§ 59 – Berufungsverfahren

Eine geschlechterparitätische Vertretung in Berufungskommissionen ist zu begrüßen. Perspektivisch sollte die weiche Formulierung einer festen Mindestquote weichen. Es sollte weiterhin an dieser Stelle vorgegeben sein, dass in allen Berufungskommissionen mindestens ein studentisches Mitglied mit Stimmrecht vertreten ist.

§ 79 – Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte

Hier sehen wir die bereits bestehende Formulierung „Verwaltungsaufgaben“ in Absatz 1, Satz 1 kritisch, weil damit auch leicht ausschließlich nicht wissenschaftliche Arbeit an Hilfskräfte ausgelagert werden kann. Sicherlich kann dies auch teilweise in den Aufgabenbereich von studentischen Hilfskräften fallen, sollte jedoch keinesfalls die einzige Aufgabe sein.

§ 80 & § 81 – Konzil und Senat

Die professorale Mehrheit im Senat ist keinesfalls immer nötig – auch das Bundesverfassungsgericht hat längst festgestellt, dass auch die anderen Statusgruppen Träger*innen der im Grundgesetz verbuchten Wissenschaftsfreiheit sind. Wir empfehlen hier eine paritätische Besetzung nach Statusgruppen, die lediglich bei einzelnen Entscheidungen mehr Professor*innen hinzuzieht. Als Beispiel seien das Modell aus dem Thüringer Hochschulgesetz sowie das Konzept der „Erweiterten Senate“ an einzelnen Hochschulen, zum Beispiel der Technischen Universität Berlin – anders als im bestehenden Hochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommerns -, zu nennen. Eine weitere Maßnahme, welche die nicht-professoralen Statusgruppen stärken würde, wären Veto-Rechte für die Senats- und Konzilsmitglieder der jeweiligen Statusgruppen.

§ 88 – Gleichstellungsbeauftragte

Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei mehr als 600 Beschäftigten voll von anderen Dienstaufgaben freigestellt wird. Mehr zum Themenkomplex finden Sie im Fragenkatalog in den Abschnitten Gleichstellungsbeauftragte sowie Quotenregelungen.

§ 89 Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter

Es sollte in Erwägung gezogen werden, diese Funktion explizit auch als Ansprechperson für Personen mit psychischen Einschränkungen, statt nur wie der Text nahelegt physischen, zu etablieren. Der fzs erachtet dies als eine Maßnahme um mit den steigenden Zahlen psychischer Erkrankungen bei Studierenden umzugehen.

Fragenkatalog

Allgemeines

1. Wie schätzen Sie den Gesetzentwurf der Landesregierung grundsätzlich ein? Wo sehen Sie positive und wo hemmende Regelungen für die Entwicklung attraktiver und wettbewerbsfähiger Hochschulen im Land? Welche konkreten Änderungsvorschläge können Sie unterbreiten?

Generell beinhaltet der Gesetzesentwurf viele positiven Neuerungen. Besonderes Lob und Kritikpunkte nennen wir bei den jeweiligen Themen und Paragraphen in dieser Stellungnahme. Den immer stärker werdenden Konkurrenzdruck und Wettbewerb zwischen den Hochschulen lehnen wir ab.

2. Welche Änderungen des Referentenentwurfs, die in der 1. Fassung der Gesetzesnovelle verändert oder zurückgenommen wurden, waren sinnvoll bzw. wären ausbaufähig gewesen?

3. Inwieweit sehen sich die Hochschulen in der Lage, mit den ihnen zugewiesenen Mitteln die ihnen gemäß Gesetzentwurf zugeschriebenen Aufgaben zu erfüllen?

4. Wie kann der vorliegende Gesetzentwurf die Hochschulen des Landes darin unterstützen, exzellente Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen zu gewinnen?

5. Welche Maßnahmen kann das Land Mecklenburg-Vorpommern Ihrer Meinung nach im Wettbewerb um die Professoren des Landes ergreifen?

6. Zukünftig soll auch die Karriereentwicklung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in Bezug auf den nichtakademischen Arbeitsmarkt eine Aufgabe der Hochschulen sein. Wie praktikabel ist diese Aufgabe im akademischen Betrieb, welchen Mehraufwand an Personal könnte sie bedeuten und welche Modelle wären anzustreben, um diese Aufgabe zu meistern?

7. Inwieweit trägt nach Ihrer Ansicht der Entwurf zur angestrebten Qualitätssicherung in der Wissenschaft sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des akademischen Mittelbaus bei?

