Satzung

– Stand: 72. ordentliche Mitgliederversammlung, August 2023 –

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

I. Allgemeines

II. Minderheitenschutz

III. Mitgliedschaft

IV. Mitgliederversammlung

V. Ausschuss der Student*innenschaften

VI. Vorstand

VII. Politische Geschäftsführung

VIII. Ausschüsse

IV. Referentinnen und Referenten

X. Arbeitskreise

XI. Finanzen

XII. Begriffsbestimmungen

XIII. Schlussbestimmungen

Artikel II In-Kraft-Treten


Satzung des fzs e.V.

Artikel I

Der Verein gibt sich folgende Satzung:

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

(1) Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V. ist der freiwillige zusammenschluss der Student*innenschaften in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der fzs ist ein eingetragener Verein.

(3) Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der fzs verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft sowie die Förderung der Bildung einschließlich der Studierendenhilfe.

(3) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung und Organisation von wissenschaftlichen Arbeiten, Projekten und Veranstaltungen sowie die Publikation wissenschaftlicher Arbeiten und Erkenntnisse insbesondere im Kontext Hochschule, Studium und Lehre; die Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeiten und Projekte werden zeitnah veröffentlicht,
b) die Durchführung und Organisation von Bildungsveranstaltungen unter Beachtung der Grundsätze emanzipatorischer Bildung und Vernetzungstreffen zur Diskussion und Zusammenarbeit mit und zwischen den Studierendenschaften in Deutschland,
c) das Eintreten für die Berücksichtigung der Interessen und Förderung von Studierenden in der Hochschul- und Gesellschaftspolitik durch Kampagnen, Publikationen, Stellungnahmen und Anhörungen; hierzu gehören

  • der Informationsaustausch zwischen den Studierendenschaften, den Bundesfachschaftentagungen, Landeskonferenzen der Studierendenschaften und anderen Zusammenschlüssen,
  • die Sicherstellung von und Ermutigung zu bundesweiter und internationaler Zusammenarbeit der Studierenden und
  • das Eintreten für die gesetzliche Verankerung der Verfassten Studierendenschaft als Körperschaft aller eingeschriebenen Studierenden mit politischem Mandat, Satzungs- und Finanzhoheit,

d) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.

(6) Der fzs ist ein demokratischer Verein. Er ist weltanschaulich und parteilich nicht gebunden. Er wendet sich gegen nationalistische, faschistische, antisemitische, militaristische, rassistische und sexistische Positionen.“

§ 3 Organe und Gremien

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss der Student*innenschaften
c) der Vorstand
d) der Kassenprüfungsausschuss
e) Schlichtungskommission.

(2) Minderheitenmeinungen zu Beschlüssen der Organe des Vereins sind auf Verlangen bei der Veröffentlichung ebenfalls bekannt zu machen. Es ist zu kennzeichnen, welches Mitglied oder welche Mitglieder die Minderheitenmeinung vertritt.

(3) Weitere tagende Gremien mit besonderen Rechten nach dieser Satzung sind:
a) die Ausschüsse
b) die Arbeitskreise
c) das Frauenplenum der Mitgliederversammlung
d) das INTA* der Mitgliederversammlung

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II. Minderheitenschutz

§ 4 Minderheitenschutz

(1) In allen Bereichen des Vereins genießen Minderheiten besonderen Schutz.

(2) In allen Veröffentlichungen haben auch politische Minderheiten das Recht, sich zu artikulieren:
a) Allen Beschlüssen des Vereins sind auf Verlangen auch die Minderheitenmeinungen beizufügen.
b) Alle Publikationen des Vereins sind offen für Beiträge auch von Personen
und Gruppen, die nicht Mitglied im Verein sind.

(3) Das Nähere regelt die Antidiskriminierungsvorschrift.

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III. Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede Student*innenschaft einer Hochschule oder Berufsakademie im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) werden, die körperschaftlich verfasst ist und das Recht zur Selbstverwaltung und Beitragserhebung i.S.d. § 41 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. vom 19.Januar 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Dezember 2004 unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 26. Januar 2005.

(2) Soweit eine Student*innenschaft nach Absatz 1 nicht besteht, kann jeweils nur eine, sich für die gesamte Hochschule, eine Abteilung oder andere Einheit konstituierende Student*innenschaft die Mitgliedschaft erwerben. Die Studieren-denschaft muss folgende Voraussetzungen erfüllen, die sich aus ihrer Satzung ergeben müssen:
a) Die Vertretungsorgane müssen in freier, gleicher und allgemeiner Wahl gewählt werden.
b) Die Vertretungsorgane dürfen nicht gleichzeitig Organ und oder anderes Gremium der Hochschule sein.

(3) Soweit eine Student*innenschaft nach Absatz 2 nicht besteht, können die nach Landesrecht vorgesehenen studentischen Vertretungsorgane die Mitgliedschaft erwerben.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme beschließt der Ausschuss der Student*innenschaften oder die Mitgliederversammlung. Dem Antrag ist stattzugeben, sofern die sich aus dieser Satzung ergebenen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft vorliegen.

(5) Mit der Mitgliedschaft übernimmt die Student*innenschaft die aus dieser Satzung und anderen Beschlüssen des Vereins resultierenden Rechte und Pflichten.

§ 5a Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft stellt eine Sonderform der Mitgliedschaft des Vereins dar. Fördermitglied im Verein können Student*innenschaften und studentische Vertretungsorgane nach § 5 Abs. 1-3 werden. Die Mitgliedschaft wird entsprechend § 5 Abs. 4 beantragt. Der schriftlichen Erklärung ist eine Angabe der gewünschten Beitragshöhe beizulegen. Fördermitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft von Mitgliedern, die ihren Beitragspflichten nicht nachkommen, ruht. Das bedeutet insbesondere, dass sie kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht haben, sofern nicht nach § 41 (4) Beiträge erlassen oder gestundet wurden.

(2) Die entsprechende Feststellung trifft der Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung und Sitzung des Ausschusses der Student*innenschaften.

