Beschluss der 23. MV zur Einrichtung von Ausschüssen

A) Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl

1. Die MV richtet probeweise für zunächst 1 ½ Jahre Ausschüsse als inhaltliche Arbeitsgremien des fzs ein. Bei Ausschüssen handelt es sich um eine spezifische Form von Arbeitskreisen.

2. Zur Einrichtung und Auflösung eines Ausschusses bedarf es der Mehrheit der Stimmen auf der MV.

3. Jedem Ausschuss gehören mindestens drei maximal zehn von MV oder, soweit Plätze unbesetzt bleiben, vom AS gewählten Personen an. Die Wahl durch die MV erfolgt für die Gesamtheit eines Ausschusses jeweils für die Dauer eines Amtsjahres. Jeder Ausschuss kann unbegrenzt weitere Mitglieder kooptieren. Stimmrecht genießen allein gewählte und kooptierte Mitglieder der Ausschüsse. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder von Ausschüssen sein.

4. Die Ausschüsse sollen nach Geschlechtern quotiert besetzt werden.

5. Mindestens drei Plätze in jedem Ausschuss sind jeweils Männern und Frauen vorbehalten.

6. Mindestens ein Platz pro Ausschuss pro Geschlecht soll jeweils ausländischen Studierenden bzw. Studierenden mit Migrationshintergrund vorbehalten sein.

7. Mindestens ein Platz pro Ausschuss soll durch eine/n behinderte/n und/oder chronisch kranke/n StudentIn besetzt werden.

8. Die Wahl durch die MV erfolgt entsprechend der Wahl der AS-Mitglieder. Die Wahl durch den AS bedarf der 2/3-Mehrheit. Die Wahl wird grundsätzlich nach Geschlechtern getrennt durchgeführt. Sofern nicht mehr Kandidaturen als zu vergebende Plätze vorliegen und kein stimmberechtigtes Mitglied des wählenden Gremiums widerspricht, erfolgt die Wahl per Blockwahl. Bei Wahl durch die MV ist die einfache Mehrheit, bei Wahl durch den AS die 2/3-Mehrheit erforderlich

9. Die von Frauen bzw. Männern zu besetzenden Plätze bleiben bei fehlenden KandidatInnen unbesetzt und können vom AS nachbesetzt werden.

10. Ausschussmitglieder, welche zwei Mal infolge unentschuldigt an einem Ausschusstreffen nicht teilnehmen, scheiden aus dem jeweiligen Ausschuss aus. Bzgl. der Abwahl bzw. Beurlaubung gelten die Verfahrensvorschriften für den Vorstand entsprechend.

11. Der AS kann freie und frei gewordene Plätze nachbesetzen.

B) generelle Aufgaben

Jeder Ausschuss arbeitet auf Grundlage des Arbeitsprogramms und der Verbandspositionen eigenständig. Der Umfang der Aufgabenerfüllung hängt von Arbeitskapazität und Anzahl der Mitglieder ab.

Jeder Ausschuss hat insbesondere folgende generellen Aufgaben:

1. Vorbereiten von Positionierungen und Stellungnahmen

2. Halten eines ständigen Überblicks über generelle und aktuelle Diskussionen und Aktivitäten im jeweiligen Arbeitsbereich sowie Aufarbeitung und Weitergabe dieser Informationen an die Mitglieder

3. Informationsaustausch und inhaltliche Vorbereitung und Durchführung von Schulungs-/Weiterbildungsveranstaltungen sowie weiteren Veranstaltungen im jeweiligen Arbeitsbereich für alle Interessierten

4. Beratung, Unterstützung und Ergänzung von Vorstand, AS und MV bzgl. des jeweiligen Arbeitsbereichs

5. Kampagnenplanung und -begleitung usw. im jeweiligen Arbeitsbereich

6. Gewährleistung eines umfassenden Informationsflusses über lokale, Landes- und Bundesaktivitäten im jeweiligen Arbeitsbereich auch über Umfragen und Erhebungen sowie die Erstellung von Publikationen

7. Vertreten der Positionen des Verbandes sowie der darauf beruhenden detaillierteren Positionen des Ausschusses in der Fachöffentlichkeit (auf themenspezifischen Seminaren, Tagungen, Kongressen usw. auch anderer politischer AkteurInnen)

C) Organisation der Arbeit und generelle Verfahrensweise

1. Soweit bei Entscheidungen kein Konsens unter den Anwesenden gefunden werden kann, entscheidet jeder Ausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

2. Jeder Ausschuss trifft sich mindestens dreimal pro Semester unabhängig von einer MV. Treffen sind bei Anwesenheit der Mehrheit der gewählten Mitglieder beschlussfähig. Treffen sind grundsätzlich öffentlich. In besonderen Fällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Gewählte Mitglieder von Gremien des fzs sowie VertreterInnen von fzs-Mitgliedern können nicht ausgeschlossen werden.