Der akademische Mittelbau trägt maßgeblich zur Qualität von Hochschulen bei und ist insbesondere in der Lehre meist stark eingebunden. Gerade bei dieser Gruppe muss das Beschäftigungsverhältnis sichergestellt sein, damit sie sich auf ihre eigentliche Arbeit konzentrieren können und nicht ständig nach neuen befristeten Stellen suchen müssen. Die in der Regel dreijährige Befristung bei erstmaliger Beschäftigung zur Promotion versucht dabei zwar genau diese Sicherheit zu schaffen, nimmt aber gleichzeitig auch die Möglichkeit zur sofortigen unbefristeten Beschäftigung.

Erfreulich ist hingegen der Anspruch, Promovierenden garantiert mindestens die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten zu bieten. Langfristig sollte jedoch allen die Option auf eine volle Stelle gegeben werden.

8. Ist Ihrer Auffassung nach die Errichtung einer Tenure-Track-Professur an den Universitäten des Landes sinnvoll?

Wir erachten Tenure-Track-Professuren für sinnvoll, jedoch sind diese nur für einen kleinen Teil der Mitarbeiter*innen zugänglich und lösen damit nicht das flächendeckende Problem von instabilen Perspektiven unterhalb der Professur.

9. Ist eine Ergänzung des § 3 Abs. 1 LHG in Bezug auf die explizite Betonung des friedlichen und friedensfördenden Charakters von Lehre und Forschung wünschenswert?

Dass Hochschulen sich ausschließlich friedlicher und friedensförderlicher Lehre und Forschung verpflichten, ist leider keine Selbstverständlichkeit. Eine solche Ergänzung würde der fzs daher begrüßen und wünscht, dass diese Einstellung auch tatsächlich von den Hochschulen gelebt würde. Es empfehlt sich jedoch eine tatsächliche Zivilklausel, bei der jegliche Zusammenarbeit zwischen Universitäten und nicht zivilen Einrichtungen ausgeschlossen wird. Als Formulierung schlagen wir hier „Forschung und Lehre dienen ausschließlich friedlichen und zivilen Zwecken.“ vor. Die viel erwähnte Dual-Use-Problematik ist aus Sicht des fzs meist keine allzu komplexe Frage und könnte an den Hochschulen von – entsprechend geschulten – Kommissionen behandelt werden.

10. Welche Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht denkbar, um eine Ungleichbehandlung von Drittmittel- und Landesmittelstellen zu verhindern? 

11. Welche Regelungen im Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulrechts könnten gegen das Prinzip der Hochschulautonomie verstoßen?

Die Erstellung der Hochschulentwicklungsplanung sollte zuallererst bei den Hochschulen und ihren Gremien liegen, statt beim Land. Um jedoch eine tatsächliche Hochschulautonomie zu gewährleisten sind strukturelle Veränderungen notwendig, welche Hochschulen von Sachzwängen durch Verknappung von Mitteln befreien, sonst bedeutet die aktuell bestehende „Autonomie“ nur die Freiheit zur Verwaltung des Mangels, statt die Freiheit der selbstverwalteten Hochschulen zur eigenen Schwerpunktlegung und Priorisierung.

Akkreditierung

1. Wie kann trotz der im Gesetzentwurf vorgesehenen Akkreditierungspflicht aller Bachelor- und Masterstudiengänge die Einrichtung beziehungsweise Existenz kleinerer Studiengänge gesichert werden?

2. Wie beurteilen Sie die Umwandlung der Akkreditierungspflicht von einer Muss- in eine Soll-Regelung?

Der fzs sieht die aktuell bundesweit übliche Praxis der Akkreditierung kritisch, auch wenn der Blick von außen hilfreich bei der Qualitätssicherung sein kann. Für uns ist klar, dass Studienreformen demokratisch organisiert werden müssen, was durch den Studienakkreditierungsstaatsvertrag nicht unbedingt gewährleistet ist. Dies jedoch nur unsystematisch in nur einem einzelnen Bundesland zu adressieren, hält der fzs wir für falsch. Wir befürchten, dass Studierende aus Mecklenburg-Vorpommern darunter leiden könnten, wenn ihr Studienabschluss gegebenenfalls von anderen Universitäten nicht als ausreichend geprüft und damit nicht gleichwertig anerkannt wird. Stattdessen sollte die Kultusminister*innenkonferenz gemeinsam mit Studierendenvertretungen ein demokratischeres Verfahren zur Reformierung von Studiengängen erarbeitet. Darüber hinaus erachten wir eine regelmäßige Evaluation und Anpassung von Studiengängen für wichtig.