(3) Die betreffende Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Mitglieder, der betreffende Ausschuss der Student*innenschaften mit 2/3-Mehrheit seiner Mitglieder die Feststellung nach (2) ändern.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Eingang einer schriftlichen Erklärung bei dem Vorstand. § 41 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder nicht vorgelegen haben. Das Ende der Mitgliedschaft wird in diesem Fall von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen festgestellt.

§ 8 Assoziierungen und Kooperationen

Der Verein kann auf Beschluss des Ausschusses der Student*innenschaften oder der Mitgliederversammlung mit Student*innenschaften, Bundesfachschaftentagungen und anderen Zusammenschlüssen Assoziierungs- oder Kooperationsverträge abschließen.

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IV. Mitgliederversammlung

§ 9 Allgemeines

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins bindend.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie beschließt über die Grundsätze, die Richtlinien und Positionen des Vereins,
b) sie beschließt das Arbeitsprogramm des Vereins,
c) sie wählt und entlastet den Vorstand,
d) sie wählt die Politische Geschäftsführung
e) sie wählt die Mitglieder des Ausschusses der StudentInnenschaften, der Ausschüsse sowie des Kassenprüfungsausschusses,
f) sie stellt den Haushaltsplan fest.

(3) Bei den Mitgliederversammlungen sollen die Delegationen abhängig von der Anzahl der Personen quotiert besetzt werden. In einer Delegation ab 4 Personen sollen mindestens 75% FINTA-Personen sein. Eine Delegation von 3 Personen soll zu 66% aus FLINTA-Personen und bestehen. Bei kleineren Delegationen soll mindestens die Hälfte aus FLINTA bestehen.

§ 10 Zusammentritt

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Semester statt.

(2) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung lädt der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 28 Tagen ein. Spätestens 35 Tage vor Beginn sollen Mitglieder und Organe des fzs über die Fristen zur Einreichung von Anträgen informiert werden.

(3) Abweichend von (1) und (2) lädt der Vorstand unverzüglich
a) auf eigenen Beschluss,
b) auf Beschluss des Ausschusses der Student*innenschaften,
c) auf Verlangen von sieben Mitgliedern
d) auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder, sofern der Verein nichtmehr als 28 Mitglieder hat, sowie
e) bei Rücktritt von mehr als 1/5 der Student*innenschaften aus dem Ausschuss der Student*innenschaften mit einer Ladungsfrist von 20 Tagen zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ein.

(4) Bei Rücktritt eines Vorstandmitglieds entscheidet der Ausschuss der Student*innenschaften, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.

(5) Zur Wahrung der Ladungsfrist ist das Datum der Einlieferung der Einladung zur Mitgliederversammlung bei der Post maßgeblich. Sollte die Ladung auf dem elektronischen Wege stattfinden, ist, sofern die Verschickung erfolgreich war, der angezeigte Verschickungszeitpunkt maßgeblich.

(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. 
Sämtliche Anträge werden in selber Frist an die Mitglieder versandt. Dies kann elektronisch geschehen. Sollte der elektronische Weg gewählt werden, ist in der Einladung in einfacher und verständlicher Form der Zugang hierzu darzustellen.

(7) Sofern besondere Umstände eine Mitglieder-versammlung in Präsenz nicht erlauben, ist es möglich, dass digital getagt wird.

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 15 Tagen zur vertagten Sitzung ein, die spätestens 21 Tage nach der nicht beschlussfähigen Mitgliederversammlung stattfinden muss. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Auf die Beschlussfähigkeit ist hinzuweisen. Soweit weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, ist die Tagesordnung beizubehalten.

§ 12 Sitzungen

(1) Bei Sitzungen der Mitgliederversammlungen sind alle Anwesenden rede- und antragsberechtigt.

(2) Für Mitglieder des Vorstandes sowie Vertreter*innen des Ausschusses der Student*innenschaften besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4-Merheit der Mitglieder in nicht-öffentlicher Sitzung. Gewählte Mitglieder von Organen des Vereins können nicht ausgeschlossen werden.

(4) Auf Antrag einer anwesenden Frau wird ein Frauenplenum einberufen. Die anwesenden Frauen bilden das Frauenplenum. Parallel zum Frauenplenum findet ein Männerplenum zum gleichen Gegenstand, sofern dieser bekannt ist, statt, an dem alle anwesenden Männer teilnehmen sollen. Die anwesenden Männer bilden das Männerplenum. Parallel zu Männer- und Frauenplenum tagt das INTA*-Plenum. Nach dem Beschluss für ein Frauenplenum muss der Grund und die Themen des Frauenplenums dem INTA*- und dem Männerplenum mitgeteilt werden, es sei denn, die Antragstellerin des Frauenplenums wünscht dies ausdrücklich nicht. Das Frauenplenum soll 60 Minuten pro Frauenplenum nicht überschreiten. Es kann einmalig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Frauen um eine Stunde verlängert werden. Das Frauenplenum kann mit einer 2/3 Mehrheit ein Veto gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einlegen. Das Veto hat bindende Wirkung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit 2/3 Mehrheit Anderes beschließt. Auf Antrag einer Frau, die gemäß § 3 Abs. 3 als Mitglied gilt, dürfen im Frauenplenum nur Frauen von Mitgliedshochschulen abstimmen. Das Frauenplenum beschließt sofort nach der Anhörung der Frau, die es einberufen hat, ob das Frauenplenum stattfindet. Ein Frauenplenum findet statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Frauen dem zustimmen.

(5) Auf Antrag einer anwesenden INTA* Person wird ein INTA*-Plenum einberufen. Die anwesenden INTA* Person bilden das INTA*-Plenum. Parallel zum INTA*-Plenum findet ein Frauen- und Männerplenum zum gleichen Gegenstand, sofern dieser bekannt ist, statt. Nach dem Beschluss für ein INTA*-Plenum muss der Grund und die Themen des INTA*-Plenums dem Frauen- und dem Männerplenum mit geteilt werden, es sei denn, der*die Antragsteller*in des INTA*-Plenums wünscht dies ausdrücklich nicht. Das INTA*-Plenum soll 60 Minuten pro Plenum nicht überschreiten. Das Plenum kann einmalig mit einfacher Mehrheit der anwesenden INTA* Personen um eine Stunde verlängert werden. Das INTA*-Plenums kann mit einer 2/3 Mehrheit ein Veto gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einlegen. Das Veto hat bindende Wirkung, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit 2/3 Mehrheit Anderes beschließt. Das INTA*-Plenums beschließt sofort nach der Anhörung der INTA* Person, der*die es einberufen hat, ob das INTA*-Plenums stattfindet. Ein INTA*-Plenum findet statt, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden INTA* Personen dem zustimmen.

