Stellungsnahme zur Musterrechtsverordnung

Im Folgenden möchten wir sehr gerne die Gelegenheit nutzen zum Entwurf der Musterrechtsverordnung gem. Artikel 4 Absätze 1 – 4 Studienakkredtierungsstaatsvertrags aus studentischer Perspektive als freier Zusammenschluss von Student*innenschaften (fzs e.V.) Stellung zu nehmen.

Bevor wir auf die einzelnen Regelungen kommentieren und Anregungen geben, möchten wir zunächst die Möglichkeit nutzen, um einige Allgemeine Anmerkungen zur Musterrechtsverordnung zu formulieren.

Allgemeine Anmerkungen:

Zu Beginn ist festzustellen, dass die Systemakkreditierung in der vorliegenden Musterrechtsverordnung zu gering reguliert ist. Eine Regelung, die die Begutachtung eins Qualitätssicherungssystems einer Hochschule fasst, Kriterien der Leistungsfähigkeit und die Ausgestaltung von Verfahren der Systemakkreditierung jedoch nicht definiert, verunmöglicht eine konkrete Kritik an dieser. Da im Akkreditierungsrat eine Verdichtung der Regulierung stattfindet, stellt sich daher die Frage ob durch die Musterrechtsverordnung eine neue Form der Rechtsgrundlage bietet, den Akkreditierungsrat zu verklagen, wenn dieser Studiengänge akkreditiert, deren Qualität nicht gewährleistet ist. Diese Frage ist aus studentischer Sicht von hoher Bedeutung, da die Systemakkreditierung einen Fokus auf den Produktionsprozess wissenschaftlicher Qualifikation legt und eine Qualitätssicherung und -weiterentwicklung insbesondere der Lehre im studentischem Interesse ist. So müsste es mindestens für den Fall der Systemakkreditierung, auch für den Weg der Programmakkreditierung einen formalen Beschwerdeweg geben. Eine Beschwerdestelle für Studierende ist jedoch im vorliegenden Papier nicht enthalten. Kritikwürdig ist ebenfalls das auf Grund der weich formulierten Vorgaben die externe und vor allem die studentische Begutachtung minimiert werden könnte. Da jedoch das Potential eines Studiengangs durch Beratung externer Experten*innen der Hochschulleitung und den Programmverantwortlichen erst bewusst gemacht werden und diese Beratung durch externe studentische Gutachter*innen im Akkreditierungsprozess ein Gewinn für die Qualität der Studiengänge ist, muss eine höhere Beteiligung von studentischen Gutachter*innen an allen Prozessen der Qualitätssicherung und -entwicklung garantiert werden. Eine Beratung müsste im Fall der Systemakkreditierung zu einem Prozess der Reflexion, statt einer ständigen Kontrolle der Lehrenden und einer Verwettbewerblichung der Lehre zu führen, wie sie sich gerade durch die sogenannten Qualitätsmanagementmechanismen darstellt.

Es muss dringend nachgebessert und die Regelungen für Systemakkreditierungen entsprechend angepasst und zwingend eine Beschwerdestelle für Studierende geschaffen sowie eine Rechtsgrundlage für den Gerichtsweg geschaffen bzw. konkretisiert werden.

Zudem vermissen wir den Aspekt der nachhaltigen Entwicklung. Die Bundesregierung hat als ihren Beitrag zum UNESCO-Weltaktionsprogramm Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) die nationale Plattform BNE gegründet in der auch die KMK vertreten ist. „BNE ist dabei eine Querschnittsaufgabe des gesamten Bildungswesens. Dies bedeutet, dass Nachhaltigkeit stärker als bisher Eingang finden muss in (…) Hochschulen, in Curricula und Ausbildungsordnungen(…). Pädagogische Fachkräfte wie Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Ausbildende benötigen dazu Aus-, Fort- und Weiterbildung.“ Das Anliegen wird auch durch die Länder unterstützt, daher hatten wir auf eine stärkere Berücksichtigung im aktuellen Veränderungsprozess des Akkreditierungswesens gehofft. Wir fordern die KMK auf schon in diesem Überarbeitungsprozess – gerade im Hinblick auf die langwierigen Prozesse bei ländergemeinsamem Vorgehen im Hochschulbereich – Anknüpfungspunkte für nachhaltige Entwicklung bei Akkreditierungen zu schaffen. Die Musterrechtsverordnung bietet hierfür Verankerungsmöglichkeiten bspw. in Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme.