Gleichstellungsbeauftragte

1. Inwiefern lässt sich die im Gesetzentwurf vorgesehene vollständige Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten von ihren bisherigen dienstlichen Tätigkeiten an der Hochschule mit einer weiteren wissenschaftlichen Laufbahn dieser Personen vereinbaren?

Die vollständige Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten ist ein wichtiger Schritt für die Stärkung von Gleichstellung an Hochschulen. Doch besonders bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann dieses Engagement zu Nachteilen führen. Hier ist wichtig, sicherzustellen, dass die Gleichstellungsbeauftragte entfristet oder bei weiterhin befristetem Beschäftigungsverhältnis ihr Arbeitsvertrag mindestens um die Zeit, in der sie als Gleichstellungsbeauftragte tätig war, verlängert wird.

2. Wie lässt sich der Ausschluss von Männern aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten mit dem nicht nur auf Frauenförderung beschränkten Aufgabengebiet vereinbaren?

Auch wenn die Gleichstellungsbeauftragte sich explizit nicht nur auf Frauenförderung beschränken sollte, so ist der Abbau struktureller Benachteiligung gegenüber weiblich gelesenen Personen dennoch ein wesentlicher Teil ihres Aufgabengebiets. Wir sehen den Ausschluss von Männern hier deshalb nicht als Problem. Dennoch sollte sich die Gleichstellungsbeauftragte auch mit nicht-binäre Geschlechtsidentitäten beschäftigen.

Hochschulentwicklungsplanung

1. Wie bewerten Sie den mit der Novellierung des LHG M-V neu geregelten Prozess der Landeshochschulentwicklungsplanung?

siehe 3.

2. Wie würden Sie die Erfahrungen Ihrer Hochschule mit der Hochschulentwicklungsplanung und der Einbindung in die Hochschulentwicklung für den Zeitraum 2021 bis 2025 einschätzen, die bereits im Vorgriff auf die Novelle begonnen wurde?

3. Ist die Neufassung von §15 als ein Eingriff in die Hochschulautonomie zu sehen und – falls nötig – welche Änderungen würden sie in der Neufassung vornehmen?

Eine landes- oder bundesweite Koordinierung von Hochschulen erachten wir für sinnvoll und unerlässlich für ein ausgewogenes Studienangebot. Andernfalls wird in der Bildung leider immer mehr auf Wettkämpfe gesetzt, bei denen sich lediglich prestigeträchtige Projekte durchsetzen können. Dennoch hat jede Hochschule auch eigene Dynamiken, die sich nicht von oben herab steuern lassen. Wir erachten deshalb es für sinnvoller, wenn die Gremien der jeweiligen Hochschulen die Entwicklungspläne ausarbeiten und diese anschließend mit dem Land abstimmen.

Internationalisierung

1. Die Hochschulen Mecklenburg-Vorpommerns sind unerlässliche Impulsgeber für Forschung und Innovation und dabei maßgeblich von einem internationalisierungsaffinen Umfeld abhängig. Inwieweit wird nach Ihrer Ansicht der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Hochschulrechts den Internationalisierungszielen des Landes gerecht (z.B. durch die Aufhebung der Vorabquote für zulassungsbeschränkte Studiengänge)?

Der Gesetzentwurf ist ein guter Vorstoß für mehr Internationalisierung an Hochschulen und zur weiteren Öffnung des Hochschulzugangs.

2. Wie sollte sich das Land mit Blick auf die Internationalisierung aus Ihrer Sicht zukünftig aufstellen, um die Attraktivität des Wissenschaftsstandortes weiter zu verbessern und die Anzahl von ausländischen Lehrenden und Studierenden zu erhöhen?

Über die Abschaffung der Vorabquote hinaus, sind die Prüfungen der ausländischen Hochschulzugangsberechtigung von der Gebührenpflicht zu befreien, da diese ein massives Internationalisierungshemmnis darstellt.

3. Wie bewerten Sie den Vorstoß, die Vorabquote für ausländische Studierende in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Bewerberinnen und Bewerber ausgerichtet ist, aufzuheben?

Wir freuen uns, dass im Gegensatz zu anderen Bundesländern hier für mehr Internationalisierung gesorgt wird, statt über Studiengebühren für ausländische Studierende die Internationalisierung einzudämmen.

