Gericht entscheidet: Kein ALG II für Studierende

Studierenden steht prinzipiell kein Arbeitslosengeld II zu, selbst wenn sie individuell keine Leistungen nach dem BAföG (mehr) erhalten. So hat das Sozialgericht in Dortmund am 12. Mai entschieden. (AZ: S 22 AS 50/05 ER).

Geklagt hatte eine Studentin, die sich im 16. Semester befand. BAföG wird nur für die sogenannte Regelstudienzeit, meist neun Semester, gezahlt. Das Gericht wies ihre Forderung nach dem Bezug von ALG II mit der Begründung zurück, sie erhalte zwar keine BAföG-Leistungen, sei aber als Studentin dennoch grundsätzlich förderungswürdig und somit vom Bezug von ALG II ausgeschlossen.

Nach Meinung des Gerichtes sollte die Studentin ihr Studium abbrechen. Danach würde ihr Arbeitslosengeld II zustehen. Für den fzs ist eine bedarfsdeckende soziale Grundsicherung für alle Menschen weiterhin die gesellschaftliche Antwort auf die Frage nach der Finanzierung des Lebensunterhaltes bei Nichterwerbstätigkeit. Dies muss den Komplex der Studienfinanzierung einschließen. „Ohne die Sicherung des Lebensunterhalts ist ein Studium nicht möglich“, so Nele Hirsch, fzs-Vorstand.

Der fzs verwies darauf, dass zahlreiche Studieninteressierte aus den unteren Einkommensgruppen aufgrund der fehlenden Ausbildungsförderung vom Studium ausgeschlossen werden. Weder mit der BAföG-Reform Anfang 2000 noch durch das Hartz-Gesetzpaket sei ein Grundsicherungsmodell erarbeitet worden, das bedarfsdeckend ist und auch die Studienfinanzierung mit einschließt.