(6) Sowohl das Frauen-, als auch das Männerplenum sind explizit trans* inklusiv

(7) Plena nach Abs. 3, 4 sowie nach §12 der Antidiskriminierungsvorschrift genießen absolute Vertraulichkeit. Von dieser darf ausschließlich dann abgewichen werden, wenn von als diskriminierend oder übergriffig wahrgenommenem Verhalten an die Antidiskriminierungsbeauftragten oder an das Awarenessteam berichtet wird. Sollte eine öffentliche Thematisierung des Vorfalls gewünscht sein, darf jedoch lediglich abstrakt berichtet und explizit nicht die konkrete Personenkonstellation oder die konkrete Situation dargestellt werden Von der Vertraulichkeit kann ein Plenum nach dessen einstimmigen Beschluss abweichen.

§ 13 Sitzungsleitung

(1) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Sitzungsleitung.

(2) Die Sitzungsleitung besteht aus mindestens 4 Personen und besteht mindestens zur 55% aus FLINTA-Personen. Die Sitzungsleitung soll aus zu mindestens 1/3 aus Student*innen von FHen bestehen. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie kann auf Antrag eines Mitgliedes jederzeit ganz oder teilweise abgewählt werden. Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn der Sitzung die soziale Zusammensetzung der Mitglieder entsprechend der sozialen Herkunftsgruppen anonym fest, gibt diese der Mitgliederversammlung bekannt und zu Protokoll.

(3) Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen und an alle Mitglieder zu versenden. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit der Stimmen ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Sitzungsleitung zur protokollführenden Person bzw. zu protokollführenden Personen. Die protokollführende Person hat das Protokoll zu unterzeichnen. Bei mehreren protokollführenden Personen hat jede Person den von ihr protokollierten Teil des Protokolls zu unterzeichnen. Der Ausschuss der Student*innenschaften genehmigt das Protokoll.

(4) Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung und leitet diese bis zum Ende der Wahlen nach Abs. 2 und Abs. 3. Er stellt die Beschlussfähigkeit fest und eröffnet sodann unmittelbar die Wahl der Sitzungsleitung sowie der protokollführenden Person.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(2) In der Mitgliederversammlung haben Mitglieder von Hochschulen mit
a) bis zu 10.000 Student*innen jeweils zwei,
b) mit mehr als 10.000 und bis zu 30.000 Student*innen jeweils drei und
c) mit mehr als 30.000 Student*innen jeweils vier Stimmen.
Bei Abstimmungen zur Geschäftsordnung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Der Stimmenberechnung liegen die Zahlen der zu Beginn des Haushaltsjahres des Vereins eingeschriebenen Student*innen der betreffenden Student*innenschaft zugrunde. Die Stimmen können nur durch legimitierte Mitglieder der betreffenden Student*innenschaften geführt werden. Die Stimmen müssen von jeder Student*innenschaft einheitlich abgegeben werden. Eine natürliche Person reicht zur Stimmenführung aus.

(3) Wahlen, Anträge zu Wahlen, Anträge auf Abwahlen, Anträge auf Änderung der Satzung oder einer ihrer Ergänzungsordnungen, Anträge auf Änderung der Beiträge, Einrichtung oder Auflösung von Referent*innenstellen, Einrichtung oder Auflösung von Ausschüssen sowie Anträge auf Auflösung des Vereins können nur stattfinden bzw. behandelt werden, sofern dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung durch die vorläufige Tagesordnung angekündigt ist. Endet die Mitgliedschaft einer Person im Vorstand nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 5, jedoch vor Beginn der Mitgliederversammlung, so sind Wahlen, Anträge zu Wahlen und Anträge zur Einrichtung oder Auflösung von Referent*innenstellen und die sich daraus ergebenden notwendigen Änderungen im Haushalt zulässig, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

(4) Anträge, welche Änderungen in der Satzung oder einer Ergänzungsordnungen vorsehen, sind mit einem Kurztext zu versehen, in dem in klarer und transparenter Sprache die vorgesehene Wirkung der Änderung erläutert wird. Juristische Begriffe sollen erläutert werden. Dieser Kurztext ist von der Begründung zu trennen. Diese Pflicht gilt auch für Änderungsanträge zu Anträgen nach Satz 1. Anträge ohne diesen Kurztext dürfen nicht behandelt werden, eine solche kann jedoch bis drei Tage nach Einreichung des Antrages nachgereicht werden. Die Anträge sind zumindest vom Vorstand vereinsöffentlich zu sichern.

(5) Der Ausschuss der Student*innenschaften legt auf Vorschlag des Vorstands rechtzeitig eine Frist fest, bis zu der Antrag nach Abs. 3 und Anträge zur vorläufigen Tagesordnung bei dem Vorstand eingegangen sein müssen, um in der Einladung zur Mitgliederversammlung berücksichtigt zu werden.

(6) Ist ein Antrag nach Abs. 3 bzw. ein Antrag zur Tagesordnung innerhalb der Frist nach Abs. 5 bei dem Vorstand eingegangen, jedoch nicht durch den Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen worden, so ist dieser Antrag bzw. Tagesordnungspunkt abweichend von Abs. 3 zu behandeln.

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V. Ausschuss der Student*innenschaften

§ 15 Allgemeines

(1) Der Ausschuss der Student*innenschaften ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.