4. Wie beurteilen Sie die Abschaffung der Vorabquoten für ausländische Studierende?

Mehr ausländische Studierende zu gewinnen ist – auch angesichts der aktuellen politischen Lage – enorm wichtig, um Kooperation zu fördern, Perspektivwechsel zu ermöglichen und Vorurteile abzubauen.

Kooperation, Promotion

1. Inwiefern ist die Hochschulautonomie durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Verpflichtung der Hochschulen zu kooperativen Promotionsverfahren mit den Fachhochschulen gesichert?

2. Wie stellen sich Ihre Erfahrungen mit dem kooperativen Promotionsverfahren zwischen den Universitäten als Inhaber des Promotionsrechts und den Fachhochschulen dar?

3. Inwieweit ist eine Kooperation zwischen den promotionsberechtigten Hochschulen des Landes und den Fachhochschulen sinnvoll und sehen Sie bei dem Aufbau der dazu nötigen Promotionsprogramme einen möglichen personellen Mehrbedarf?

Die Förderung kooperativer Promotionen an Fachhochschulen und Hochschulen mit Promotionsrecht beurteilen wir als begrüßenswerten Schritt zu einem vollumfänglichen Promotionsrecht für Hochschulen, deren wichtige Anwendungsforschung in dieser Debatte oft kaum berücksichtigt wird.

4. Wie beurteilen Sie aus Perspektive Ihrer Hochschule das Kooperationsgebot zwischen den einzelnen Hochschulen des Landes?

5. Inwiefern ist die Hochschulautonomie gesichert, wenn durch den Gesetzentwurf Promotionsstellen als mindestens halbe Stellen festgeschrieben werden?

In Allgemein 7. haben wir bereits die Relevanz dieser Maßnahme betont. Durch das Schaffen von Grundlagen für eine gute Promotion, sehen wir keinen Eingriff in die Hochschulautonomie.

6. Auf welche Weise kann ausgeschlossen werden, dass die geplante Erhöhung der Mindestlaufzeit von Promotionsstellen auf drei Jahre zur Blockierung solcher Qualifikationsstellen führt, wenn die Stelleninhaber ihr Promotionsvorhaben verschleppen, abbrechen oder sich als ungeeignet erweisen?

7. Wie beurteilen Sie die Einführung von Qualifizierungsvereinbarungen zwischen Professoren und Doktoranden? Erwarten Sie einen positiven Effekt auf die Anzahl der erfolgreich abgeschlossenen Promotionen? Welche weiteren Maßnahmen sind aus Ihrer Sicht denkbar, um dieses Ziel zu erreichen?

Personal und Stellenbesetzungen

1. Welchen Mehrwert für Forschung und Lehre bringt die im Gesetzentwurf vorgesehene Verbeamtung unbefristet beschäftigter Mitarbeiter an den Hochschulen?

In der Verbeamtung sehen wir keinen großen Gewinn – vielmehr wird die Kluft zu befristeten Mitarbeiter*innen nur noch größer. Stattdessen fordern wir generell die Schaffung von mehr unbefristeten Stellen, wo immer eine Befristung nicht notwendige Bedingung ist.

2. Wie bewerten Sie die im Entwurf angestrebte Möglichkeit der Verbeamtung für die unbefristet auf Funktions- oder sonstigen Stellen mit Daueraufgaben beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter? 

siehe 1.

3. Wie bewerten Sie die Einführung des Qualifikationsamtes „Akademischer Rat auf Zeit“ während der PostDoc-Phase?

siehe 1.

4. Wie beurteilen Sie die Einführung des Studienrats?

5. Ist der Vorschlag der Landesregierung zur Neufassung von §16 Abs. 2 im Sinne der Flexibilität bei der hochschulinternen Stellenbesetzung sinnvoll?

6. Inwieweit kollidieren die Neuregelungen in § 66 Abs. 3 und 4 ihrer Meinung nach mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz und ist eine zusätzliche landesgesetzliche Regelung hier nötig?

7. Wie beurteilen Sie die Mindestvertragslaufzeit bei Verträgen von 3 Jahren?

siehe Allgemeines 7.

