Stiftungshochschulen

Traditionell sind Hochschulen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Da sie aber weder über eigenes Grundstück, noch über eigenes Kapital, noch über eigenes Personal verfügen, waren sie bisher mehr oder weniger rechtlich unselbständige staatliche Anstalten. Sie unterlagen nicht nur der Rechts-, sondern auch der Fachaufsicht des Staates (meist des jeweiligen Landesfachministeriums)

Die niedersächsische Landesregierung hat mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes im Oktober 2002 die Möglichkeit eröffnet, die Hochschulen in selbständige öffentlich-rechtliche Stiftungen (Stiftungshochschulen) umzuwandeln. Dies sei ein Akt der Entstaatlichung, nicht aber der Privatisierung. Die Hoffnung, die häufig damit verbunden wird, ist, dass durch die Rechtsform einer Stiftung die Hochschulautonomie gestärkt wird und die private Finanzierung z.B. durch Anwerbung von privatem Kapital beispielsweise über Alumni Strukturen oder effizienterer Bewirtschaftung des Vermögens und insbesondere der Grundstücke gestärkt wird.

Das HRG erlaubt diese Umwandlung in Stiftungshochschulen. Siehe dazu § 58, HRG – Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht:

  1. Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
  2. Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

Am Beispiel von Niedersachsen soll im folgenden solch ein Stiftungsmodell, wie es theoretisch gedacht ist, dargestellt werden. (Die Übersicht stammt im wesentlichen von Klaus Palandt in seinem Beitrag „Stiftungshochschulen“ für die Ausgabe 6/2002 für „Das Hochschulwesen“)

  • Das Leitungsorgan der Hochschule ist zugleich Vorstand der Stiftung. Anstelle des Ministeriums tritt ein Stiftungsrat, der von Hochschule und Landesregierung gemeinsam eingesetzt und bestätigt wird. Stiftungshochschulen stehen weiterhin in staatlicher Verantwortung (Das Land regelt die Gesamtkoordination der Hochschulentwicklung und bleibt in der Verantwortung für die Finanzierung)
  • Körperschaft und Stiftung bilden eine Einheit. Die Selbstverwaltungsrechte der Hochschule sollen also nicht berührt werden.
  • Anstelle des staatlichen Haushalts wird ein eigener Wirtschaftsplan aufgestellt. Er setzt sich aus staatlichen Mitteln, Drittmitteln und Mitteln durch eigen Erwerb zusammen. Neu bei Stiftungshochschulen ist, dass eben auch die Mittel aus dem Vermögen bzw. aus Spenden hinzukommen (evtl. über Alumni Strukturen)
  • Die staatlichen Mittel werden über Zielvereinbarungen bestimmt (diese sind jedoch vor einem Beschluss im jeweiligen Landtag nicht verbindlich). Privat eingeworbene Mittel sollen im Finanzierungsplan von staatlicher Seite nicht angerechnet werden.
  • Die Stiftung erhält das Dienstherrenrecht vom Staat übertragen. Damit kann sie selbst über die Einstellung von BeamtInnen entscheiden.

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