(2) Der Ausschuss der Student*innenschaften hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über Stellungnahmen zu dringenden politischen Fragestellungen, wenn zeitnah keine Mitgliederversammlung stattfindet.
b) Kontrolle der Einhaltung von Arbeitsprogramm, Positionen und sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
c) Wahl von Delegationen zu ESU Board Meetings auf Vorschlag des Ausschuss Internationales,
d) Bestätigung der Einstellung von Angestellten, soweit deren Beschäftigungsdauer die Amtszeit des Vorstands voraussichtlich übersteigen wird,
e) Bestätigung finanzrelevanter Beschlüsse des Vorstands nach Maßgabe der Finanzordnung.

(3) Grundlage der Arbeit sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie das Arbeitsprogramm.

(4) Wird ein Mitglied von mehreren Menschen im Ausschuss der Student*innenschaften vertreten, so muss die Delegation mindestens zu 70% aus FLINTA-Personen bestehen. Eine Delegation von 3 Personen soll zu 66% aus FLINTA-Personen und bestehen. Bei kleineren Delegationen soll mindestens die Hälfte aus FLINTA bestehen. Ist dies nicht der Fall, ist die Delegation nicht stimmberechtigt.

(5) Der Ausschuss der Student*innenschaften informiert die MV über seine Arbeit.
(6) Der Ausschuss der Student*innenschaften kann Vorstandsmitglieder zeitweise oder dauerhaft von ihrem Amt beurlauben.

§ 16 Zusammensetzung und Wahl

(1) In den Ausschuss der Student*innenschaften werden acht bis zehn Mitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt vor der Wahl die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss der Student*innenschaften mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses der Student*innenschaften werden durch jede ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Punkt(e) wählt die einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einen neuen Ausschuss der Student*innenschaften.

(3) Die Wahl wird schriftlich durchgeführt. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie der Ausschuss der Student*innenschaften Mitglieder hat. Stimmhäufung ist möglich.

(4) Die Mitgliedschaft im Ausschuss der Student*innenschaften endet durch
a) Rücktritt,
b) (vorzeitige) Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung sowie
c) das Enden der Mitgliedschaft im Verein.

§ 17 Zusammentritt

(1) Der Ausschuss der Student*innenschaften tagt mindestens einmal zwischen den Mitgliederversammlungen. Im Übrigen entscheidet der Ausschuss der Student*innenschaften im eigenen Ermessen über den Tagungsturnus. Das zu führende Beschlussprotokoll ist unverzüglich verbandsöffentlich zu machen.

(2) Der Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied können mit einer Frist von acht Tagen unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu Sitzungen des Ausschusses der Student*innenschaften einladen. Dies geschieht ebenso auf Beschluss des Ausschusses der Student*innenschaften (AS) sowie auf Verlangen von drei AS-Mitgliedern oder sieben Mitgliedern.

(3) Im Falle des §22 Abs. 10 Satz 3 tritt der Ausschuss der Student*innenschaften unverzüglich zusammen.

§ 18 Beschlussfähigkeit

(1) Der Ausschuss der Student*innenschaften ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist so lange gegeben, wie die Stimmrechte von mindestens der Hälfte der Delegationen durch sich im Sitzungsraum befindende FINTA-Personen wahrgenommen werden können.

(3) Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann die Sitzungsleitung die Sitzung unterbrechen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Beschlussfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.

§ 19 Sitzungen

(1) Der Ausschuss der Student*innenschaften tagt grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss der Student*innenschaften auf Antrag eines Mitglieds mit 3/4-Mehrheit seiner Mitglieder in nicht-öffentlicher Sitzung. Vertreter*innen einer MitgliedsStudent*innenschaft und gewählte Mitglieder von Organen des Vereins können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Der Vorstand muss auf den Sitzungen des Ausschusses der Student*innenschaften durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten sein.

§ 20 Beschlüsse

(1) Der Ausschuss der Student*innenschaften beschließt mit 2/3-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(2) Die Stimmen können nur durch legitimierte Personen geführt werden, die an der betreffenden Hochschule des Mitglieds des fzs immatrikuliert sind.

(3) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht die Stimme eines Mitgliedes des Ausschusses der Student*innenschaften führen.

(4) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält Erläuterungen darüber, wie die Beschlüsse zustande gekommen sind.

(5) Der Ausschuss der Student*innenschaften wählt eine oder mehrere protokollführende Person bzw. Personen. Diese hat bzw. haben das Protokoll zu unterzeichnen. Das Protokoll ist in regelmäßige Informationen an die Mitglieder aufzunehmen.

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VI. Vorstand

§ 21 Allgemeines

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Er führt die laufenden Geschäfte,
b) Er vertritt den Verein rechtsgeschäftlich, gerichtlich sowie in der Öffentlichkeit,
c) Er koordiniert die Arbeit der Organe und Gremien,
d) Er verwaltet die Finanzen,
e) Er nimmt die Arbeitgeberfunktionen gegenüber den Angestellten wahr.

(2) Grundlage der Arbeit sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses der Student*innenschaften sowie das Arbeitsprogramm.

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Grundlage des schriftlichen Rechenschaftsberichts sowie des Berichts des Kassenprüfungsausschusses über die Entlastung des Vorstands. Die Entlastung kann „en bloc“ erfolgen.

(4) Der Vorstand kann Personen mit der Wahrnehmung allgemeiner und besonderer Aufgaben betrauen. Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erteilte Vollmachten enden automatisch mit der Amtszeit des bevollmächtigenden Vorstands.

(5) Der Verein wird rechtsgeschäftlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Finanzordnung.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Personen. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen beschließen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder legt die Mitgliederversammlung vor der Wahl fest. Für die entsprechende Zahl der Vorstandsstellen müssen Haushaltsmittel eingestellt sein.

(2) Sie müssen das erklärte Vertrauen einer Student*innenschaft, eines Ausschusses oder eines Arbeitskreises des Vereins genießen.

(3) Der Vorstand besteht mindestens zur Hälfte aus FLINTA-Personen.

(4) Im Vorstand sollen Student*innen von Fachhochschulen und Universitäten gleichberechtigt vertreten sein.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am 1. September jeden Jahres. Die Wahl findet auf der Mitgliederversammlung im Sommersemester statt. Die Mitgliederversammlung kann freie und frei gewordene Plätze nachwählen. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder endet am 31. August.