Zu den Regelungen im einzelnen:

Landesrechtsvorbehalt – § 3 (2) Satz 4, § 5 (1) – (3)

Die Musterrechtsverordnung sieht an vielen Stellen, so in § 3 und 5, Vorbehalte für die Landesgesetzgebung vor. Teilweise werden zusätzliche Spielräume eröffnet, teilweise Einschränken ermöglicht. Im Staatsvertrag wird dagegen von einem „ländergemeinsame[n] Vorgehen mit dem Ziel einer länderübergreifenden Gesamtlösung“ (Begründung des Gesetzesentwurfs zur Sicherung der Akkreditierung von Studiengängen in NRW) gesprochen. Grundsätzlich verstehen wir das Bedürfnis einzelne Ausnahmen auf Landesebene zu gestatten, allerdings plädieren wir angesichts der Fülle unterschiedlicher Regelungen auf Landesebene für einheitliche Regelungen durch die Musterrechtsverordnung, so dass der Grundstock an einheitlichen Kriterien ausgebaut wird. Wir werden im folgenden einzelne Ausnahmen für die Landesgesetzgebung aufzeigen und für einheitliche Regelungen argumentieren, um im Sinne der Begründung der Musterrechtsverordnung “ die ländergemeinsamen Anforderungen an die unabdingbaren strukturellen und qualitativen Maßstäbe für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (…) [und] die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels zu gewährleisten“ (Begründung der MuRO: S. 1)

Längere/kürzere Regelstudienzeiten – § 3 (2) Satz 4

Satz 4 ist aus unserer Sicht nicht vollkommen eindeutig und teilweise konträr zur bisherigen Praxis. Zum einen werden kürzere sowie längere Regelstudienzeiten nur möglich, um individuelle Lernbiografien zu ermöglichen. Bisher war es aber durchaus üblich auch Studiengänge zu akkreditieren, die auf einen 8-semestrigen Bachelor einen 4-semestrigen Master ermöglichen, dies wäre mit der aktuellen Formulierung ggf. nicht mehr möglich. Es soll hervorgehoben werden, dass weiterhin Vergleichbarkeit angestrebt, aber dahingehend die Autonomie der Hochschulen einen 8-semestrigen Bachelor und einen 4-semestrigen Master zu akkreditieren, gewahrt bleiben sollte. Wir würden uns daher eine Klarstellung wünschen und folgende Formulierung, die Verlängerung und Verkürzung getrennt regelt vorschlagen:

„Wenn das Landesrecht dies vorsieht, sind Kürzere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung sind ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie zu ermöglichen. Eine Verlängerung der Regelstudienzeit insbesondere durch Teilzeit-, Fern- oder berufsbegleitendes Studium sowie berufspraktische Semester, ist zu ermöglichen.“

Wir möchten an dieser Stelle noch einmal den Wunsch nach einheitlichen Regelungen über die Länder hinweg bekräftigen und vorschlagen insbesondere die Möglichkeit die Regelstudienzeit bei Teilzeit-, Fern- oder berufsbegleitendem Studium zu verlängern einheitlich zu regeln.

Zugang zu Masterstudiengängen – § 5 (3)

Der Zugang zu einem Masterstudienplatz ist in vielen Bereichen immer noch die einzige Möglichkeit einen wissenschaftlich umfassenden Hochschulabschluss zu erlangen und stellt nur selten den Regelabschluss mit guten Chancen auf dem Arbeitsmarkt dar. Für uns ist es also keine Frage, ob weitere Zulassungshürden durch Landesrecht vorgesehen werden dürfen. Vielmehr fordern wir grundsätzlich eine Garantie für Masterstudienplätze und ein angemessenhohes Angebot an Studienplätzen. Das Akkreditierungssystem wäre in der Lage einen fließenden Übergang auf Hochschul- und Studiengangsebene von Zulassungshürden und Selektion beim Übergang von Bachelor zum Master hin zu einem garantierten Masterstudienplatz anzustoßen.

Wir schlagen daher in § 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung vor, Kriterien zu ergänzen:

  • die für Bachelorstudiengänge einen entsprechenden Übergang zum Master an der gleichen Hochschule oder in Form von Kooperation mit anderen Hochschulen garantieren sicherstellen
  • die für Masterstudiengänge sicherstellen, dass keine zusätzlichen Hürden verankert werden oder Bachelorabsolvent*innen den Zugang verwehren.

