Geschäftsordnung des Länderrats

(beschlossen durch den Länderrat am 06.11.2025 gemäß § 45 der Satzung des fzs e.V.)

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Geschäftsordnung regelt die Arbeit des Länderrats, insbesondere dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit, Zusammentreten und dessen Beschlussfassung sowie das Verfahren zur Änderung der Geschäftsordnung.

§ 2 Mitgliedschaft, Vertretung und Delegierte

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder sind:

  1. Bayerischer Landesstudierendenrat (BayStuRa)
  2. Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BaWü)
  3. Brandenburgische Studierendenvertretung (BRANDSTUVE)
  4. Landes-ASten-Konferenz Bremen (LAK Bremen)
  5. Landes-ASten-Konferenz Hamburg (LAK Hamburg)
  6. Landes-ASten-Konferenz Hessen (LAK Hessen)
  7. Landeskonferenz der Studierendenschaften Mecklenburg-Vorpommern (LKS M-V)
  8. Landes-ASten-Konferenz Niedersachsen (LAK Niedersachsen)
  9. Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen (LAT NRW)
  10. LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz (LAK RLP)
  11. Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS)
  12. Studierendenrätekonferenz Sachsen-Anhalt (SRK)
  13. Landes-ASten-Konferenz Schlesweig-Holstein (LAK-SH)
  14. Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS)

(2) Diese haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann nur einheitlich ausgeübt werden; andernfalls gilt dessen Stimme als nicht abgegeben.

(3) Die beratenden, nicht stimmberechtigten Mitglieder sind: fzs.

(4) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einen Antrag auf Aufnahme. Hierfür gilt abweichend eine Antragsfrist von 3 Wochen. Der Antrag muss eine Begründung enthalten, inwiefern die Rahmenbedingungen der Satzung ($ 44 Abs. 2 der Satzung) erfüllt werden. Der Antrag muss mit absoluter Mehrheit der Anwesenden angenommen werden.

§ 3 Koordinierendes Mitglied

(1) Das Koordinierende Mitglied lädt gemäß der Satzung und dieser Ordnung zu Sitzungen ein, übernimmt die Sitzungsleitung, sofern es keine Vertretung bestimmt und kann eine Protokollführung bestimmen.

(2) Die Bestimmung des Koordinierenden Mitglieds erfolgt durch einfache Mehrheit der Anwesenden für die Dauer eines halben Jahrs gem. $ 45 der Satzung. Dies muss bei Einladung der Sitzung ein eigenständiger Tagesordnungspunkt sein.

(3) Das Koordinierende Mitglied gilt als verhindert, wenn es nicht binnen eines Monats bei einem Antrag gem. $ 5 Abs. 2 zu einer Sitzung einlädt. In solchen Fällen kann der fzs-Vorstand die Rolle des Koordinierenden Mitglieds bis zur nächsten Sitzung des Länderrats übernehmen. Auf dieser Sitzung soll die Bestimmung eines neuen Koordinierenden Mitglieds erfolgen.

§ 4 Arbeitsgruppen

Der Länderrat kann Arbeitsgruppen einrichten und ihnen Teile seiner Ressourcen bereitstellen. Den Arbeitsgruppen steht jeweils ein eigenes Koordinierendes Mitglied vor, das aus dem Länderrat heraus mit einfacher Mehrheit der Anwesenden bestimmt wird, um dem Länderrat als Ansprechperson zu dienen und für die interne Arbeitsweise der Arbeitsgruppen diese Geschäftsordnung entsprechend anzuwenden.

 § 5 Sitzungen, Ladung

(1) Das Koordinierende Mitglied lädt mindestens einmal zwischen zwei Mitgliederversammlungen des fzs zu einer ordentlichen Sitzung.

(2) Auf Verlangen von drei Ländern oder des fzs muss das Koordinierende Mitglied binnen eines Monats eine Sitzung einberufen.

(3) Die Ladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt per Mail an alle ordentlichen Mitglieder mit vorläufiger Tagesordnung. Die Einladung ist zwischen 8 Uhr und 20 Uhr zu versenden.

(4) Sitzungen finden grundsätzlich digital statt. Unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist kann auch zu einer analogen bzw. hybriden Sitzung geladen werden.

(5) Für dringende Angelegenheiten können außerordentliche Sitzungen einberufen werden. Die Ladungsfrist für außerordentliche Sitzungen beträgt 24 Stunden, es sei denn es sind über 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend.

(6) Die Sitzungen sind öffentlich für Studierende, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind. Die Einladung ist ebenfalls öffentlich. 

§ 6 Redeliste

(1) Jedes Mitglied hat ein Rederecht in der Sitzung.

(2) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort, legt eine angemessene Redezeit für die Aussprache und die einzelnen Redebeiträge fest und führt eine Redeliste.

(3) Das Wort soll in der Regel in der von der Redeliste vorgegebenen Reihenfolge, im Übrigen nach der Reihenfolge der weiteren Wortmeldungen erteilt werden.