(6) Im Zeitraum zwischen der Wahl und dem Amtsantritt soll eine Einarbeitung durch den sich im Amt befindenden Vorstand erfolgen. Verpflichtend muss während der Zeit zwischen Wahl und Amtsantritt eine Klausurtagung von neu gewähltem Vorstand und Geschäftsstelle durchgeführt werden.

(7) Vorstandsmitglieder können nur einmal wiedergewählt werden. Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Stimmen beschließen.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen bei der Wahl durch die Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit auf sich vereinigen. Stimmhäufung ist nicht möglich.

(9) Bleiben Vorstandpositionen unbesetzt, so kann der Ausschuss der Student*innenschaften Personen zu Mitgliedern des Vorstandes bestellen. Abweichend von Absatz 5 beginnt die Amtszeit mit der Bestellung. Die folgende Mitgliederversammlung bestätigt die Bestellung oder versagt die Bestätigung. Versagt sie die Bestätigung, so endet die Amtszeit der bestellten Person unmittelbar.

(10) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch:
a) Rücktritt,
b) Abwahl durch die Mitgliederversammlung und
c) Tod.
d) die Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.

Für die Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen erforderlich. Scheidet eine FLINTA-Person aus dem Vorstand aus, so muss der Ausschuss der Student*innenschaften den Vorstand wieder so besetzen, dass das Verhältnis gemäß Absatz 3 bestehen bleibt. Kommt eine Nachbesetzung nach Satz 3 nicht zustande, bleibt die entsprechende Stelle unbesetzt.

§ 23 Zusammentritt

(1) Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Vorstandssitzungen, zu denen alle Vorstandsmitglieder einzuladen sind. Der Termin ist verbandsöffentlich bekannt zu geben.

(2) Die Form der Einladung und die Ladungsfrist regelt der Vorstand.

§ 24 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

§ 25 Sitzungen

(1) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand in nicht-öffentlicher Sitzung. Vertreter*innen von Mitgliedern und gewählte Mitglieder von Organen des Vereins können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 berät der Vorstand in Personalangelegenheiten grundsätzlich in nicht-öffentlicher Sitzung. Vertreter*innen von Mitgliedern und gewählte Mitglieder von Organen des Vereins werden in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 26 Beschlüsse

(1) Der Vorstand beschließt mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(2) Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu schreiben. Die Protokolle sind unverzüglich an alle Mitglieder des Ausschusses der Student*innenschaften zu versenden. Zusätzlich sind sie in die regelmäßigen Informationen für Mitglieder und Organe des Vereins aufzunehmen.

§ 27 Geschäftsstelle

Zur organisatorischen und fachlichen Unterstützung des Verbandes und zur Verwaltung der Finanzangelegenheiten besteht eine Geschäftsstelle. Der grundsätzliche Aufbau der Geschäftsstelle wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Ausschreibung der Stellen sowie die Auswahl eines / einer Bewerberin / Bewerbers erfolgt durch den Vorstand. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Ausschusses der Student*innenschaften. § 15 Abs. 2 (f) und § 21 Abs. 1 (e) bleiben unberührt.

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VII. Politische Geschäftsführung

§ 28 Allgemeines

(1) Die politische Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
a) sie koordiniert die Verbandsarbeit und strukturiert die strategische Planung,
b) sie ist zuständig für die Personalbetreuung und -koordination und ist entsprechend gegenüber den Angestellten weisungsbefugt,
c) sie koordiniert die Bildungsarbeit des Verbandes,
d) sie koordiniert die Mitgliedereinbindung- und -akquise,
e) sie organisiert die Wissensspeicherung und -weitergabe im Verband,
f) sie sorgt für eine partizipative Arbeit im Verein und stellt sicher, dass Ehrenamtliche und Mitglieder ermächtigt werden, den Verein demokratisch zu gestalten.

(2) Grundlage ihrer Arbeit sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses der Student*innenschaften sowie das Arbeitsprogramm. Die politische Geschäftsführung ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden und berichtspfichtig.

(3) Die politische Geschäftsführung ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig

§ 29 Wahl

(1) Das Amt der politischen Geschäftsführung wird von einer natürlichen Person übernommen.

(2) Die politische Geschäftsführung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit der politischen Geschäftsführung beginnt in der Regel am 1. April. Die Wahl fndet auf der Mitgliederversammlung im Wintersemester statt. Die Amtszeit der politischen Geschäftsführung endet in der Regel am 31. März im zweiten Amtsjahr

(3) Die Stelle ist auf angemessene Weise öffentlich auszuschreiben. Ort und Form der Ausschreibung sowie die Bewerbungsfrist regelt der AS; die Frist beträgt allerdings mindestens 8 Wochen. Scheidet eine politische Geschäftsführung weniger als 8 Wochen vor einer Mitgliederversammlung aus, ist der Tagesordnungspunkt „Wahl der politischen Geschäftsführung“ in die Einladung aufzunehmen und eine kurzfristige Ausschreibung durch den Vorstand vorzunehmen. Über die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(4) Im Zeitraum zwischen der Wahl und dem Amtsantritt soll eine Einarbeitung durch die sich im Amt befndende politische Geschäftsführung erfolgen.

(5) Im ersten Amtsmonat muss verpfichtend eine Klausurtagung der politischen Geschäftsführung mit dem amtierenden Vorstand, den Referent*innen und den Angestellten des Verbandes stattfnden.

(6) Die politische Geschäftsführung muss nach ihrer ersten Amtszeit von zwei Jahren jeweils jährlich im Amt bestätigt werden. Die Amtszeit der politischen Geschäftsführung beträgt jedoch maximal 5 Jahre.

(7) Die politische Geschäftsführung muss bei der Wahl durch die Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit auf sich vereinigen.

(8) Scheidet eine politische Geschäftsführung vorzeitig aus, tritt zurück oder ist das Amt aus anderen Gründen vakant, kann der Ausschuss der Student*innenschaften eine kommissarische politische Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. Die Mitglieder müssen mindestens 14 Tage vor der entsprechenden Sitzung über den Tagesordnungspunkt der Berufung informiert und eingeladen werden.

