Stellungnahme des fzs zum Gesetzentwurf zur Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes und weiterer Vorlagen

1. Allgemeines

Die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen [1] und von Studienabschlüssen ist aus Sicht des fzs zentraler Bestandteil gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und entspricht damit der verfassungsmäßigen Verantwortung des Bundes für die Herstellung dieser Verhältnisse. Die Möglichkeiten und Chancen der Studierenden dürfen nicht von ihrem Wohnort und dem Bundesland, in dem sie sich gerade befinden abhängen. Mit der vorgesehenen Abschaffung des Hochschulrahmengesetzes werden die aktuellen bundeseinheitlichen Regelungen zu Hochschulzugang, Hochschulabschluss, Mitwirkung der Mitglieder der Hochschule sowie zu den grundsätzlichen Aufgaben der Hochschulen aufgegeben. Nach dem faktischen Wegfall der Bundeskompetenzen kommt den Ländern eine erhöhte Verantwortung im Hochschulbereich zu, die deutlich über das bisherige Maß an Kooperation hinausgeht. Die derzeitige Kooperation im Rahmen der Kultusministerkonferenz hat das Manko, dass ihre Entscheidungen jeweils durch ein einziges Bundesland blockiert werden können. Dies hat in der Vergangenheit immer wieder zu schwammigen Regelungen und Soll-Bestimmungen geführt, die dann in der Umsetzung in Landesrecht häufig anders aussahen. Fiele der rechtliche Rahmen durch das HRG nun weg, muss diese Kooperation der Länder deutlich verbessert werden.

Seit der Föderalismusreform ist die nachhaltige Sicherung bundeseinheitlicher Rahmenbedingungen im Hochschulbereich entscheidend erschwert worden. Durch die Konstruktion einer konkurrierenden Gesetzgebung, die durch ein Abweichungsrecht der Länder völlig verzerrt wird, hat der Bund faktisch seine rechtlichen Möglichkeiten aufgegeben, im Konfliktfall einen einheitlichen Rahmen setzen zu können. Nichts desto trotz ist eine bundeseinheitliche Regelung durch den Erhalt der Regelungen des Hochschulrahmengesetzes notwendig. Sie dient letztendlich als Leitlinie für die Bundesländer bei der Gestaltung der Hochschulbedingungen.

In zwei Bereichen bleibt dem Bund die Möglichkeit der Gesetzgebung erhalten: Hochschulzugang und -abschlüsse können nach Art. 74 GG durch Bundesgesetz geregelt werden. Eine bundesrechtliche Lösung ist derart zu wählen, dass die Länder sich nicht aus der Verantwortung für gemeinsame Verpflichtung, die bislang in §9 HRG geregelt ist, ziehen können. Die Föderalismusreform hat die rechtlichen Möglichkeiten dazu deutlich erschwert, aber keineswegs unmöglich gemacht. Für die genannten Bereiche ist aus Sicht des fzs ein Bundesgesetz unabdingbar. Eine staatsvertragliche Lösung ist dabei immer schlechter als eine bundesgesetzliche. Aus ihrer Natur heraus ist sie immer der kleinste gemeinsame Nenner aller Beteiligten. Ein solcher Vorstoß wird lange Verhandlungen nach sich ziehen, die nicht notwendigerweise von Erfolg gekrönt sein müssen. In der Zwischenzeit entsteht eine Regelungslücke, die durch eine gesetzliche Regelung schneller und einfacher geschlossen werden kann, ohne lediglich ein Minimalkonsens zu sein. Ferner wird ein Staatsvertrag durch das Abweichen eines einzigen Landes nichtig, während ein Abweichen eines einzigen Landes von einer bundesrechtlichen Regelung ebendiese nicht in den restlichen Bundesländern beeinflussen würde. Im Folgenden soll zu den aus Sicht des fzs wichtigsten Aspekten bei der vorgeschlagenen Aufhebung des HRG Stellung bezogen werden.