(4) Die Reihenfolge auf der Redeliste soll sich danach richten, dass zunächst jedem Mitglied einmal die Möglichkeit eines Redebeitrags gewährt wird und jedes weitere Mal erst dann, wenn allen anderen Mitgliedern die Möglichkeit eines Redebeitrags gewährt worden ist.

(5) Die Sitzungsleitung kann Dritten das Wort erteilen.

§ 7 Anträge

(1) Alle Mitglieder besitzen Antragsrecht. Die Antragsfrist für ordentliche Anträge beträgt eine Woche. Anträge sind schriftlich per Mail an das Koordinierende Mitglied zu stellen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann in einer laufenden Sitzung ein Dringlichkeitsantrag durch ein Mitglied gestellt werden. Die Dringlichkeit ist zuerst zu begründen, bevor der Behandlung des Antrags mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden zugestimmt werden kann.

(3) Änderungsanträge an bestehende Anträge sind vor Abstimmung jederzeit möglich. Ausgenommen davon sind Anträge zur Änderung der Geschäftsordnung.

(4) Die Auswirkungen des Antrags, insbesondere Wege der Veröffentlichung müssen mit Antragstellung vorliegen.

§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge oder Aussagen zur Geschäftsordnung sind jederzeit möglich.

(2) Äußerungen zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Gang der Verhandlung, insbesondere Hinweise oder Fragen zur Geschäftsordnung.

(3) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist unmittelbar nach dem Ende des laufenden Redebeitrags zu behandeln. Mehrere Geschäftsordnungsanträge werden in der Reihenfolge der Meldung behandelt.

(4) Ohne Gegenrede ist der Antrag zur Geschäftsordnung angenommen, bei Gegenrede muss dieser mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

(5) Mögliche Anträge sind insbesondere:

  1. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
  2. Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung,
  3. Antrag auf Schließung der Redeliste (mit einmaliger Möglichkeit, sich noch auf die Redeliste setzen zu lassen),
  4. Antrag auf Wiedereröffnung der Redeliste,
  5. Antrag auf Beschränkung der Redezeit,
  6. Antrag auf Zeitbegrenzung des derzeit behandelten Punkts,
  7. Antrag auf Sitzungspause,
  8. Antrag auf Nichtbefassung,
  9. Antrag auf Vertagung,
  10. Antrag auf Wiedereröffnung eines Tagesordnungspunkts,
  11. Antrag auf Nichtöffentlichkeit der Sitzung,
  12. Antrag auf Zulassung einzelner Dritter zu einer nicht-öffentlichen Sitzung,
  13. Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  14. Antrag auf verbundene Abstimmung mehrerer Anträge,
  15. Antrag auf Beschlussfassung über eine Entscheidung der Sitzungsleitung (Anfechtung),
  16. Antrag auf namentliche Abstimmung oder
  17. Antrag auf geheime Abstimmung, welchem ohne Abstimmung nachzukommen ist.

 § 9 Beschlüsse

(1) Beschlussfähig ist eine Sitzung bei Anwesenheit von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Beschlussfähigkeit stellt die Sitzungsleitung zu Beginn der Sitzung fest.

(3) Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

(4) Alle inhaltlichen Beschlüsse sollen für alle Mitglieder jederzeit abrufbar sein.

(5) Diese Regelungen gelten, soweit die Satzung nichts anderes regelt.

§ 10 Umlaufverfahren

(1) Bei einem Aufnahmeantrag und für Änderungen der Geschäftsordnung ist kein Umlaufverfahren möglich.

(2) Grundsätzlich dauert ein Umlaufverfahren zwei volle Kalendertage und ist jederzeit möglich. Die absolute Mehrheit aller Mitglieder muss dem Umlaufverfahren zustimmen. Ein Antrag gilt danach bei absoluter Mehrheit der Stimmen als angenommen.

 (3) Das Ergebnis muss nach Ablauf der Abstimmungsfrist bekannt gemacht werden.

§ 11 Änderungen und Geltung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss spätestens sieben Tage vor der Sitzung in Textform gestellt werden und ist andernfalls von der Abstimmung ausgeschlossen.

(3) Der Antrag ist sämtlichen Mitglieder unverzüglich im Wortlaut mitzuteilen.

(4) Änderungen dieser Geschäftsordnung werden mit Veröffentlichung auf der Website des fzs, frühestens aber nach Ende der Sitzung, in welcher sie beschlossen wurden, wirksam und finden im vorherigen weiteren Verlauf dieser Sitzung nach Beschluss noch keine Anwendung.

(5) Dem Koordinierenden Mitglied ist es freigestellt, redaktionelle Änderungen in dieser Geschäftsordnung unter Hinweis an den Länderrat vorzunehmen. Dies umfasst Grammatik und Rechtschreibung sowie die Vereinheitlichung der Verwendung geschlechtergerechter Sprache. Inhalte dürfen dabei nicht verändert werden.

(6) Mit Inkrafttreten der Geschäftsordnung verlieren alle vorangehenden Geschäftsordnungen ihre Gültigkeit.

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