(9) Das Amt endet durch
a) Rücktritt,
b) Abwahl durch die Mitgliederversammlung und
c) Tod.
d) die Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen. Für die Abwahl ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen erforderlich.

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VII. Ausschüsse

§ 30 Allgemeines

(1) Die konzeptionelle Arbeit zu einzelnen Politikbereichen findet in den Ausschüssen des Vereins statt. Die Ausschüsse arbeiten eigenständig auf Grundlage des Arbeitsprogramms und der Verbandspositionen innerhalb eines festgelegten Arbeitsbereiches.

(2) Die Ausschüsse haben unbeschadet der Maßgaben des Arbeitsprogramms und anderer Beschlüsse in ihrem Arbeitsbereich folgende Aufgaben:
a) Vorbereiten von Positionierungen und Stellungnahmen,
b) Erarbeiten von Strategien zur Umsetzung der Positionen in ihrem Arbeitsbereich unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Student*innenschaften und Gesellschaft.

(3) Die Einrichtung und Auflösung eines Ausschusses obliegt der Mitgliederversammlung.

(4) Ein Ausschuss kann Unterausschüsse bilden. Für Unterausschüsse gelten die Bestimmungen über Ausschüsse entsprechend.

(5) Als ständiger Ausschuss wird der Finanzausschuss gebildet. Er berät den Vorstand in finanziellen Angelegenheiten des Verbandes. Weitere Aufgaben des Finanzausschusses regelt die Finanzordnung.

(6) Als ständiger Ausschuss wird der Ausschuss Internationales gebildet. Jeder Ausschuss entsendet eine Person. 60% der entsendeten und der gewählten Personen sind ausschließlich mit FLINTA-Personen zu besetzen. Bei ungerader Anzahl von der MV entsendeten Personen wird zugunsten der FLINTA-Personen aufgerundet. Dabei sind die Ausschüsse verpflichtet, sich abzusprechen, um eine quotierte Besetzung des Ausschusses sicherzustellen.

§ 31 Zusammensetzung und Wahl

(1) Einem Ausschuss gehören zehn durch die Mitgliederversammlung gewählte Personen an. Absatz 6 bleibt unberührt. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglied eines Ausschusses sein.

(2) Ein Ausschuss muss mindestens zu 60% aus FLINTA-Personen bestehen. Für Ausschüsse mit höchstens 4 Mitgliedern können alle auf der Mitgliederversammlung anwesenden FLINTA-Personen beschließen, dass mindestens 2 FLINTA-Personen Mitglied des jeweiligen Ausschusses sein müssen.

(3) Einem Ausschuss sollen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, Menschen ohne deutsche Hochschulreife und Menschen mit Migrationsgeschichte angehören. Weiterhin sollen einem Ausschuss negativ von Rassismus, Antisemitismus und Antiziganismus betroffene Menschen angehören.

(4) Einem Ausschuss sollen Menschen mit Behinderungen, mit chronischen Erkrankungen, psychischen Beeinträchtigungen, Lernschwierigkeiten und neurodiverse Menschen angehören.

(5) Bei der Wahl hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Plätze zu vergeben sind. Liegen weniger Kandidaturen vor, als Plätze zu vergeben sind, hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Kandidaturen vorliegen. Stimmhäufung ist möglich.

(6) Der Ausschuss der Student*innenschaften kann unbesetzt gebliebene und frei gewordene Plätze besetzen. Dabei gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Abweichend von Absatz 5 und Absatz 6 entfällt die Möglichkeit zur Stimmhäufung bei digitalen Sitzungen des Ausschusses der Student*innenschaften, es sei denn, ein Mitglied des Organs beantragt schriftliche Abstimmung.

(8) Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss endet durch
a) Rücktritt,
b) unentschuldigte Abwesenheit von zwei Sitzungen in Folge,
c) Abwahl durch die Mitgliederversammlung,
d) Enthebung des Amtes durch den Ausschusses der Student*innenschaften,
e) Auflösung des Ausschusses,
f) Tod.
g) der Mitgliedschaft oder dem Bekanntwerden der Mitgliedschaft in einer Organisation, welche Ziele und grundsätzliche Ansichten den Zielen und grundsätzlichen Ansichten des Verbands laut §2 der Satzung widersprechen.

(9) Zusätzlich zu den gewählten Mitgliedern kann ein Ausschuss weitere Mitglieder kooptieren. Bei der Kooptierung ist sicherzustellen, dass die harte Quotierung gem. § 29 Abs. 2 für die Gesamtheit der ordentlichen und kooptierten Mitglieder bestehen bleibt.

§ 32 Zusammentritt

(1) Ein Ausschuss tritt jedes Semester in der Regel zu drei Sitzungen zusammen.

(2) Zu Sitzungen und, Telefonkonferenzen und digitalen Konferenzen soll mit einer Ladungsfrist von 21 Tagen per Einladung an die Mitglieder und durch Mitteilung auf der Homepage eingeladen werden.

(3) Das Nähere regelt der Ausschuss selbst.

§ 33 Beschlussfähigkeit

Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als drei stimmberechtigte Mitglieder bei einer Sitzung Telefonkonferenz oder digitalen Konferenz anwesend sind. Von allen anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern sollen mindestens 60% FLINTA-Personen sein. Ein Ausschuss ist nicht beschlussfähig, wenn keine FLINTA-Person anwesend ist. Sollten nicht quotierte Sitzungen und Telefonkonferenzen stattgefunden haben, muss dies im schriftlichen Bericht auf der Mitgliederversammlung je Sitzung und Telefonkonferenz begründet werden, warum dieses Gremium trotzdem tagen musste.

§ 34 Sitzungen

(1) Ein Ausschuss tagt grundsätzlich öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuss in nicht-öffentlicher Sitzung. Vertreter*innen von Mitgliedern und Mitglieder von Organen des Vereins können nicht ausgeschlossen werden.

(2) Rede- und Antragsrecht genießen Mitglieder des Vereins und Mitglieder von Organen des Vereins.

