– Stand: 63. ordentliche Mitgliederversammlung, März 2020 –
Inhaltsverzeichnis
- §1 Stellung
- §2 Zusammensetzung
- §3 Stimmrecht
- §4 Geschäftsordnung
- §5 Öffentlichkeit der Sitzung
- §6 Terminierung der Sitzungen
- §7 Einberufung
- §8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregeln
- §9 Verfahrensarten
- §10 Verfahren
- §11 Protokolle
Schlichtungsordnung des fzs e.V.
§ 1 Stellung
Die Schlichtungskommission (SchliKo) ist ein den übrigen zentralen Organen und Gremien des fzs gegenüber selbständiges und unabhängiges Organ für die Durchführung von Schlichtungsverfahren und Wahlprüfungen sowie zur Entscheidung sonstiger, ihr übertragener Beschwerden. Sie tagt nur dann, wenn sie von einer/m antragsberechtigten Person, Gremium oder Organ angerufen wird.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der SchliKo gehören zwischen vier und acht Personen an, von denen mindestens die Hälfte Frauen sind.
(2) Die Mitglieder der SchliKo werden bei einer ordentlichen SommerMV für ein Jahr gewählt. Eine Nachwahl bei einer MV ist möglich. Wenn die Besetzung nach Abs. 1 nicht gegeben ist, kann der AS so viele Personen wählen, bis der SchliKo vier Personen angehören, von denen mindestens die Hälfte Frauen sind. Die Amtszeit endet in jedem Fall mit der Wahl bei der nächsten SommerMV.
(3) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch
1. Rücktritt,
2. Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
3. Tod,
4. Mitgliedschaften im Sinne des Unvereinbarkeitsbeschlusses
5. die Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer Organisation, deren Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.
§3 Stimmrecht
(1) Alle Mitglieder der Schlichtungskommission sind stimmberechtigt und verfügen über das gleiche Stimmrecht.
(2) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie deren Abstimmungen dürfen diejenigen Mitglieder nicht teilnehmen, die
1. selbst Antragsteller*in sind.
2. Mitglied eines antragsstellenden Organs oder Gremiums sind.
3. Mitglied eines durch den Antrag betroffenen Organs oder Gremiums sind.
4. aus einem anderen Grund als befangen gelten.
Ob Mitglieder nach Abs. 3 Nr. 4 als befangen gelten, wird zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit festgestellt, bei der das/die betroffene/-n Mitglied/-er nicht stimmberechtigt ist/sind.
§4 Geschäftsordnung
Die SchliKo kann sich bei Bedarf und im Rahmen der Satzung, sowie der WahlO und dieser Ordnung eine Geschäftsordnung geben und ihre interne Organisation und das Verfahren näher bestimmen. Die GO kann mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.
§5 Öffentlichkeit der Sitzung
Die Sitzungen der SchliKo sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann im Einzelfall mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden.
§6 Terminierung der Sitzungen
(1) Die SchliKo hat nach ihrer Anrufung binnen zwei Wochen zu tagen. Eine Sitzung ist nach Möglichkeit so zu terminieren, dass sowohl die den Einspruch erhebenden Personen, wie auch Vertreter*innen der Gremien, gegen die Einsprüche erhoben werden, die Möglichkeit zur Teilnahme am Treffen bzw. der Telephonkonferenz haben. Auch bei Telephonkonferenzen können Beschlüsse getroffen werden.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 sind Sitzungen der Schlichtungskommission nach Möglichkeit so zu terminieren, dass mehrere Schlichtungsverfahren / Wahlanfechtungen in einer Sitzung abgehandelt werden können.
§7 Einberufung
Ein Mitglied der SchliKo lädt zu den Sitzungen ein. Dies geschieht grundsätzlich durch Bekanntgabe des Sitzungstermins und Veröffentlichung der Einladung auf der Website des fzs und durch die Verschickung an die Mitglieder per E-Mail. Die Einladung muss spätestens vier Tage im Voraus erfolgen.
§8 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsregeln
(1) Die SchliKo ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die SchliKo ist nicht beschlussfähig, wenn keine Frau anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss jederzeit gegeben sein.
(2) Die SchliKo entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit:
1. bei Verfahren nach § 8 Absatz 1 und 2 ist die Abstimmung zu wiederholen und ggf. zu vertagen und dann zu wiederholen. Sollte auch nach der dritten Sitzung keine Entscheidung getroffen worden sein, gilt die Beschwerde als abgelehnt.
2. bei Verfahren nach § 8 Absatz 3 ist die Beschwerde zurückgewiesen beziehungsweise eine Wahl ist als ordnungsgemäß anerkannt.
