Novellierung des Hochschulrahmengesetzes 1998

  1. Leistungsorientierung bei der Finanzierung
  2. Öffnung der Rechtsform der Hochschulen
  3. Frauenförderung als Aufgabe der Hochschulen
  4. Forderung regelmäßiger Evaluationen

Leistungsorientierung bei der Finanzierung

Hiermit ist die Umstellung der bisher kameralistischen Finanzierung durch die Landesministerien auf ein System, das Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit erbrachten Leistungen regelt, gemeint.

Dies wird im HRG in § 5 (Staatliche Finanzierung) geregelt:

Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen.

Mit diesem Beschluss ergab sich eine grundlegende Umkehr weg von einer input-Orientierung, hin zu einer output-Orientierung. Konkrete Aussagen über Steuerungsinstrumente und -verfahren wurden allerdings nicht beschlossen. Dies liegt damit in Verantwortung der einzelnen Bundesländer. Überlegungen dazu lagen zur Zeit der Beschlussfassung bereits vor. Die KMK hat die Diskussionen Mitte der 90er Jahre zusammengeführt. Zum einen entstand das Papier „11 Thesen zur Stärkung der Finanzautonomie der Hochschulen“ (1994), zum anderen ein Beschluss zur „Differenzierung der Mittelverteilung im Hochschulbereich“ (1996). Ein Ländervergleich machte deutlich, dass bereits zuvor eine leistungsbezogene Mittelvergabe teilweise angewendet wurde.

Öffnung der Rechtsform der Hochschulen

Eine weitere Punkt war die Möglichkeit, den Hochschulen eine andere Rechtsform zu geben.

Siehe § 58, HRG: Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht:

(1) Die Hochschulen sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie können auch in anderer Rechtsform errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(2) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen, die der Genehmigung des Landes bedürfen. Die Voraussetzungen für eine Versagung der Genehmigung sind gesetzlich zu regeln.

Damit können sie beispielsweise selbständige öffentlich-rechtliche Stiftungen (Stiftungshochschulen) werden. Auch das hat einen Einfluss auf ihre Finanzierung. Im Rahmen der Diskussion um die Umwandlung der Hochschulen in Stiftungen wird stets betont, dies sei ein Akt der Entstaatlichung, nicht aber der Privatisierung.

Frauenförderung als Aufgabe der Hochschulen

Gleichstellung von Frauen sollte nun explizit eine Aufgabe der Hochschulen sein. Neben der oben dargestellten Berücksichtigung bei der Mittelverteilung ist auch § 3 des HRG zu nennen:

Gleichberechtigung von Frauen und Männern:

Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauenund Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

Forderung regelmäßiger Evaluationen

In §6 wird schließlich noch auf den Aspekt der Evaluation eingegangen. Diese Kontrolle ist allerdings nicht mit der Mittelzuweisung verknüpft.

Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter:

Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.