3. Sitzungen sollen mindestens drei Wochen vor dem Treffen per Einladung von den SprecherInnen an die Mitglieder und auf der Homepage angekündigt werden. Eine Einladung mit vorläufiger Tagesordnung erfolgt spätestens zehn Tage vor dem Treffen. In dringenden Fällen kann bei Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der Ausschussmitglieder von dieser Regelung abgewichen werden. Die Sitzung wird von Vorstand oder AS eingeladen.

4. Anträge zur Tagesordnung (Beschlussvorlagen, zu behandelnde Themen, Einrichtung von Unterausschüssen usw.) können von jedem Ausschussmitglied, AmtsträgerInnen des fzs sowie von jeder Studierendenvertretung gestellt werden; im Regelfall sollten Papiere aus der Arbeit im Ausschuss heraus entwickelt werden.

5. Auf der jeweils ersten Sitzung sind organisatorische Fragen (Anzahl und Termine der regulären Treffen, interne Arbeitsaufteilung usw.) zu klären sowie alle Mitglieder auf einen gemeinsamen Stand der Diskussion in den zentralen Themenfeldern des jeweiligen Arbeitsbereichs zu bringen und die Verfahrensweise beim Umgang mit wichtigen Entwicklungen im jeweiligen Arbeitsbereich zu klären. Die Ausschüsse haben sich jedenfalls einmal im Semester überblicksartig mit den relevanten Entwicklungen in ihrem Arbeitsbereich auseinanderzusetzen und erstatten der MV hierüber Bericht. Die unter „Zielsetzung“ genannten Punkte sind dabei zu berücksichtigen.

6. Von jedem Treffen/jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, welches zumindest die Ergebnisse des Treffens enthält. Die öffentlichen Teile des Protokolls werden unverzüglich auf der Homepage veröffentlicht. Die nicht öffentlichen Teile werden nur über die Mailingliste des Ausschusses verschickt und sind MitgliedsstudentInnenschaften und gewählten Gremienmitgliedern auf Anfrage zugänglich zu machen.

7. Das Arbeitsprogramm der jeweiligen Ausschüsse wird von der MV verabschiedet. Bei aktuellem Bedarf können Ausschüsse aus eigenem Antrieb aktiv werden. Soweit diese kein ausschussspezifisches Arbeitsprogramm verabschiedet hat, regeln die Ausschüsse ihr Arbeitsprogramm selbst. Der Entwurf des themenspezifischen Arbeitsprogramms ist im jeweils betroffenen Ausschuss zu entwickeln und den Mitgliedern koordiniert durch den Vorstand spätestens vier Wochen vor der entsprechenden MV zuzusenden.

8. Alle Ausschüsse haben die Pflicht und Möglichkeit, in angemessenem Rahmen die regelmäßigen Publikationen des Verbandes für Veröffentlichungen zu nutzen sowie in ihrem Arbeitsbereich Reader usw. zu erstellen. Über die Angemessenheit entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand bzw. der AS.

9. Jeder Ausschuss wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder heraus bis zu zwei SprecherInnen für die Koordination der Arbeit und die generelle Außenvertretung im jeweiligen Arbeitsbereich. Bei zwei SprecherInnen ist eine Geschlechterquotierung vorgeschrieben. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den AS.

10. Weitere Mitglieder können mit der Bearbeitung spezifischer Themenfelder sowie der Außenvertretung in spezifischen Bereichen oder auf bestimmten Veranstaltungen beauftragt werden.

11. Die Außenvertretung umfasst die Teilnahme an externen Veranstaltungen, Mitarbeit in Gremien und das Kontakthalten mit relevanten AkteurInnen des jeweiligen Arbeitsgebiets. Die Außenvertretung erfolgt grundsätzlich in Absprache mit dem Vorstand und dem AS, sofern die MV den Ausschuss zuvor nicht zu expliziten Außenvertretungsmaßnahmen angewiesen hat.

12. Den Ausschüssen werden im Haushalt die zu ihrer Arbeit nötigen Finanzmittel bereitgestellt.

13. Die Organisation von Treffen, inhaltliche Vorbereitung, Redeleitung usw. regeln diese selbst.

14. Für jeden Ausschuss wird eine Mailingliste und ein Brief-Verteiler eingerichtet. Diese sind den gewählten und kooptierten Mitgliedern des Ausschusses sowie allen gewählten Gremienmitgliedern des fzs zugänglich zu machen. Vorstand und Geschäftsstelle haben alle für den jeweiligen Ausschuss relevanten Informationen den Ausschussmitgliedern umgehend zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten.

