Am 14. Februar 2026 haben die Tarifvertragsparteien in der dritten Verhandlungsrunde eine Einigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder erzielt. Neben tabellenwirksamen Entgelterhöhungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie Verbesserungen für Auszubildende und dual Studierende enthält der Abschluss erneut lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung zu den Arbeitsbedingungen studentischer Beschäftigter. Ein eigenständiger Tarifvertrag für studentische Beschäftigte wurde weiterhin nicht vereinbart. Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) kritisiert diese Entscheidung deutlich.
Zwar werden Mindeststundenentgelte für studentische Beschäftigte ab dem Sommersemester 2026 auf 15,20 Euro und ab dem Sommersemester 2027 auf 15,90 Euro angehoben. Doch diese Regelung bleibt außerhalb des Tarifvertrags verankert. Sie ist weiterhin lediglich schuldrechtlich vereinbart und damit kein gleichwertiger Bestandteil des TV-L.
„Dass studentische Beschäftigte auch 2026 keinen eigenen Tarifvertrag erhalten, ist eine bewusste politische Entscheidung der Arbeitgeber*innenseite“, erklärt Tabea Herbst aus dem Vorstand des fzs. „Solange studentisch Beschäftigte nicht tariflich eingebunden sind, bleibt ihre Arbeit strukturell entwertet.“
Die aktuelle Studie „Jung, akademisch, (immer noch) prekär“1 zeigt, dass studentische Beschäftigte im Durchschnitt 21,5 Monate auf ihrer Stelle arbeiten und dabei im Schnitt bereits 2,6 Arbeitsverträge abschließen. 36,1 Prozent haben sogar drei oder mehr Verträge auf derselben Stelle. Diese Zahlen belegen: Studentische Beschäftigung ist keine kurzfristige Randtätigkeit, sondern dauerhaft in die Hochschulstrukturen eingebunden, allerdings unter prekären Bedingungen.
Gleichzeitig liegt die durchschnittliche Vertragslaufzeit in 13 Bundesländern trotz Verbesserungen bei unter einem Jahr. Noch 2022 betrug sie im Schnitt 5,7 Monate, 2026 liegt sie laut der aktuellen Studie bei 9,7 Monaten. Die Einführung von Mindestvertragslaufzeiten hat hier gewirkt, doch ohne tarifliche Verankerung bleibt auch diese Verbesserung politisch reversibel.
„Die Arbeitgeber*innen argumentieren seit Jahren, es gebe keine neuen Gründe für eine Tarifierung studentisch Beschäftigter. Die Realität an den Hochschulen liefert diese Gründe täglich“, so Maximilian Wimmer, Referent für gute Lehre und Arbeitsbedingungen des fzs. „Wer dauerhaft Lehre, Forschung und Verwaltung absichert, darf die dafür Beschäftigten nicht dauerhaft vom Tarifvertrag ausschließen.“
Studentische Beschäftigte sind die einzige große Beschäftigtengruppe im Einflussbereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), die weiterhin keinen regulären Tarifvertrag erhält. Statt einer Eingruppierung in den TV-L oder eines eigenständigen Tarifvertrags bleibt es bei einer Minimalregelung mit Mindestentgelt – eine der größten Tariflücken im öffentlichen Dienst.
Das widerspricht nicht nur gewerkschaftlichen Forderungen, sondern auch politischen Zusagen von acht Landesregierungen abseits des Landes Berlin, die sich in ihren Koalitionsverträgen ausdrücklich für einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte ausgesprochen haben.
„Die Arbeitgeber*innenseite betont regelmäßig die Bedeutung des Flächentarifvertrags. Gleichzeitig hält sie an einer tarifpolitischen Sonderzone für studentische Beschäftigte fest“, kritisiert Tabea Herbst aus dem Vorstand des fzs weiter. „Das ist ein Widerspruch, der nicht länger tragfähig ist.“
Der fzs steht weiterhin solidarisch an der Seite der Gewerkschaften, der TVStud-Bewegung und der studentischen Beschäftigten. Der jetzige Abschluss bringt punktuelle Verbesserungen, doch solange es kategorisch keinen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte gibt, bleibt das zentrale Problem ungelöst.
Rückfragen für die Pressemitteilung können gestellt werden an:
Tabea Herbst, fzs-Vorstand
+49 151 20942563 oder
1 Hopp, M., Hoffmann, Ann-Kathrin, Moya Schreieder, N. & Heiland, H. (2026). Jung, akademisch, (immer noch) prekär: Studentische Erwerbsarbeit an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Göttingen: Georg-August-Universität Göttingen. doi: https://doi.org/10.47952/gro-publ-370