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2. Hochschulzugang und -abschlüsse

Das Hochschulrahmengesetz gewährleistet bislang bundesweit einheitliche Bezeichnungen von Studienabschlüssen (§18,19) und legt einen Rahmen für die Dauer des entsprechenden Studienganges fest. Dadurch wird eine Festlegung über den Abschluss eines Hochschulstudiums getroffen, die weit reichende Folgen, etwa in Form von Zugang zum öffentlichen Dienst hat. Durch die aktuelle rechtliche Klarstellung im HRG besteht ein bundeseinheitliches Verständnis der Hochschulabschlüsse. Das HRG gewährleistet dadurch, dass der Zugang zu entsprechenden Berufen – unter anderem auch zur wissenschaftlichen Tätigkeit in Hochschulen (§53) – durch eine bundesweite Regelung des Zugangs nicht davon abhängt, in welchem Bundesland der Hochschulabschluss erlangt wurde und in welchem Bundesland die Tätigkeit aufgenommen werden soll. Damit leistet das HRG einen wesentlichen Beitrag zur innerdeutschen Mobilität von HochschulabsolventInnen. Im Zuge der zweistufigen Bachelor/Master-Studiengänge wirkt sich der Wegfall einer bundeseinheitlichen Regelung zu Zugang und Abschluss in gleich zweierlei Hinsicht auf potenzielle Masterstudierende aus: Die Voraussetzungen für den Zugang zum Master müssen nicht notwendigerweise in allen Bundesländern mit einem Bachelorabschluss eines anderen Bundeslandes erfüllt sein. Unterschiedliche Zulassungsregelungen in einzelnen Ländern wirken sich nachteilig auf die Mobilität der Studierenden aus. Ein Bundesgesetz zur Festlegung von gleichen Abschlüssen, Eckpunkten zur Studienzeiten und Studienzielen der einzelnen Abschlüsse muss einheitliche Bedingungen für Studierende garantieren können.

Gleiches gilt für die Hochschulzulassung. Die aktuelle Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die Hochschulen, Studierende bis zur Auslastung ihrer Kapazitäten zum Studium zuzulassen. Anhand der zentralen Zulassung kann der momentane Mangel an Studienplätze zumindest nach transparenten Kriterien verwaltet werden. Bei einer fehlenden bundesweiten Regelung ist dies kaum möglich. Die Unübersichtlichkeit von unterschiedlichen Zulassungsverfahren ist schon jetzt für Studieninteressierte ein Hindernis beim Studienzugang. Wenn der bundeseinheitliche Rahmen wegfällt, ist nicht nur eine unübersichtliche Häufung von völlig verschiedenen Zugangsregelungen in jedem Bundesland zu befürchten, sondern auch insgesamt – im Zuge eines falsch verstandenen Wettbewerbsföderalismus – eine Abwertung der formalen Zugangsqualifikationen (Abitur, vergleichbarer Abschluss) voraussehbar. In diesem Zuge sollte auch der Zugang für Studierende aus dem Nicht-EU Ausland bundeseinheitlich geregelt werden. Unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen machen den Hochschulzugang, der für die betroffenen Studierenden schon mit vielen Hürden verbunden ist, unnötig unübersichtlich und schwer. Die aktuelle Abschaffung von Studienkollegs in einem Bundesland wirft überdies die Frage auf, inwiefern ein Bundesland sich auf Kosten anderer Länder aus der Verpflichtung für den Hochschulzugang ausländischer Studierender ziehen können soll.

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3. Autonomie der Hochschule und Mitwirkung der Mitglieder

Der Wegfall des Hochschulrahmengesetzes muss weder fördernd noch einschränkend auf die Hochschulautonomie wirken. Die Regelungen des HRG können direkt von den Ländern in Landeshochschulgesetze übernommen werden, sind es zum Teil auch. Allerdings ist bei dem aktuell weit verbreiteten Verständnis von Hochschulautonomie als Rückzug der Länder aus der Verantwortung für die Hochschulen zu erwarten, dass einige zentrale Regelungen des HRG nicht von den Bundesländern übernommen werden, sondern die folgenden Landesgesetznovellen einem weiteren Abbau von Demokratie und Selbstverwaltung zugunsten einer Autokratie der Hochschulleitung folgen werden. Der fzs sieht durch unzureichenden demokratischen Strukturen in erheblichem Maße die Studien- , Lehr- und Forschungsfreiheit und institutionelle Wissenschaftsfreiheit in ihrem gesellschaftlichen Kontext gefährdet.