Unabhängig etwaiger Regelungen in der Musterrechtsverordnung sind ist die Landesgesetzgebung in Lage solche Regelungen zu treffen oder nicht, dementsprechend empfehlen wir die Streichung des § 5 (3), da dieser weder systematisch noch inhaltlich sinnvoll erscheint.

Noch offen: Diplom? – § 6 (3)

Leider bleibt unklar, was die KMK mit dem § 6 (3) plant. Es steht zu vermuten nach der Einhaltung der Stellungnahmen noch die Möglichkeit Diplomstudiengänge in die Akkreditierung aufzunehmen. Wir möchten an dieser Stelle Position hierzu beziehen. Veraltete Studienstrukturen, wie im Diplom würden Hochschulen Möglichkeiten eröffnen zu veralteten Konzepten zurück zu kehren und einzelne Errungenschaften für Studierende umzukehren.

Regelstudienzeit – § 12 (5) Satz 1

Bereits heute existiert dieses Kriterium, allerdings zeigen aktuelle Zahlen der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ein anderes Bild. Die Studierbarkeit ist im Schnitt offensichtlich nicht in der Regelstudienzeit gewährleistet. Nur 40% der Studienabschlüsse werden in Regelstudienzeit abgelegt. Die Rahmenbedingungen, über die Plausibilität des Musterstudienplans hinaus, müssen dahingehend geändert werden, dass ein Studium in Regelstudienzeit möglich ist.

Lehrveranstaltungen & Prüfungen – § 12 (5) Satz 2, Punk 2 und 4

Es ist in jedem Fall eine Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu gewährleisten. Gleichzeitig stattfindende Prüfungen sind ebenso untragbar, wie im gleichen Semester angesiedelte und nicht überschneidungsfreie Lehrveranstaltungen. Wir schlagen daher vor Punkt 2 entsprechend anzupassen und „weitgehend“ zu streichen.

Die Begutachtung der angemessen Prüfungsorganisation erscheint uns in der aktuellen Form zu unkonkret. Es muss zum einen gewährleistet sein, dass Prüfungen ohne Vorbedingungen wie Anwesenheitspflichten abgelegt werden können, zum anderen sollten Individuelle Regelungen, bspw. bzgl. Prüfungswiederholung für Studierende in besonderen Belastungsfällen ermöglicht werden.

Des Weiteren fehlen in § 12 (5) einige aktuelle Regelungen des Akkreditierungsrates, ohne dass hierfür ein Grund zu erkennen ist. Wir plädieren daher dafür die Kriterien: erwarteten Eingangsqualifikationen, eine geeignete Studienplangestaltung, entsprechende Betreuungsangebote sowie fachliche und überfachliche Studienberatung.

Bildung für Nachhaltige Entwicklung – § 13

Die Festlegung inhaltlich-fachlicher Kriterien bleibt weit hinter unseren Erwartungen zurück. Wir halten eine Verankerung der im Rahmen des Nationalen Aktionsplans Bildung für nachhaltige Entwicklung besprochenen Ideen des Fachforums Hochschulbildung für Angemessen. Wir sehen an dieser Stelle dringenden Ergänzungsbedarf, um den zukünftigen Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigen Entwicklung nicht im Weg zu stehen und Anknüpfungspunkte für Veränderungen zu bilden. Wir schlagen daher eine Ergänzung in (3) vor:

„Die Aktualität und Adäquanz der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist ebenso gewährleistet, wie die Förderung des ökologischen und sozialen Bewusstseins im Rahmen eins verantwortungsvollen und kritischen Wissenschaftssystems. Die Fachstandards und die methodisch didaktischen Ansätze des Curriculums werden kontinuierlich überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.“

Die vorgeschlagene Regelung würde zum einen mögliche Ideen der Verankerung wie Interdisziplinäre Angebote oder die Integration eines Studium Generale in Studienangebote ermöglichen. Zum andere bietet es genügend Spielraum die Hochschulen und Fachexpert*innen eigene Ideen zu entwickeln, um Bildung für eine nachhaltige Entwicklung zu verankern.

Darüber hinaus sollte das zivilgesellschaftliches Engagement, ein kritisches Gesellschaftsbewusstsein und die Persönlichkeitsbildung, wie sie schon durch das SCL bestärkt wird, die Grundlage der Wesensbildung in Studiengängen bilden.

