Stellungnahme zur Klageschrift bezüglich der 6. HRG Änderung

So lautet der Antrag, der von den Regierungen in Baden-Württemberg, im Saarland, in Sachsen-Anhalt, in Hamburg, in Sachsen und in Bayern an das Bundesverfassungsgericht gestellt wurde.

Zum Hintergrund

Die hauptsächlichen Zuständigkeiten für den Hochschulbereich liegen bei den jeweiligen Ländern. Insbesondere tragen sie die Verantwortung für den laufenden Betrieb. Der Bund hat aber die Kompetenz, die allgemeinen Prinzipien für die Gestaltung des Hochschulwesens festzulegen. Diese Prinziepien werden im Hochschulrahmengesetz festgelegt. Eine umfassende Novelle zum HRG gab es 1998. Eine weitere (die mittlerweile sechste) ist am 15. August 2002 in Kraft getreten.

Warum wird geklagt

Die oben genannten Landesregierungen als Antragsstellerinnen wenden sich insbesondere gegen die in der Novellierung festgelegte verpflichtende Bildung verfasster StudentInnenschaften und gegen das „Studiengebührenverbot“, das allerdings bereits in der bisher verabschiedeten Fassung Ausnahmen zulässt.

Zur Begründung wird unter anderem aufgeführt, dass dieses Gesetz die Regelungskompetenz des Bundes überschreitet. Diese Annahme wird in einer ausführlichen Klageschrift begründet. Eine Entscheidung über die Klage wird im Frühjahr erwartet.

Die Klageschrift liegt dem fzs vor. Wir sind um Stellungnahme gebeten worden. Weitere Kommentare aus studentischer Sicht zu den genannten Themen, wären sehr sinnvoll, um durch unsere Kenntnis der Sachlage als direkt Betroffene deutlich zu machen, wie sich die Situation für uns darstellt. Auf Anfrage schicken wir euch die Klageschrift gerne zu.

Paragraphen, auf die sich die Klage bezieht

§27 Allgemeine Voraussetzung (Zulassung zum Studium)

(4) Das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss und das Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, ist studiengebührenfrei. 2In besonderen Fällen kann das Landesrecht Ausnahmen vorsehen.

§ 41 Studierendenschaft

1. An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. Sie haben folgende Aufgaben:

  • die Meinungsbildung in der Gruppe der Studierenden zu ermöglichen;
  • die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen;
  • an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§§ 2 und 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen mitzuwirken;
  • auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft ihrer Mitglieder zur aktiven Toleranz sowie zum Eintreten für die Grund- und Menschenrechte zu fördern;
  • kulturelle, fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
  • die Integration ausländischer Studierender zu fördern;
  • den Studierendensport zu fördern;
  • die überregionalen und internationalen Studierendenbeziehungen zu pflegen.

2. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die Erfüllung ihrer Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftlichen Fragen ermöglichen.

3. Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst. Sie kann von ihren Mitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

4. Für die Mitwirkung in den Organen der Studierendenschaft gilt § 37 Abs. 3 entsprechend.