Der Wegfall des HRG begünstigt das durch den damit einhergehenden Wegfall der Vorschriften zur Mitbestimmung und dem Selbstverständnis der Hochschulen als öffentliche Einrichtung, die von ihren Mitgliedern verwaltet wird. Wie bereits weiter vorne angeführt wirkt sich diese Entwicklung zwangsläufig negativ auf die Qualität von Forschung und Lehre aus. Die im HRG vorgesehene Mitbestimmung (die weit hinter den Anforderungen an eine demokratische Mitbestimmung zurückbleiben) sind kein Selbstzweck, sondern sollen durch Diskussion und Interessenwahrnehmung unterschiedlicher Gruppen der Hochschule zu möglichst breit akzeptierten Entscheidungen führen, für deren Umsetzung sich alle Beteiligten verantwortlich fühlen müssen.

Das Hochschulrahmengesetz war mit den Festlegungen zur Akademischen Selbstverwaltung und zur Studierendenschaft wegweisend für die meisten Landeshochschulgesetze. Das Verständnis von Hochschule als einer öffentlicher Einrichtung, die von ihren Mitgliedern selbst verwaltet wird, ist nicht nur konstitutiv für eine zukunftsfähige Hochschule in einer demokratischen Gesellschaft sondern auch notwendig für eine nachhaltige Qualitätsentwicklung in den Hochschulen. Die rechtliche Verankerung der Mitbestimmung ist ebenso notwendig, um eine unabhängige Fortentwicklung der Hochschule zu gewährleisten. Qualität und kreatives Potenzial der Hochschulen hängen eindeutig von der Einbeziehung von Studierenden, wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Angestellten sowie den Forschenden und Lehrenden in Entscheidungen zu Forschung und Lehre ab. Bereits bestehende Abweichungen von den nicht zwingend vorgeschriebenen Regelungen zur Studierendenschaft zeigen, dass in den Bundesländern, in denen keine Studierendenschaft gebildet werden kann, die Vertretung der Studierenden und damit die Erfüllung ihrer Aufgaben deutlich leidet. Die Verbesserung von Studienbedingungen und sozialen Rahmenbedingungen hängt in dem Fall von dem Hochschulort der Studierenden ab und folgt nicht mehr der Idee der gleichwertigen Verhältnisse im Bundesgebiet.

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4. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf nach Wegfall des HRG

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf entsteht auf Bundesebene im Bereich des Hochschulzugangs und der Abschlüsse. Selbst wenn einige Länder anschließend von ihrem Abweichungsrecht Gebrauch machen, muss es weiterhin eine Grundlage geben, an der sich die Länder orientieren können, um vergleichbare Regelungen und Zugangsbedingungen zu gewährleisten. Die Rolle der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) muss in diesem Rahmen ebenfalls rechtlich geklärt werden. Die Zentralstelle muss einen rechtlichen Rahmen erhalten, indem sie gewährleisten kann, dass einheitliche und transparente Kriterien zur Mangelverwaltung der Studienplätze als Übergangslösung angewandt werden. Sie muss eine rein auf formale Qualifikation ausgelegte Standardisierung ermöglichen, die grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Geschlechtern und sozialem Status erlaubt.

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5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Das Hochschulrahmengesetz regelt neben den allgemeinen Aufgaben der Hochschulen auch die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen als deren zentrale Aufgabe (§3) sowie die Bewertung der Erfüllung dieser Aufgabe. Das Hochschulrahmengesetz ist die einzige Stelle, an der die Aufgaben und die Einsetzung einer Frauen-/oder Gleichstellungsbeauftragten für den Hochschulbereich bundesweit verbindlich geregelt wird. Die Hochschulen sind darüber hinaus nur an Regelungen der Landesgleichstellungsgesetze gebunden. Es ist dadurch in keiner Weise mehr gewährleistet, dass die Festlegungen aus den §§3 und 6 in Zukunft für alle Hochschulen verbindlich sind. Angesichts der nach wie vor geltenden Tatsache der deutlichen Benachteiligung von Frauen im Hochschul- und Wissenschaftsbereich ist das nicht akzeptabel. Durch den Wegfall des HRG fällt konkret als Regelung weg:

  • die angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien (bisher § 37 Abs. 2 HRG)
  • eine Berücksichtigung der Bedürfnisse von Studierenden mit Kind allgemein (bisher § 2 Abs. 4 HRG) und in Bezug auf Prüfungsordnungen (bisher § 16 HRG)
  • das Benachteiligungsverbot für Studienbewerberinnen mit Kind bei Zulassungsbeschränkungen (bisher § 34 HRG)

Diese Regelungen müssen in der Folge in allen Landeshochschulgesetzen umgesetzt werden.