§9 Verfahrensarten
Die SchliKo ist zuständig bei:
(1) Streitigkeiten über die Zuständigkeiten und Kompetenzen von Organen und Gremien des fzs
(2) Einsprüchen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Sitzungen von Organen und Gremien
(3) Einsprüche gegen Wahlen und Entsendungen durch die fzs MV oder den AS
§10 Verfahren
(1) Antragsberechtigt sind Organe und Gremien des fzs, Mitglieder nach § 5 der Satzung, Student*innen, deren Struktur Mitglied des fzs ist, und Student*innen, die in Gremien und Organen des fzs mitarbeiten.
(2) Im Antrag muss der Sachverhalt geschildert und auf die entsprechenden Regelungen verwiesen werden, gegen die nach Ansicht der*des Antragstellerin/-s verstoßen wurde.
(3) In Fällen des § 8 Abs. 1 spricht die SchliKo eine Empfehlung aus und gibt sie an den/die Beteiligten und die*den Antragsteller*in weiter.
(4) In Fällen des § 8 Abs. 2 können Einsprüche bis vierzehn Tage nach der Genehmigung des Protokolls der entsprechenden Sitzung erhoben werden. Der Einspruch ist innerhalb der Frist schriftlich bei der SchliKo einzureichen. Die SchliKo erarbeitet zusammen mit den Konfliktparteien einen Lösungsvorschlag. Diesen Lösungsvorschlag unterbreitet sie als Empfehlung dem jeweiligen Organ oder Gremium. Die Empfehlung kann vorsehen, dass das entsprechende Organ oder Gremium die gesamte Sitzung oder einzelne gefasste Beschlüsse, vorgenommene Wahlen oder Entsendungen für ungültig erklären und aufheben soll. Die jeweiligen Anträge oder Kandidaturen der für ungültig erklärten und aufgehobenen Sitzung, Beschlüsse, Wahlen oder Entsendungen gelten für die Sitzung, in der eben dieser Beschluss, diese Wahl oder Entsendung aufgehoben wurden, als fristgerecht eingereicht, sodass unmittelbar erneut abgestimmt oder gewählt werden kann.
(5) In Fällen des § 8 Abs. 3 kann die SchliKo eine Empfehlung aussprechen, die Wahl oder Entsendung für ungültig erklären oder eine Wiederholungswahl bzw. -entsendung zwingend anordnen. Die SchliKo hört dazu diejenigen Personen an, die die Wahl bzw. Entsendung durchgeführt haben. Zur Wahl-/Entsendungsprüfung wird der SchliKo die Niederschrift über das Gesamtergebnis und die Bekanntmachung des Ergebnisses, sowie auf Antrag sonstige Protokolle, Zähllisten, Stimmzettel, etc. bereitgestellt. Stellt die SchliKo Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl oder Entsendung fest, die aber weder das Ergebnis beeinflusst haben, noch die Wahl oder Entsendung allgemein als den Wahlgrundsätzen und den Vorschriften entsprechend in Frage stellen, so benennt sie diese Fehler oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Beschluss ausdrücklich und unterbreitet diesen dem wählenden oder entsendenden Organ oder Gremium. Stellt die SchliKo Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Wahl oder Entsendung fest, die das Ergebnis hätten verändern können oder so gelagert sind, dass die Wahl nicht mehr als den Wahlgrundsätzen und den Vorschriften entsprechend gelten kann, so erklärt sie die Wahl oder ggf. den betroffenen Teil der Wahl für ungültig und ordnet eine Neuwahl/-entsendung an. Bestehen lediglich Zweifel an der Auszählung der Stimmen, so kann sie eine Neuauszählung anordnen.
§11 Protokolle
(1) Über jede Sitzung der SchliKo wird ein Protokoll angefertigt. Das angefertigte Protokoll ist nach der Sitzung von der protokollführenden Person zu unterschreiben. Die Protokolle werden archiviert.
(2) Ein Protokoll enthält mindestens:
1. Datum, Beginn und Ende der Sitzung,
2. Liste der teilnehmenden Mitglieder, sowie ob sie stimmberechtigt sind, und der sonstigen Beteiligten,
3. die gefassten Empfehlungen und Beschlüsse mit
a) dem Wortlaut des Beschlusses / der Empfehlung;
b) den Gründen und Erwägungen für den Beschluss / die Empfehlung, sowie bei bindenden Entscheidungen die rechtlichen Erwägungen.
(3) Das Protokoll wird im Umlaufverfahren von den Mitgliedern der SchliKo genehmigt und ist nach seinem Beschluss auf der Website zu veröffentlichen.
(4) Die SchliKo berichtet bei jeder MV zusammenfassend über die gestellten Anträge, die ausgesprochenen Empfehlungen und die getroffenen Beschlüsse.