„Normenkontrollverfahren” bezüglich der Gesetzeslage zu Gremienbesetzung an den bundesdeutschen Hochschulen

Die einzelnen Ländergesetze gehen über diese Grundforderung des BVerfG meist weit hinaus und garantieren diese Mehrheit auch bei nicht nur Forschung und Lehre betreffenden Fragen, also immer.

Nun ist das Urteil schon 21 Jahre alt und das HRG auch nicht mehr das jüngste, so daß Fragen nach der Gültigkeit unter den veränderten Bedingungen 1994 durchaus ihre Berechtigung haben. Dies haben auch die Länder erkannt und folgerichtig in der Verfassungskommission die entsprechenden Anträge eingebracht, die das HRG und damit die Kompetenzen des Bundes auf ein Minimum beschränken sollen.

Diese Länderbestrebungen sind allerdings prinzipiell mit Vorsicht zu genießen und speziell im Bereich der Einführung von „Verfaßten Studentlnnenschaften“ in den Südländern eher negativ zu bewerten. Und ob die ach so fortschrittlichen Nord- (= SPD) Länder den Spielraum zu entscheidenden Reformen in Richtung Demokratie nutzen werden, sei dahingestellt. Gerade in NRW hat sich die demokratische Kraft der Landesregierung gerade im Bereich des Studentenwerksgesetzes wieder als Windei erwiesen.

Langer Einführung kurzer Sinn: Es gibt einige Ansätze, die bestehende Rechtslage zu hinterfragen:

Z. B. denkt man bei der GEW darüber nach, ob die Freiheit von Forschung und Lehre, in den frühen 70ern aufgrund der Personalsituation tatsächlich nur die Profs betreffend, heute noch so gilt. Denn wer lehrt heute an den Universitäten real? Ein Trend, der, wenn auch schwächer, an den Fachhochschulen ebenso anzutreffen ist. Alle diese Leute dürfen sich also nicht auf die Freiheit von Forschung und Lehre berufen und das inhaltliche und finanzielle Monopol teilweise nicht einmal anwesender Profs brechen?

Darf die Gruppe der Profs wirklich die gesamte Hochschule dominieren, oder, wie das BVerfG verlangt, nur Fragen der Forschung und Lehre? Beinträchtigen geänderte Öffnungszeiten , Studienkollektive oder Prüfungstermine diese Freiheit?

Freiheit der Forschung und Lehre als schützenswertes Verfassungsgut sind an sich ziemlich u strittig, wie aber steht es um die Freiheit des Lernens? Die zum Schutz des einen herangezogene Berufsfreiheit gilt genauso für den Schutz des anderen, denn ohne Einwirkung auf die Inhalte dessen, was gelehrt wird, gibt es keine Freiheit des später ausgeübten Berufes.

Antrag an die Mitgliederversammlung des fzs

Ein Ziel des Verbandes ist die Demokratisierung der Hochschulen. Daher unterstützt der Verband auch erfolgversprechende Bemühungen, die gelten Gesetzeslage bezüglich der Gremienbesetzung an den Hochschulen zu ändern. Dies soll unter Berücksichtigung der finanziellen Anforderungen durch den Verband alleine oder zusammen mit anderen Organisationen durch die Öffentlichkeitsarbeit und durch eventuelle juristische Schritte (oder Unterstützung) geschehen.

Beschlossen auf der 1. MV in Wiesbaden, Mai 1994