Monitoring – §14

Wir begrüßen die studentische Beteiligung in der Evaluierung des Studienerfolgs ausdrücklich. Die Formulierung des § 14 scheinen aus unserer Sicht allerdings zu ungenau und mehrdeutig. Wir schlagen daher eine Präzisierung bzgl. der Monitoring-Maßnahmen analog zu den aktuellen Regeln des Akkreditierungsrates vor, sowie eine Ergänzung in Satz 2 zur Sicherung der Beteiligung aller Status-gruppen. Es sollten nicht nur bei der Evaluation, sondern auch bei Entwicklung von Maßnahmen allen Statusgruppen konstruktiv mitarbeiten.

„Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring. Dies beinhaltet Evaluationsergebnisse, Untersuchungen der studentischen Arbeitsbelastung, des Studienerfolgs und des Absolventenverbleibs. Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs, unter Beteiligung aller Mitgliedsgruppen der Hochschule, abgeleitet.“

Geschlechtergerechtigkeit – § 15

Die in der Musterrechtsverordnung vorgesehene Sicherstellung der Geschlechtergerechtigkeit entspricht nicht dem aktuellen Stand fortschrittlicher Konzepte zur Gleichstellung von Frauen und Förderung von Geschlechtergerechtigkeit. Eine Prüfung Kriteriums, das auf einem veralteten Konzept aufbaut ist aus unseres Sicht nicht hinreichend. Des Weiteren sollte ein Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen verankert werden, wir schlagen deshalb folgende Formulierung vor:

Die Hochschule stellt Geschlechtergerechtigkeit und die Gleichstellung von Frauen auf allen Ebenen der Hochschule durch die paritätische Besetzung von Stellen, die Förderung von Studentinnen und jungen Wissenschaftlerinnen genauso wie den Abbau geschlechterspezifischer Hürden sicher. Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden. Nachteilsausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung sind dokumentiert und veröffentlicht.“

Lehrverfassung – § 17 (1) Satz 1

Wir begrüßen die Idee, dass sich die Hochschulmitglieder mit Bildungszielen und didaktische Leitlinien beschäftigen sollen, allerdings stellt sich uns die Frage der Wirksamkeit solcher Maßnahmen. Lernen und auch die Lehre bleibt schließlich ein individueller Prozess. Eine tatsächliche Verbesserung von Lehr- und Lernsituationen wird so sicher nicht übergreifend erreicht werden können. Vielmehr wäre es u.a. wichtig Lehrende zu befähigen sich weiterzubilden oder Zeit und Raum zu gewähren und die Weiterentwicklungen von Lehrkonzepten zu erarbeiten. Dies kann insbesondere durch entsprechende Ressourcenausstattung und die Beendigung prekärer Beschäftigungsbedingungen gefördert werden und nicht durch Leitbilder. Lehrverfassungen gehen also nicht nur an den Problemen und Bedürfnissen vorbei und stellen sich als unpraktikabel dar, sie verfestigen Professorenprivilegien und gehen an der Idee einer demokratischen Hochschule vorbei. Soll ein solches Vorhaben sinnvoll und erfolgreich sein, müsste eine maßgebliche Entscheidungsgewalt über reine Partizipationsrechte in Gremien hinaus von den Studierenden ausgehen.

Qualitätsmanagement – § 17 (2)

Die Entwicklungen eins nachhaltig funktionierenden und vor allem zielführenden Qualitätsmanagementsystems, im Sinne der Verbesserung von Studienbedingungen sowie die Weiterentwicklung des Studiums und der Lehre an Hochschulen kann nur unter maßgeblichem Einfluss aller Mitgliedsgruppen erfolgen. Wir schlagen daher folgende Formulierung in Satz 1 vor, um den Diskurs an Hochschulen mit allen Statusgruppen zu fördern und wirkungsvoll zu gestalten:

„Das Qualitätsmanagementsystem wurde maßgeblich von allen Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt.“

Des Weiteren sind in einem Qualitätsssicherungssystem, welches nachhaltig die Qualität der Lehre sichern will, die Kompetenzen der Lehrenden bzw. entsprechende Fortbildungen nicht zu vernachlässigen. Wir empfehlen daher § 17 (2) entsprechend um die aktuellen Regeln des Akkreditierungsrates zu ergänzen.

Vorzulegende Unterlagen – §23 (1) Punkt 3

Wie die Vergangenheit gezeigt hat, reicht es nicht aus, nur einen Studiengang die interne Qualitätssicherung als Basis für eine Systemakkreditierung durchlaufen zu lassen. Daher ist es notwendig, mehrere Iterationen dieses Prozesses vorzusehen, um zu sicherzustellen, dass die Hochschule gefundene Fehler in ihrer Qualitätssicherung selbstständig ausbessert. Wir schlagen daher eine Erweiterung auf 5 Studiengänge vor.