§ 35 Beschlüsse

(1) Ein Ausschuss soll soweit möglich einstimmig entscheiden. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, entscheidet der

(2) Ausschuss mit 2/3-Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.
Ausschüsse können Beschlüsse auf einer ordnungsgemäß geladenen Telefonkonferenz fällen.

(3) Von den Sitzungen, den Telefonkonferenzen und den digitalen Konferenzen eines Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält zumindest die Ergebnisse der Sitzung. Die öffentlichen Teile des Protokolls sind unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Die nicht-öffentlichen Teile sind den Mitgliedern des Vereins und Mitgliedern von Organen des Vereins auf Anfrage zugänglich zu machen.

§ 36 Ausschusskoordinator*innen

(1) Die Wahl und Abwahl der Ausschusskoordinator*in und deren Stellvertreter*innen obliegt den inhaltlichen Ausschüssen. Die Koordinator*innen werden mit einfacher Mehrheit von den Ausschussmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Koordinator*innen haben folgende Aufgaben:
a) Vor- und Nachbereitung der Ausschusssitzungen.
b) Koordinierung der Terminfindung und Organisation der Ausschusssitzungen.
c) Abstimmung der Arbeit des jeweiligen Ausschusses mit den anderen Ausschüssen durch Abstimmung mit anderen Koodinator*innen und dem Vorstand.

(3) Für den Fall der Abwesenheit oder des Rücktritts des*der Ausschusskoordinator*in übernimmt die*der Stellvertreter*in die Aufgaben nach 2.

[nach oben]

VIII. Referentinnen und Referenten

§ 37 Allgemeines

(1) Zur Unterstützung der Arbeit der Organe kann der Verein für festgelegte Bereiche Referent*innen einstellen.

(2) Referent*innen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Ausschusses der Student*innenschaften oder des Vorstandes durch den Vorstand eingerichtet.

(3) Die Referent*innen sind dem Ausschuss der Student*innenschaften und der Mitgliederversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.

(4) Die Referent*innen sind verpflichtet, ihre Arbeit mit dem Vorstand und weiteren Organen des Vereins, die den selben Arbeitsbereich bearbeiten, eng abzustimmen.

§ 38 Ausschreibung und Wahl

(1) Für das Amt eines*einer Referent*in kann sich jede natürliche Person zur Wahl stellen.

(2) Die Amtszeit beginnt am 1. September und endet am 31. August des folgenden Jahres.

(3) Die Wahl aller Referent*innen ist grundsätzlich als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zu behandeln. Die Abstimmung über alle Referent*innen findet gleichzeitig statt, allerdings nach Referaten getrennt.

(4) Mindestens die Hälfte der gewählten Referent*innen müssen FLINTA-Personen sein. Werden bei der Wahl weniger FLINTA-Personen gewählt, so ist die Wahl zu wiederholen.

(5) Personen, die nicht als FLINTA kandidieren, werden vor einer Wahlwiederholung gefragt, ob sie ihre Kandidatur aufrechterhalten. Begonnen wird dabei mit der Person mit den wenigsten Ja-Stimmen.

(6) Die Mitgliederversammlung und der Ausschuss der Student*innenschaften dürfen Referent*innen nachwählen, solange dabei die Quotierung bestehen bleibt

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IX. Arbeitskreise

§ 39 Allgemeines

(1) Für Themen-, Fach- und Studienbereiche, die in den Aufgabenbereich des Vereins fallen, sowie für Bundesländer können Arbeitskreise gebildet werden.

(2) Die Arbeitskreise arbeiten auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Arbeitsprogramms.

(3) Die Mitgliederversammlung richtet die Arbeitskreise mit einem Drittel der Stimmen ein. Der Ausschuss der Student*innenschaften kann vorläufig Arbeitskreise einrichten. Die Mitgliederversammlung löst einen Arbeitskreis mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitgliedshochschulen auf.

(4) Die von dem Ausschuss der Student*innenschaften eingerichteten Arbeitskreise bedürfen keiner Bestätigung der Mitgliederversammlung. Die Arbeitskreise müssen bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung berichten. Liegt kein Bericht vor gilt der betroffene Arbeitskreis als aufgelöst.

§ 40 Zusammentritt

(1) Die Arbeitskreise regeln Form und Frist ihrer Einladungen selbst.
(2) Zur ersten Sitzung eines neu eingerichteten Arbeitskreises lädt der Vorstand mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen ein, sofern der Beschluss der Einrichtung nichts anderes vorsieht.

§ 41 Sitzungen

Bei den Sitzungen der Arbeitskreise sind alle Anwesenden rede- und antrags-berechtigt.

§ 42 Zusammenarbeit mit Projekten

(1) Bestehende überregionale Projekte und Initiativen, die von Student*innen initiiert werden oder unmittelbar studentische Interessen verfolgen, können den Status eines fzs-Projektes erhalten. Dies bedarf einer Vereinbarung zwischen dem Projekt und dem Vorstand, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung oder der des Ausschusses der Student*innenschaften. In diesen Vereinbarungen sind insbesondere zu regeln:
a) die Art und Weise der Zusammenarbeit;
b) die Verpflichtungen für beide Seiten sowie
c) die Modalitäten der Kündigung der Vereinbarung.

(2) Die fzs-Projekte sind in ihrer Arbeit und ihrer internen Organisation autonom gegenüber dem fzs. Erhalten die fzs-Projekte Finanzzuwendungen aus den Haushaltsmitteln, so ist für jedes Projekt ein eigener Titel in den Haushalt aufzunehmen.

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X. Finanzen

§ 43 Beiträge

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Beiträge.

(2) Die Beiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres oder mit Beginn der Mitgliedschaft als Jahresbeitrag fällig. Der Beitrag kann in zwei Abschlägen gezahlt werden. Der Jahresbeitrag wird auch durch das Ende der Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres nicht aufgehoben oder reduziert.

(3) Mitglieder ohne Beitrags- und Finanzhoheit im Sinne von § 5 Abs. 1 sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Stundung und Erlass von Forderungen regelt die Finanzordnung.

§ 44 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober jeden Jahres.