Zu den Auswirkungen auf Mobilität von Studentinnen und Wissenschaftlerinnen muss folgendes beachtet werden: Durch die vorhandene gesellschaftliche Verteilung von Macht und Entscheidungsbefugnissen zu Lasten von Frauen wird sich jede allgemeine Hürde stärker auf Frauen als auf Männer auswirken. Mobilitätshemmnisse, die durch die Föderalismusreform und den Wegfall des HRG im Allgemeinen zu befürchten sind, werden sich aller Erfahrung nach verstärkt auf Studentinnen und Wissenschaftlerinnen auswirken.

Für die Durchlässigkeit und Mobilität der Studentinnen und Wissenschaftlerinnen sind insbesondere transparente Kriterien und formale Qualifikationen wesentlich. Einzelne Bundesländer und Hochschulen haben bereits die Absicht geäußert, den Hochschulzugang weiter einschränken zu wollen, insbesondere durch nicht formale Kriterien (Auswahlgespräche, Motivationsschreiben). Indem ein standardisiertes Verfahren aufgegeben wird, brechen vertraute Stereotype durch: „Warum soll eine Frau eigentlich Ingenieurswissenschaften studieren, da wäre doch vielleicht Deutsch als Lehramt eher geeignet” oder „Ein Bachelor reicht aus, schließlich wollen Sie ja noch Kinder kriegen” dürften durchaus gängige Überlegungen bei jenen sein, welche die Auswahlverfahren gestalten oder durchführen. Diese Überlegungen sind keine Bösartigkeit, sondern entsprechen unbewussten Stereotypen und tradierten, unreflektierten Rollenbildern. Wissenschaftliche Erkenntnisse zum Auswahlverfahren stützen diese Vermutungen.[2] Mit der Abkehr von standardisierten Verfahren rücken solche Stereotype stärker in den Vordergrund und machen jeden Ansatz eines geschlechtsneutralen Hochschulzugangs zunichte. Indem das Hochschulrahmengesetz die Kriterien für die Hochschulzulassung festlegt, werden zwar eben jene zusätzlichen Zugangshürden nicht von vornherein ausgeschlossen, es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Bundesländer dieses als Richtlinie wahrnehmen und zumindest die nach der Föderalismusreform noch mögliche Einheitlichkeit gewährleistet ist.

Gleiches gilt für den Bereich der Wissenschaftlerinnen. Die unterschiedliche Akzeptanz von Juniorprofessuren kann nach Abschaffung des HRG dazu führen, dass dieser Weg der wissenschaftlichen Qualifikation nicht in allen Bundesländern gleichwertig anerkannt wird. Juniorprofessuren können einen entscheidenden Beitrag zur Chancengleichheit von Männern und Frauen leisten. Sie weisen oft eine deutlich höhere Transparenz als die Besetzung der bisherigen AssistentInnnenstellen auf, da sie weitgehend analog zu Lebenszeitprofessuren besetzt werden. Die Habilitation war bislang besonders für Frauen eine Zugangsbarriere, die auch im europäischen Vergleich einen überdurchschnittlich geringen Anteil von Professorinnen zur Folge hatte.