15. Jeder Ausschuss legt den Mitgliedern auf jeder regulären (halbjährlichen) MV einen Arbeitsbericht vor; jeder Ausschuss in seiner Gesamtheit ist der MV und dem AS zur Rechenschaft verpflichtet. Darüber hinaus berichtet jeder Ausschuss halbjährlich über aktuelle, den jeweiligen Themenbereich betreffende Entwicklungen und Hintergründe. Soweit nicht intern anders geregelt, ist diese Aufgabe den SprecherInnen zugewiesen.

16. Eine Liste der gewählten und kooptierten Ausschussmitglieder samt Kontaktdaten und ggf. Aufgabenbereich sind in der Geschäftsstelle stets aktualisiert vorzuhalten.

17. Vorstandsmitglieder wirken an der Arbeit der Ausschüsse beratend mit.

18. Für besondere Projekte können Ausschüsse für einen beschränkten Zeitraum Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten. Besetzung und Auftrag regeln die Ausschüsse im Rahmen ihres Mandats selbst.

19. Die SprecherInnen aller Ausschüsse treffen sich regelmäßig, mindestens einmal pro Semester u.a. zum Austausch über organisatorische Fragen sowie zum Informationsaustausch über aktuelle Themenstellungen der Ausschüsse. Der Vorstand und VertreterInnen des AS müssen auf diesen Treffen vertreten sein.

20. Ausschüsse können bei anderen Ausschüssen bei Bedarf Informationen einfordern und ggf. gemeinsame Treffen abhalten.

D) Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Gewählte und vom Ausschuss mandatierte Ausschussmitglieder haben das Recht, den Verband in den ihnen übertragenen Gebieten wie unter C] näher spezifiziert nach außen zu vertreten. Das Außenvertetungsrecht der Vorstandsmitglieder und des AS ist dem der Ausschussmitglieder im Zweifelsfall übergeordnet.

2. Für Außenvertretungstermine sowie für die Teilnahme an Ausschusssitzungen haben die gewählten Mitglieder einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und die Erstattung evtl. Teilnahmegebühren und evtl. terminbedingt anfallenden Extrakosten für Termine innerhalb Deutschlands, soweit keine Studierendenschaft für die anfallenden Kosten aufkommt. Für Außenvertretungstermine außerhalb Deutschlands bedarf es hierzu einer Bestätigung durch den AS .

3. SprecherInnen von Ausschüssen haben einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Über die Höhe entscheidet jährlich die MV. Bei der erstmaligen Einrichtung von Ausschüssen haben SprecherInnen einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von jeweils 200 Euro bei zwei SprecherInnen bzw. 350 Euro, soweit nur ein/e SprecherIn gewählt wird.

4. Alle Mitglieder von Ausschüssen haben das Recht auf umfassende Information bzgl. ihres Arbeitsbereichs gegenüber Vorstand und AS. Die Unterlagen in der Geschäftsstelle sind zu diesem Zweck in angemessener Frist zugänglich zu machen. Informationen, die dem Verband nicht vorliegen, müssen von den Mitgliedern je nach Arbeitsaufteilung selbständig erhoben werden.

5. Alle Ausschussmitglieder sind bzgl. der von ihnen übernommenen Aufgaben dem gesamten Ausschuss zur Rechenschaft verpflichtet. Berichte von Außenvertretungsterminen sind den anderen Ausschussmitgliedern sowie Vorstand und AS spätestens 10-14 Tage nach dem Termin vorzulegen.

6. Verbandsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss aus dem Ausschuss durch AS oder MV führen.

E) Übergangs- und weitere Verfahrensvorschriften

1. Das Ausschussmodell wird zunächst bis zur Herbst-MV 2004 erprobt. Bis zur Herbst-MV wird eine Evaluierung durchgeführt und der MV das Ergebnis vorgelegt. Die MV beschließt dann über das weitere Vorgehen.

2. Die Existenz und Arbeit von herkömmlichen Arbeitskreisen bleibt durch diesen Beschluss formell unberührt.

3. Probleme und Streitigkeiten in bezug auf die verabschiedeten Regelungen und sonstige Verfahrensweisen sind vom AS zu lösen bzw. beizulegen.

4. Bei Zielkonflikten zwischen Ausschüssen und Vorstand entscheidet der AS.

5. Die Wahl der Ausschussmitglieder erfolgt zunächst bis zur Herbst-MV 2003 durch den AS aufgrund schriftlicher Bewerbungen. Die erste reguläre Besetzung von Ausschüssen erfolgt auf der MV im Herbst 2003.

6. Soweit Regelungen bzgl. der Ausschüsse nicht die Satzung ergänzen oder konkretisieren, sondern gegen die Satzung verstoßen, sind diese nichtig. Im Zweifel entscheidet der AS.