8. Wie beurteilen Sie die Regelungen zu Lehrbeauftragten?

Dauerhafte Lehr- und Prüfungsangebote dürfen nicht von Lehrbeauftragten durchgeführt werden. Einerseits werden sonst prekäre Arbeitsverhältnisse geschaffen, andererseits ist es für Studierende oftmals schwierig, Lehrbeauftragte auch nach Semesterende weiter zu erreichen. Dennoch sollten Lehrbeauftragte als in der Lehre tätige auch ein aktives und passives Wahlrecht in Ämter, Gremien und Personalvertretungen haben. Es ist weiterhin zu beachten, dass die Bezahlung von Lehrbeauftragten dem Arbeitsaufwand – inklusive Vorbereitung und Anreise – sowie der Qualifikation entsprechend erfolgt und keinerlei Ungleichbehandlung aufgrund anderer Faktoren stattfindet.

Seniorprofessur

1. Wie lässt sich vermeiden, dass die vorgesehene Einführung einer Seniorprofessur sowie der Verzicht auf das Hausberufungsverbot zu personeller Erstarrung führen, die wissenschaftlichem Fortschritt entgegenstehen würde?

Längerfristige Beschäftigung von Wissenschaftler*innen stehen wissenschaftlichem Fortschritt nicht entgegen. 

Hausberufungen können an manchen Stellen Sinn ergeben, das ist abhängig vom jeweiligen Fach, seiner Größe und der Verfügbarkeit von passenden Bewerber*innen. Insbesondere zur Verstetigung von Forschungsbereichen und zum Erhalt guter Lehrangebote können Hausberufungen hilfreich sein. Aus Sicht des fzs ist die demokratische Gestaltung der Berufungsverfahren insgesamt ein viel wichtigerer Faktor, um das Zusammenwirken der Statusgruppen sowie die Lehre und Forschung zu stärken.

2. Macht Ihrer Meinung nach die Einführung einer „Seniorprofessur“ Sinn?

Bei Drittmitteln ist dringend darauf zu achten, dass durch die Finanzierung keinerlei Einflussnahme wirtschaftsnaher Institutionen auf die jeweiligen Hochschulen ensteht. Darüber hinaus müssen wettbewerbliche Mechanismen in der Hochschulfinanzierung auf ein Minimum reduziert werden. Der Vorschlag der durch Drittmittel finanzierten Seniorprofessuren wird dem nicht gerecht.

Studium, Prüfungstermine

1. Sind die geplanten Neuregelungen in § 29 LHG zur Streichung der Voraussetzungen für ein Teilzeitstudium aus ihrer Sicht ausreichend oder bedarf es hier einer weiteren Öffnung z.B. auf alle Studiengänge?

Die Ermöglichung eines Teilzeitstudiums für weitere Personenkreise ist sehr zu begrüßen, dadurch wird die Studierfreiheit bedeutend gestärkt.

2. Inwieweit ist die Neuregelung von § 19 Abs. 3 LHG zum Probestudium für Sie sinnvoll oder gäbe es Verbesserungsmöglichkeiten bzw. Kritik?

siehe Kommentar §19

3. Sind die Regelungen in § 37 LHG bezüglich der Prüfungstermine sinnvoll oder im Sinne der Bekämpfung von Studienabbrüchen eher kontraproduktiv?

Hinsichtlich der Bekämpfung von Studienabbrüchen ist der gesamte §37 kontraproduktiv.

4. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, die Anzahl der Studienabbrüche zu verringern, bürokratische Hürden im Studienverlauf gering zu halten und unnötige Studienzeitverlängerungen zu vermeiden. Inwiefern erachten Sie hier eine Flexibilisierung des § 37 LHG für notwendig?

Wir erachten Fristen und Maximalregelungen für kein gutes Konzept, um Studierende schneller zu ihrem Abschluss zu bringen. Maßgeblich für ein gutes Studium sind die Lernumgebung und gute Betreuungsverhältnisse. §37 sorgt in seiner alten, als auch in seiner geplanten Form lediglich für mehr Stress und Frust bei den Studierenden.

5. Wie beurteilen Sie die derzeitig geltenden Regelprüfungstermine? Sind „Frist-Fünfen“ im Bachelor-Master-System noch notwendig?

Wir halten die sog. „Frist-Fünfen“ generell nicht für notwendig. Das überschreiten von Regelprüfungsterminen kann unterschiedlichste Ursachen haben. Das womögliche nicht-Bestehen der Prüfung sorgt lediglich für unnötigen Stress bei den Studierenden, ohne das Studium selbst zu verbessern.