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6. Internationalisierung

Mit der Unterzeichnung und Ratifizierung der Lisbon Recognition Convention hat sich die Bundesrepublik verpflichtet, die Anerkennung von Studienleistungen zu vereinfachen und die entsprechenden Verfahren transparenter zu machen. Die Umsetzung der Ratifizierung in den einzelnen Landeshochschulgesetzen und in der Anerkennungspraxis der Hochschulen steht jedoch noch aus. Die KMK teilt derzeit die Ansicht des fzs nicht, dass weitere gesetzgeberische Änderungen notwendig seien zur Umsetzung der Convention. Vielmehr „wird [es] Sache der Wissenschaftsministerien sein, im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht die Hochschulen anzuhalten, bei Anerkennungsentscheidungen die Vorgaben der Konvention zu beachten“ (Schreiben des Äquivalenzbeauftragten der KMK an die AG Fortführung des Bologna Prozess vom 31.Oktober 2005). Allerdings ist aus Sicht des fzs eine Verankerung der Prinzipien der Convention in materieller Rechtsform, sprich durch eine Veränderung des Landeshochschulrechts unabdingbar.

Der Bologna Prozess konstituiert sich durch die Forderung nach mehr Mobilität, mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von Studienabschlüssen sowie der Etablierung von Qualitätssicherung und -entwicklung im Hochschulbereich. Durch ihn wurden in den letzten Jahren die zentralen Entwicklungen der europäischen Hochschulen beeinflusst. Vergleichbare Studienabschlüsse sind eine zentrale Entwicklung, die mit der Umstellung auf Bachelor/Masterstudiengänge in der Bundesrepublik umgesetzt werden sollte. Die Auswirkungen dieser Reformen auf die Mobilität der Studierenden sind derzeit ambivalent. Einerseits hat im Zuge der Umstellung an vielen Hochschulen eine Diskussion um die Internationalisierung des Studiums eingesetzt und viele Ansätze zur Verbesserung der Mobilität sind entstanden. Andererseits lässt die Umsetzung der Studienreform durch restriktive Studienpläne und mangelnde Finanzierung Mobilität der Studierenden nur eingeschränkt zu. Durch die unterschiedlichen Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern ist teilweise der Wechsel in andere Bundesländer mit einem Bachelor-Abschluss nur schwer möglich. Den Wegfall der Rahmenprüfungsordnung konnte das Akkreditierungssystem bisher hinsichtlich der Mobilitätsfrage nicht kompensieren. Die Soziale Dimension ist eine Priorität des Bologna-Prozess.

Im Bereich der sozialen Rahmenbedingungen vermischen sich die Kompetenzen von Bund und Ländern (Studienfinanzierung, Studentenwerke, Hochschulaufgaben). Die wesentlichen Rahmenbedingungen für das Studium müssen auch weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden, in den Bereichen, in denen das bundesgesetzlich nicht möglich ist, auch durch Vereinbarungen und Staatsverträge.

Die European Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG) wurden im Rahmen der MinisterInnenkonferenz 2005 in Bergen auch von der Bundesrepublik akzeptiert. Um diese Vereinbarungen umzusetzen, muss sowohl für die externe Qualitätssicherung (QS) (durch Akkreditierungsagenturen) aber auch für die interne Qualitätssicherung der Hochschulen ein Rahmen geschaffen werden, der die Hochschulen im Zweifelsfall zur Einhaltung der Standards verpflichten kann. Während der Bereich der Akkreditierung in der BRD reguliert ist, besteht im Bereich der hochschulinternen QS noch ein vielfältiger Wildwuchs an Instrumenten und Verfahren. Derzeit werden solche Verfahren in Landeshochschulgesetzen geregelt oder durch die Hochschule selber festgelegt. Für die Zukunft ist erforderlich, dass diese Verfahren die Standards der ESG berücksichtigen, insbesondere die Beteiligung von Studierenden auf allen Ebenen des Verfahrens und die Transparenz des Verfahrens und der Ergebnisse.

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7. Internationale Mobilität und Vergleichbarkeit

Durch die oft nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft der Länder untereinander und mit dem Bund erfolgt eine höchst unkoordinierte Umsetzung der Bologna-Ziele. Die von vielen Ländern betriebene ”Kleinstaaterei“ droht die Realisierung eines Europäischen Hochschulraumes massiv zu gefährden. Die Gestaltung eines Europäischen Hochschulraumes kann also nicht allein Angelegenheit der Länder sein. Auch hier muss die Verwirklichung von Chancengleichheit im Vordergrund stehen. Es ist eine Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Stufen des Hochschulsystems zu gewährleisten und möglichst vielen StudentInnen Mobilität während des Studiums zu ermöglichen. Die im Bologna-Prozess vereinbarten Instrumente müssen bundesweit koordiniert umgesetzt werden. Es wäre widersinnig, einer stärkeren europäischen Integration auf nationaler Ebene mit einer Zersplitterung des Hochschulsystems zu begegnen.

