Regelstudienzeit wird für Studierende im Sommersemester 2020 um ein Semester erhöht

Einige Bundesländer setzen gerade eine zentrale Forderung des Solidarsemesters um: Die individualisierte Regelstudienzeit wird für (viele) Studierenden, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben sind, um ein Semester erhöht. Wer aktuell noch in Regelstudienzeit studiert und BAföG-Berechtigt ist, erhält damit laut Aussagen einiger Landeswissenschaftsminister*innen in diesen Ländern ein Semester länger BAföG. Und auch für evtl. vorhandene Maximalstudiendauer ist die Regelung spannend. Die Beschlüsse ähneln sich sehr, es scheint, als ob viele Bundesländer an einer mehr oder weniger bundesweit einheitlichen Regelung interessiert sind. Statt das SoSe 2020 nicht auf die Regelstudienzeit anzurechnen, haben sich wohl die meisten Länder wegen mehr Rechtssicherheit dazu entschieden, die Regelstudienzeit um ein Semester zu verlängern.

Von Seiten des Bundesminsteriums für Bildung und Forschung aus gibt es lediglich einen Erlass mit dem Titel „Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona„. Hier heißt es in Punkt 3: „Unvermeidbare pandemiebedingte Ausbildungsverzögerungen stellen einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, die Förderung wird deshalb für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet.“ Damit wird das BAföG jedoch nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und wenn ein unvermeidbare Verzögerung besteht, verlängert.

Viele Infos zu Corona und BAföG gibt es übrigens auch bei Studis-Online: https://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/bafoeg-und-corona.php

Die folgende Übersicht erhebt wie so oft keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder vollständige Korrektheit. Wenn ihr wissen wollt, ob sich euer BAföG automatisch Verlängert, fragt am Besten bei eurer Studierendenvertretung, eurem Studierendenwerk oder dem zuständigen Ministerium nach. Wenn ihr Fehler findet oder neuere Infos habt, schreibt uns gerne an vorstand {at} fzs.de.

Baden-Württemberg ✅

„(3 a) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang eingeschrieben sind, gilt eine von der in Absatz 3 Satz 1 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Bei beurlaubten Studierenden regelt das Rektorat, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.“

Gesetzesentwurf, Beschlossen am 24.06.2020: https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/8000/16_8296.pdf

Außerdem können mit dem Gesetz Arbeitsverträge um bis zu 6 Monate verlängert werden. Der Änderungsantrag zur Aussetzung der Studiengebühren wurde abgelehnt.

Pressemitteilung des Ministerium für Wissenschaft, Forschung undKunst Baden-Württemberg: https://mwk.baden-wuerttemberg.de/index.php?id=4053&tx_rsmpress_detail%5Bmessage%5D=116745&no_cache=1

Nachdem lediglich §29 Absatz 3 des LHG geändert wird, der die Regelstudienzeit für BA/MA festlegt, herrscht aktuell etwas Unklarheit, ob etwa Staatsexamensstudiengänge damit keine Verlängerung der Regelstudienzeit bekommen. Für alle nicht BA/MA Studiengänge regelt §34 Abs 2 die Regelstudienzeit.

Bayern ✅

Artikel 99 Abs. 2 „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Soweit Abs. 1 die Verlängerung von Fristen vorgibt, sind die dort getroffenen Regelungen abschließend.“

Gesetzesentwurf, Beschlossen am 09.07.2020: http://www1.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP18/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000005500/0000005741.pdf

Außerdem beinhaltet das Gesetz u.a. Regelungen zu Wahlen an Hochschulen. Und „das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung“ soll zur „Durchführung einer elektronischen Prüfung mittels Kamera „mit eingeschränkt werden.

Berlin

Der Berliner Senat hat am 4. August für Studierende im Sommersemester 2020 eine „individuelle Regelstudienzeit“ eingeführt, die die Regelstudienzeit um ein Semester verlängert. Zukünftige Verzögerungen sollen außerdem über eine Rechtsverordnung die individuelle Regelstudienzeit noch weiter verlängern können.

Für Prüfungsfristen usw. zählt das Sommersemester 2020 in Berlin außerdem nicht als Fachsemester.

Tobias Schulze hatte vor einiger Zeit bereits auf Twitter angekündigt. dass es genauso wie in den anderen Bundesländern eine Verlängerung der Individuellen Regelstudienzeit in Berlin geben wird: https://twitter.com/Tobias_Schulze/status/1275749035249479685

Zur Pressemitteilung zum Gesetzentwurf zur Abmilderung von COVID-19-Auswirkungen im Hochschulrecht: https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.969719.php

Außerdem soll die Durchführung digitaler Prüfungen in Berlin ermöglicht werden, näheres hierzu regeln die Hochschulen.