Quotenregelungen

1. Wie stehen Sie zur geplanten Einführung des „Kaskadenmodells“ bezüglich § 4 LHG, wie interpretieren Sie die Formulierung zur „Qualifikationsebene“ und sehen Sie zukünftige Konflikte in Bezug auf den Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 II GG)?

siehe Kommentar §4: Das vorgesehene Kaskadenmodell ist ein wichtiger Schritt zur Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft. Es kann jedoch nur ein Schritt hin zu weiteren Maßnahmen sein. Zur tatsächlichen Abbildung der Gesellschaft in wissenschaftlichen Funktionen sollten außerdem weitere Maßnahmen ergriffen werden, welche andere marginalisierte Gruppen fördern. In jedem Fall ist der Auftrag an die Hochschulleitungen mit Konsequenzen bei Erfüllung respektive Nichterfüllung zu verbinden.

2. Inwiefern lässt sich die im Gesetzentwurf vorgesehene Quotenregelung zum Zwecke der Frauenförderung mit den Prinzipien von Leistung und Eignung bei der Stellenbesetzung vereinbaren, wenn eines der beiden Geschlechter unter den Bewerbern erheblich unterrepräsentiert ist?

Zentrales Ziel der gleichstellungspolitischen Maßnahmen von Bund und Ländern ist es, den Frauenanteil bei der Besetzung von Professuren zu erhöhen. Durch die vorgesehene Regelung soll bei Berufungsverfahren zur Besetzung freiwerdender Professuren das Potential hochqualifizierter Frauen möglichst ausgeschöpft werden. Die Quote verhindert nicht Bestenauslese – sie macht sie erst möglich.

3. Wie kann ausgeschlossen werden, dass international anerkannte Koryphäen in einer Wissenschaft allein aufgrund der Quotenregelung bei einer Stellenbesetzung nicht berücksichtigt werden?

Die einzigen, die Angst vor Quotenregelungen haben müssen, sind mittelmäßige Männer. Wenn bei gleicher Qualifikation die Bewerberin vorgezogen wird, dann sorgt das langfristig für tatsächliche Bestenauslese.

4. Wie bewerten Sie die Einführung von Zielquoten zur verstärkten Besetzung freiwerdender Professuren für Frauen?

Zielquoten sind überfällig, jedoch wäre eine verpflichtende Regelung mit Konsequenzen bei Nichteinhaltung wünschenswert.

Universitätsmedizin

1. Hat sich die veränderte Rechtsform für die beiden Universitätsmedizinen im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen Universität und Universitätsmedizin bewährt? Sind entsprechende Anpassungen im LHG M-V erforderlich?

2. Wie bewerten Sie die gestärkte Einflussnahme des Landes auf die Besetzung der Aufsichtsratsmandate der Universitätsmedizin Greifswald und Rostock?

3. Kann das Land seiner Aufsicht über die Unikliniken mit den derzeitigen Regelungen nachkommen oder ist zur Verbesserung der Kommunikation die Bildung eines Strategierats sinnvoll?

Zielvereinbarung

1. Erachten Sie es für förderlich, die Zielvereinbarungen zwischen Land und Hochschulen hinsichtlich der Stellenpläne flexibler zu gestalten, um beispielsweise dem veränderten Bedarf an Studienkapazitäten zeitaktueller zu entsprechen?

Sofern sich aus der schnelleren Anpassung von Zielvereinbarungen im Bezug auf Stellenpläne kein Hire-and-Fire-Prinzip etabliert ist eine flexible Gestaltung förderlich, um schneller reagieren zu können.

Zulassung zum Masterstudium ohne Bachelorabschluss

1. Wie bewerten Sie die im Entwurf vorgesehene Maßnahme, in Zukunft auch ohne Bachelorabschluss zu einem weiterbildenden Masterstudium zugelassen zu werden?

Weiterbildende Masterstudiengänge haben einen anderen Zweck als reguläre Masterstudiengänge, insofern sollten ihre Zulassungsbedingungen auch entsprechend gestaltet sein.

2. Inwiefern lässt sich durch eine Eignungsprüfung sicherstellen, dass Studenten, die ohne Bachelorabschluss das Masterstudium aufnehmen, über die ganze Bandbreite der im Bachelorstudium zu erwerbenden und nachzuweisenden methodischen und fachlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen?

Von Eignungsprüfungen ist abzusehen, viel eher sollten Qualifizierungs- und Beratungsangebote auch für Studieninteressierte für die betroffenen Studiengänge ermöglicht werden.