Privatwirtschaftliche Agenturen – § 24 (1)

In der Vergangenheit hat sich der vor allem finanziell geprägte Wettbewerb zwischen den Agenturen, als schädlich für den Gesamtprozess erwiesen: Ziel der Agenturen ist meist nicht, Studiengänge im Kontext anderer Studienangebote weiterzuentwickeln, sondern sich als Dienstleistungsunternehmen möglichst nah an den Interessen der Hochschul- und Fachbereichsleitungen zu orientieren, ohne dabei ihre Glaubwürdigkeit zu verlieren. Dies kann nicht Ziel eines Akkreditierungssystems sein. Deshalb lehnen wir private grundsätzlich Akkreditierungsagenturen ab. Die KMK hat an dieser Stelle die Chance verpasst die entsprechenden Kompetenzen komplett an den Akkreditierungsrat und diesen entsprechend mit mehr Ressourcen auszustatten.

Wir müssen uns doch sehr über die anhaltende Sonderbehandlung von Studiengängen mit kirchlichem Bezug wundern. Es ist klar, dass bestimmte Sonderbehandlungen der Kirchen rechtlich gesichert sind – was an anderer Stelle grundsätzlich in Frage zu stellen und zu beheben wäre – allerdings sollte hier schnell eine andere Lösung gefunden werden. Es ist nicht akzeptabel eine einzige Agentur weiterhin nach dem alten System zu behandeln und dadurch die Umsetzung der Auflagen durch das Bundesverfassungsgericht zumindest potentiell nicht konsequent umzusetzen.

Selbstbericht der Hochschule – § 24 (2)

Der Selbstbericht ist wesentliche Grundlage für die Begutachtung. Wir plädieren für eine Konkretisierung in Satz 1, um die Unterschiede für den Selbstbericht zwischen System- & Programmakkreditierung deutlich zu machen. Zudem scheint es aus unserer Sicht sinnvoll, dem Selbstbericht explizit eine Stellungnahme der Studierendenvertretung aufzunehmen, da so eine Beteiligung der Studierenden garantiert ist. Wir schlagen folgende Formulierung vor:

„Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule bei Systemakkreditierungen bzw. Qualitätszielen des Studienganges bei Programmakkreditierungen und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 2 und Teil 3 enthält. Der Selbstbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die Systemakkreditierung 30 Seiten nicht überschreiten. Dem Selbstbericht ist eine Stellungnahme der Studierendenvertretung der Hochschule beizufügen.“

Begehung – § 24 (5)

Bezüglich der Begehung zur Begutachtung von Studiengängen stellen sich uns einige Fragen. Zunächst vermissen wir Regelungen bzgl. der internen Begutachtungen. Hier sollte klargestellt werden, dass die gleichen Regelungen bzgl. Der Begehung für interne Begutachtungen gelten.

Der komplette Verzicht auf eine Begehung im Rahmen einer Konzeptakkreditierung erscheint uns nicht sinnvoll. Sicher sind einige Elemente die bei einer Regulären Begehung stattfinden bei einem noch nicht angebotenen Studiengang nicht durchführbar, allerdings sind wesentliche Teile dennoch durchführbar und bereichern die Begutachtung. Eine Konzeptakkreditierung bei einer Reakkreditierung ist in jedem Fall nicht zu gestatten. Ein existierender Studiengang muss in jedem Fall durch eine Begehung begutachtet werden. Ein nach einigen Jahren immer noch nicht angebotener aber bereits ein erstes Mal akkreditierter Studiengang ist nicht sinnvoll. Wir plädieren daher für eine Streichung von Satz 3.

Zusammensetzung von Gutachter*innengruppen – § 25 (1) & (2)

Die Zusammensetzung der Gutachter*innengruppen bildet zurecht verschiedene Perspektiven von Studierenden und Lehrenden sowie Vertreter*innen der Berufspraxis ab. Wir möchten uns allerdings stark gegen die Regelungen in (1) Satz 3 aussprechen. Es ist keine Frage, dass die Vertreter*innen der obersten Landesbehörde Expertise einbringen können und Relevantes zum Begutachtungsprozess beisteuern können. Allerdings glauben wir keinesfalls, dass diese Verwaltungsbeamt*innen die Expertise der Berufspraxis ersetzen können. Gerade in Lehrberufen, in welchen Professionalisierung der Studierenden und angehenden Lehrer*innen von besonderer Bedeutung für Qualitätssicherung ist, müssen Personen aus der Berufspraxis einbezogen werden. Wir fordern daher die Vertreter*innen der Berufspraxis weiterhin zu beteiligen und die Vertreter*innen der Obersten Landesbehörde ggf. zusätzlich zur Gutachter*innengruppe zu ergänzen.