Brandenburg ✅

Brandenburg hat am 13.10.2020 die Hochschulpandemieverordnung (HPandV) veröffentlicht und verlängert darüber die Regelstudienzeit und Prüfungsfristen.

Zur Regelstudienzeit heißt es in der HPandV in §2 Abs 1: „Für Studierende, die im Sommersemester 2020 eingeschrieben sind, gilt eine von § 18 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes abweichende, jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Dies gilt entsprechend für Studierende, die die Regelstudienzeit mit dem Sommersemester 2020 überschritten haben und denen eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gewährt wurde, im Hinblick auf die Ausbildungsförderung. Bei beurlaubten Studierenden regelt die Präsidentin oder der Präsident, abhängig von den Beurlaubungsgründen und der Situation an der Hochschule, ob die Verlängerung nach Satz 1 Anwendung findet.“

Bereits im Juni hieß es, die Regelstudienzeit würde verlängert werden: https://www.rbb24.de/politik/thema/2020/coronavirus/beitraege_neu/2020/07/brandenburg-universitaeten-hochschulen-regelstudienzeit.html

Auf der Website des Ministeriums folgte ebenfalls eine Ankündigung: „Die Koalitionsfraktionen von SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben zudem eine Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes angekündigt, damit sich die individuelle Regelstudienzeit aller im Sommersemester 2020 in Brandenburg immatrikulierten Studierenden um ein Semester verlängert. Eine Einzelfallprüfung pandemiebedingter Verzögerungen im Studium würde damit entfallen und sich die BAföG-Förderhöchstdauer automatisch um ein Semester verlängern. Die Regelung soll rechtzeitig vor Beginn des Wintersemesters in Kraft treten.“
https://mwfk.brandenburg.de/mwfk/de/ministerium/umgang-mit-corona-pandemie/

Bremen 🔎

Bisher keine pauschale Verlängerung sondern nur individuelle Prüfung.

Das Wissenschaftsressort hat sich zu einer Anfrage zum Thema Regelstudienzeit und Bafög, wie folgt geäußert:

„Die Zuständigkeit für das BAFöG liegt beim Bund. Es gibt dazu bereits einen Anwendungserlass, der vorsieht, dass § 15 Absatz 3 des Gesetzes so ausgelegt werden soll, dass eine verlängerte Förderung gewährt wird, wenn es aufgrund pandemiebedingter Einschränkungen, Ausfälle, Verschiebung von Prüfungsterminen etc. zu einer Verzögerung der Ausbildung kommt. Danach ist allerdings eine Kausalitäts- und Einzelfallprüfung erforderlich. Um eine möglichst unbürokratische, niedrigschwellige und unkomplizierte Fortzahlung des BAFöG zu gewährleisten, wenn die Regelstudienzeit aufgrund der aktuellen Lage nicht eingehalten wird, wird in der Novelle des Bremischen Hochschulgesetzes legal definiert, dass die Corona bedingten Beeinträchtigungen schwerwiegende Gründe im Sinne der BAFöG-Bestimmungen sind, sodass eine weitere Prüfung entfällt.“

Dafür wurden in Bremen während der Corona Pandemie die Langzeitstudiengebühren abgeschafft. Ab dem Wintersemester 2020/21 müssen Studierende keine Langzeitstudiengebühren mehr bezahlen. Studiengebühren aus dem SoSe 2020 können außerdem zurückerstattet werden. Mehr Infos unter: https://www.uni-bremen.de/studiengebuehren.html

Hamburg

§1 Abs. 1.: „Für die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Hamburg immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden gilt eine von der Regelstudienzeit nach § 53 Absätze 1 und 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 382), abweichende um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Gesetz, beschlossen am 2. September 2020: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/72253/massnahmen_zur_bewaeltigung_der_auswirkungen_der_covid_19_pandemie_im_hochschulbereich_verlaengerung_der_regelstudienzeit_und_der_beamtenverhaeltnisse.pdf

Durch Rechtsverordnungen kann die individuelle Regelstudienzeit außerdem auch über das Sommersemester 2020 hinaus verlängert werden. Und der Senat wird beauftragt, das BAföG dahingehend zu ändern, dass solche Regelungen für das BAföG nicht mehr von allen Ländern einzeln beschlossen werden müssen.

Hessen

§96 Abs.1: „Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister zur Sicherstellung von Forschung und Lehre ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit sowie die insgesamt zulässige Dauer der Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu erlassen und dabei von den Regelungen der §§ 19, 20, 64 Abs. 4, § 65 Abs. 2 und § 101 Abs. 4 abzuweichen.“

Gesetz, Beschlossen am 23.06.2020: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/20/5/02955.pdf

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst: https://wissenschaft.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-ermoeglicht-laengere-regelstudienzeit-wegen-corona-einschraenkungen

Mecklenburg-Vorpommern ⏰

Will Regelstudienzeit erhöhen, Beschluss wird bald beschlossen (Stand 13.09.2020)

Niedersachsen 🔎

Der Wissenschaftsausschuss hat am 21.09. eine Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen und auch der Wissenschaftsminister ist wohl für eine Verlängerung. Der Landtag muss noch darüber abstimmen.