§ 45 Haushaltsplan

(1) Die Mitgliederversammlung stellt den Haushaltsplan fest. Änderungen und Ergänzungen dürfen nur von der Mitgliederversammlung durch einen Nachtrag zum Haushalt beschlossen werden.

(2) Alles weitere regelt die Finanzordnung.

§ 46 Kassenprüfungsausschuss

(1) Die erste Mitgliederversammlung eines Geschäftsjahres wählt einen Kassenprüfungsausschuss (KPA), der aus mindestens 3 und bis zu 6 Student*innen aus verschiedenen Student*innenschaften besteht. Die Mitgliederversammlung legt die Zahl der Mitglieder des Kassenprüfungsausschusses vor der Wahl fest. Bei der Besetzung des KPA ist die harte Quotierung gem. § 29 Abs. 2 sicherzustellen.

(2) Die Mitglieder des KPA dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht Mitglieder der Exekutive einer Hochschule sein, deren Student*innenschaft, dem AS angehört. Beschäftigte des Vereins dürfen nicht dem Kassenprüfungsausschuss angehören.

(3) Der Kassenprüfungsausschuss kann auf jeder Mitgliederversammlung neu gewählt werden.

(4) Der Ausschuss der Student*innenschaften darf keine Mitglieder in den Kassenprüfungsausschuss wählen.

§ 47 Berichtspflicht und Entlastung

(1) Der Vorstand bestimmt auf seiner ersten Sitzung ein Mitglied als Bevollmächtigte*n für den Haushalt. Diese*r ist insbesondere für die Berichtspflicht verantwortlich und ist für alle anderen Gremien des Vereins Ansprechpartner*in für Finanzen.

(2) Der Vorstand legt dem Ausschuss der Student*innenschaften vierteljährlich sowie auf dessen Verlangen einen Finanzbericht vor. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung nach dem Ende des Geschäftsjahres einen Finanz-bericht und einen Haushaltsabschluss vor.

(3) Auf der Grundlage des Finanzberichts und des Haushaltsabschlusses und des Berichtes des Kassenprüfungsausschusses beschließt die Mitgliederversammlung getrennt über die finanzielle Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfungsausschusses.

§ 48 Finanzordnung

(1) Zur Regelung der Einzelheiten der Verwaltung und Bewirtschaftung der Mittel des Vereins gibt sich der Verein eine Finanzordnung.
(2) Die Finanzordnung trifft insbesondere Regelungen über
a) die Höhe der Beiträge,
b) die Verwaltung der Mittel des Vereins,
c) die Prüfung der Kassen des Vereins,
d) die Aufwandsentschädigung sowie
e) die Bildung und Auflösung von Rücklagen.

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XI. Begriffsbestimmungen

§ 49 Stimmen und Mitglieder

Bei den Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen ist

(1) unter dem Begriff der Stimmen zu verstehen, dass jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied eine der Regelung nach § 14 Abs. 2 entsprechende Anzahl der Stimmen abgibt, und

(2) unter dem Begriff der Mitglieder zu verstehen, dass jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied des Vereins bzw. jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied des jeweiligen Organs eine Stimme abgibt.

§ 50 Mehrheiten

(1) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die abgegebenen Fürstimmen die abgegebenen Gegenstimmen überwiegen und nicht mehr Enthaltungen abgegeben wurden als die Summe der Fürstimmen und Gegenstimmen.

(2) Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens die Hälfte der abgegeben Stimmen Fürstimmen sind.

(3) Die 2/3-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens doppelt so viele Fürstimmen abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen.

(4) Die 3/4-Mehrheit ist erreicht, wenn mindestens dreimal so viele Fürstimmen abgegeben werden wie Gegenstimmen und Enthaltungen

§ 51 Satzungsändernde Mehrheit

Unter dem Begriff der satzungsändernden Mehrheit ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen und zusätzlich eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder zu verstehen.

§ 52 FLINTA-Personen

(1) Bei FLINTA-Personen handelt es sich um Personen, die Frauen, inter, nichtbinär, trans und/oder agender sind.
(2) Die Zugehörigkeit einer Person zur Gruppe der FLINTA-Personen bestimmt die Selbstdefinition dieser Person.

§ 53 INTA* Personen

(1) Bei INTA* Personen handelt es sich um Personen, die inter, nichtbinär, trans und/oder agender sind.
(2) Die Zugehörigkeit einer Person zur Gruppe der INTA* Personen bestimmt die Selbstdefinition dieser Person

[nach oben]

XII. Schlussbestimmungen

§ 54 Ergänzungsordnungen

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der Stimmen
a) eine Finanzordnung,
b) eine Geschäftsordnung für die Gremien des Vereins,
c) eine Antidiskriminierungsvorschrift sowie
d) eine Wahlordnung als Ergänzungsordnungen zu dieser Satzung
e) Schlichtungsordnung (SchliO).
(2) Änderungen der Ergänzungsordnungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der 2/3-Mehrheit der Stimmen. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 55 Änderungen der Satzung

(1) Eine Änderung dieser Satzung bedarf der satzungsändernden Mehrheit.

(2) Eine Satzungsänderung setzt eine Ankündigung auf der Einladung zur Mitgliederversammlung voraus. Hierbei sind die betreffenden Artikel, die Zielrichtung der angestrebten Änderung, eine Begründung, sowie der oder die Antragsteller*in aufzuführen. Diese Ankündigung kann auf dem elektronischen Wege neben der Einladung geschehen. Sollte der elektronische Weg gewählt werden, ist in der Einladung in einfacher und verständlicher Form der Zugang hierzu darzustellen.

(3) Änderungen sind allen Mitgliedern unverzüglich durch Rundschreiben bekannt zu geben und treten nach Eintragung der Änderung in das Vereinsregister in Kraft. Die Eintragung ist durch den Vorstand unverzüglich herbeizuführen.

§ 56 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein löst sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf. Auf der Einladung ist der Antrag kenntlich zu machen. Die Auflösung bedarf der satzungsändernden Mehrheit.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, juristische Person, zwecks Verwendung der Förderung von Wissenschaft und Bildung sowie Studierendenhilfe.

Artikel II In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt nach ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.