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8. Berufliche Bildung und Hochschulzugang

Die gegenwärtige Regelung zum Hochschulzugang ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ist durch die jeweiligen Landeshochschulgesetze geklärt. Diese Situation ist nicht zufrieden stellend, da die aktuellen Regelungen deutlich voneinander abweichen.[3] In einigen Bundesländern sind zusätzlich zu besonderen Prüfungen weitere Vorbereitungen zu absolvieren, in anderen nicht. Die Wahl des Studienortes ist erwiesenermaßen stark abhängig von der Nähe zum Wohnort, insbesondere bei sozial schwächeren oder Personen mit starker Familienbindung. Bei Studieninteressierten, die über den so genannten „zweiten Bildungsweg“ zum Studium gelangen, ist die Wahrscheinlichkeit der Familienbindung schon aufgrund des Alters höher zu erwarten. Eine bundeseinheitliche Regelung kann die Chancen für Studieninteressierte verbessern, ein Hochschulstudium aufzunehmen, wenn sich die Zugangsmöglichkeiten dadurch insgesamt verbessern. Verbindliche Regeln, die sich allein auf die Überprüfung von Kompetenzen beschränken müssen können hier alternative Bildungsbiographien ermöglichen. Der Grundsatz, der auch bei der Anerkennung von Studienleistungen gelten soll, muss auch hier zum tragen kommen: Gleichwertige Leistungen müssen ohne bürokratische Hürden anerkannt werden, während die Grundlage der Prüfung eine Prüfung der Kompetenzen darstellen muss. Eine Bundeseinheitliche Regelung wäre im Rahmen des Nationalen Qualifikationsrahmens umzusetzen, der als ganzes eine rechtliche Verbindlichkeit darstellen sollte.

Abschließend ist zu beachten, dass Qualifikationsrahmen und Zugangsregelungen nicht nur den Zugang regeln müssen, sondern auch die Anerkennung von Leistungen aus der Beruflichen Bildung für Teile eines Hochschulstudiums beinhalten müssen, um die Durchlässigkeit zwischen beruflicher Bildung und Hochschulbildung zu verbessern.

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9. Fazit

Die Aufhebung des HRG bedeutete den Verlust eines bundeseinheitlichen Rahmens für zentrale Eckpunkte des Hochschulwesens. Hochschulzugang, -abschluss sowie der grundsätzliche Aufbau einer demokratisch organisierten, selbstverwalteten Hochschule sind maßgeblich für gleichwertige Verhältnisse in der BRD. Hochschulzugang und -abschlüsse müssen dahingehend bundeseinheitlich geregelt werden, dass sie die innerdeutsche Mobilität weiterhin gewährleisten und niemanden, die/der das Bundesland mit einem Schul- oder Hochschulabschluss wechselt direkt oder indirekt benachteiligen. Dazu ist eine bundesgesetzliche Regelung notwendig, die trotz des Abweichungsrechts der Länder als Leitlinie bei Gesetzgebungen dienen wird. Das HRG selber erfüllt derzeit diese Funktion, auch wenn die Ausgestaltung des Hochschulzugangs nicht zufrieden stellend ist. Im Falle einer Aufhebung muss eine gleichwertige Lösung geschaffen werden, die ohne Leerlauf im Übergang gilt.

Anmerkungen

[1] Dies schließt auch Leistungen aus dem sekundären Bildungsbereich (insbesondere beim Hochschulzugang) und der beruflichen Bildung ein.
[2] Vgl. als Literatur: Hartmann, M., Der Mythos von den Leistungseliten (2002), sowie: Heine, Ch. et al., Auswahl- und Eignungsfeststellungsverfahren beim Hochschulzugang in Deutschland und ausgewählten Ländern, HIS-Kurzinformationen A3/2006.
[3] Vgl. KMK (Hrsg.), Synoptische Darstellung der in den Ländern bestehenden Möglichkeiten des Hochschulzugangs für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen, Feb 2006.

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