Bisher nur individuelle Härtefallprüfung und dann angeblich 1 Semester länger BAföG.

http://www.studentenwerk-hannover.de/news/corona-faq

https://www.uni-hannover.de/de/universitaet/aktuelles/corona/

Nordrhein-Westfalen ✅

§ 10 „(1) Die individualisierte Regelstudienzeit ist für diejenigen Studierenden, die im Sommersemester 2020 in einen Hochschulstudiengang oder in einen Studiengang, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird, eingeschrieben sind und soweit sie nicht beurlaubt sind, oder zu einem solchen Studiengang als Zweithörerin oder als Zweithörer nach § 52 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 44 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes zugelassen sind, um ein Semester erhöht. Das Rektorat kann regeln, dass Satz 1 auch für beurlaubte Studierende gilt. Satz 1 gilt nicht
1. für Studierende von Studiengängen der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes, die nicht nach Maßgabe des § 81 des Hochschulgesetzes bezuschusst werden, sowie
2. für Studierende der Hochschulen im Sinne des § 2 Absatz 3,
soweit Regelungen der Hochschule dies bestimmen; zuständig für den Erlass von Regelungen nach Halbsatz 1 ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Trägers der Hochschule das Rektorat.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, nicht, wenn die staatlichen Vorschriften, in denen die generelle Regelstudienzeit dieses Studienganges geregelt ist, eine Erhöhung dieser Regelstudienzeit um ein Semester für die Studierenden oder Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.

Gesetz, Beschlossen am 07.06.2020: https://www.mkw.nrw/system/files/media/document/file/Corona-Epidemie-HochschulVO%20i.%20d.%20F.%20Erste%20ÄnderungsVO%20-15-05-2020.pdf

Außerdem beinhaltet das Gesetz Regelungen zu Hochschulwahlen, Gremiensitzung, Online Prüfungen, Lehrveranstaltungen uvm.

Rheinland-Pfalz ✅

Am 18.09. wurde eine Verlängerung der Regelstudienzeit beschlossen, mehr Infos unter: https://mwwk.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/regelstudienzeit-fuer-corona-sommersemester-2020-verlaengert-wissenschaftsminister-wolf-bund-muss/

Davor hatte Wissenschaftsministerium bereits eine Verlängerung angekündigt: https://mwwk.rlp.de/de/service/pressemitteilungen/detail/news/News/detail/wissenschaftsminister-wolf-regelstudienzeit-soll-wegen-corona-verlaengert-werden/

Die LAK Rheinland-Pfalz war ebenfalls aktiv für eine Verlängerung: https://www.facebook.com/notes/lak-rheinland-pfalz/landesregierung-plant-erhöhung-der-regelstudienzeit-aufgrund-der-einschränkungen/3409912595697348

Saarland❓

Haben dort von Seiten des Landes nichts finden können.

Die Universität des Saarlandes hat in ihrer Corona Ordnung festgelegt:
§8 Regelstudienzeit
(1) Fristen, die an die Regelstudienzeit gebunden sind, werden für Studierende, welche im Sommersemester 2020 in einen Studiengang der Universität eingeschrieben sind, um ein Semester hinausgeschoben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende und Zweithörerinnen und Zweithörer.
(2) Bei der Beurteilung des Leistungsstandes sind für Studierende, welche im Sommersemester 2020 eingeschrieben waren, Einschränkungen und Auswirkungen, welche Einfluss auf die in der Regelstudienzeit erbrachten Leistungen haben, zu berücksichtigen.“

Corona Ordnung der Uni des Saarlandes, 30.06.2020: https://www.uni-saarland.de/fileadmin/upload/studieren/qms/DB20_25_S.221-227.pdf

Unklar, ob das auch für BAföG gilt, da nur Universitäre Ordnung.

Sachsen 🔎

Das Ministerium meint, Hochschulen sollten selber darüber entscheiden, ob und wie die Regelstudienzeit verlängert wird. Damit verlängert sich aber wohl nicht automatisch das BAföG sondern hier wird individuell geprüft.

Auf der Homepage der KSS gibt es eine Übersicht über die Unterschiedlichen Regelungen: https://www.kss-sachsen.de/corona_regelungen

Sachsen-Anhalt❓

Haben von dort noch keine Infos

Schleswig-Holstein ✅

In Schleswig-Holstein wurde das Hochschulgesetz geändert und bei § 103 Regelstudienzeit folgender Absatz hinzugefügt:

„(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.“

Hochschulgesetz Schleswig-Holstein, § 103 Regelstudienzeit, geändert am 04.09.2020: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true#jlr-HSchulGSH2016V8P103

Thüringen 🔎

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