Wir halten die Beteiligung von Studierenden an den Gutachter*innengruppen für äußerst relevant. Im Falle der Systemakkreditierung ist eine zahlenmäßig stärkere Beteiligung von Studierenden angemessen. Zum einen kann so zumindest versucht werden mehrere Fachkulturen in die studentische Bewertung eines Qualitätssicherungssystems einfließen zu lassen, zum anderen scheint uns der Einbezug nur einer einzigen studentischen Perspektive an dieser Stelle für ebenso unangemessen, wie die Beteiligung einer einzigen Lehrperspektive. Daher schlagen wir folgende Formulierung vor:

„Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens sechs Personen an. (…) 3. zwei Studierende.“

Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass die gleichen Regelungen für interne Begutachtungen gelten und Rechtsunsicherheiten vorzubeugen.

Bestellung von Gutachter*innen – § 25 (4)

Es ist vollkommen unverständlich, warum der Hochschulrektorenkonferenz derartige Monopolstellung zugeschrieben wird. In Anbetracht der Tatsache, dass die HRK keine Vertretung der Hochschulen oder der Wissenschaft im Allgemeinen, sondern vielmehr ein Akteur in diesem Beriech und Vertretung der Hochschulleitungen ist, müssen wir uns fragen, wie die Legitimität der Gutachter*innen begründet werden wird.

Des Weiteren möchten wir anregen auch die Frage der Legitimation studentischer Gutachter*innen zu betrachten und ggf. auf Bundesebene legitimierten Vertretungen zu berücksichtigen.

Fristen – § 26

Regelmäßige Überprüfungen im Rahmen von Qualitätssicherung ist ein wesentliches Kriterium für den Erfolg von Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität. Dabei bedarf die zeitliche Spanne zwischen den einzelnen Iterationen des Prozesses eine sorgfältige Abwägung zwischen Aufwand von Begutachtungen und deren Nutzen zu treffen. Wir schlagen einen Zeitraum von 6 Jahren vor, da dieser angemessen berücksichtigt, wie viele Kohorten in der Zwischenzeit ein System durchlaufen. Acht Jahre sind ungeeignet eine regelmäßige Anpassung und Verbesserung des Studienangebots zu gewährleisten.

Bündelakkreditierungen – § 25, § 26, § 30, § 31

Bündelakkreditierungen müssen durch das breite zu begutachtende Fächerspektrum besondere Anforderungen erfüllen. Wir sehen hierbei in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf.

Die für normale Programmakkreditierung festgelegte Anzahl von Gutachter*innen nach § 25 (3) erscheint uns zu niedrig. Hier wird mehr Fachkompetenz benötigt um das breite Fachspektrum angemessen zu berücksichtigen, wie es aktuell auch Beschlusslage des Akkreditierungsrates ist. Wir schlagen daher eine Erhöhung der Anzahl der Gutachter*innen in Form folgender Ergänzung des §25 (3) vor:

„Bei Bündelakkreditierungen nach §30 ist die Anzahl der Gutachter*innen aus allen 3 Gruppen entsprechend zu erhöhen.“

Bei Begehungen ist sicherzustellen, dass genügend Zeit zur Begehung der im Rahmen der Begutachtung der verschiedenen Studiengänge vorhanden ist. Wir schlagen daher folgende Ergänzung in § 24 (5) vor:

„Bei Bündelakkreditierungen muss die zeitliche Gestaltung der Begehung gewährleisten, dass jeder (Teil-)Studiengang auf die Einhaltung der Kriterien zur Akkreditierung von Studiengängen hinreichend geprüft werden kann. Dies ist auch im Gutachten darzulegen.“

Unklar bleibt uns, warum eine Verlängerung auf Grund der Vorbereitung auf eine Bündelakkreditierung nötig sein sollte. Deshalb empfehlen wir die „eine Bündel- oder“ in § 26 (3) zu streichen.

Die Erfahrung mit Bündeslakkreditierungen hat gezeigt, dass bei Verfahren mit bis zu zehn Studiengängen das Fächerspektrum zu breit für eine angemessen fachliche Beurteilung ist. Wir schlagen daher eine Reduzierung der zulässigen Gesamtzahl auf sechs vor:

”Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als sechs Studiengängen zusammensetzen.“