Was ändert sich für Studierende 2005?

In einigen der neuen Gesetze gibt es darüber hinaus auch Regelungen, die sich explizit an Studierende richten. Im folgenden eine Übersicht:

Quellen unter anderem:
www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Studium_Ausbildung_und_SGB_II.html
www.studis-online.de/Studieren/art-215-geldbeutel2005.php

Änderungen in der Sozialgesetzgebung SGB II und SGB XII

Das neu gefasste Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, zieht auch für StudentInnen eine Reihe von Veränderungen nach sich. Am grundsätzlichen Ausschluss von StudentInnen, wie er bei der bisherigen Sozialhilfe bestand, ändert sich allerdings auch zukünftig nichts. So werden StudentInnen auch weiterhin nur unter besonderen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II („Grundsicherung für Arbeitssuchende“) beantragen können:

Zum einen sind Kinder von StudentInnen antragsberechtigt, da sie im Gegensatz zu ihren Eltern keinen Ausbildungsstatus haben, der sie ausschließt. Wichtig ist das Alter der Kinder und die Familienkonstellation. Bei Kindern unter 15 Jahren wird nach jetzigem Stand das Sozialamt oder die Kindergeldstelle (mit Kinderzuschlag) zuständig sein (Leistungen nach SGB XII), während bei Kindern ab 15 Jahren ein eigenständiger Arbeitslosengeld-II-Anspruch (Alg II) unabhängig von den Eltern besteht. Neu ist auch, dass das Kindergeld auf den Anspruch der Kinder auf Sozialhilfe/Alg II angerechnet wird.

Zum anderen existiert auch im SGB II eine Härtefallklausel, welche bei besonderen Lebenssituationen den Bezug von Leistungen trotz vollwertiger Immatrikulation ermöglicht. Diese werden allerdings nur als Darlehen gezahlt. Leistungen nach SGB XII („Sozialhilfe“) stehen StudentInnen nicht zu, da StudentInnen als erwerbsfähig angesehen werden. Deutliche Verschlechterungen ergeben sich bei den bisherigen Regelungen zum so genannten Mehrbedarf und zu den einmaligen Beihilfen. Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts konnten bisher schwangere Studentinnen und Studierende mit Kindern sowie behinderte und chronisch kranke StudentInnen einzelne Leistungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Anspruch nehmen, sofern der entsprechende Bedarf nicht mit der Regelfinanzierung des Studiums (also z.B. Mietkosten, Krankenversicherung, normale Lebenshaltung etc.) zu tun hatte, sondern spezielle Ausgaben betraf.

Mehrbedarf bedeutete damit eine monatlich wiederkehrende Zusatzzahlung, die – einmal beantragt – unbürokratisch weiter gezahlt wurde: Schwangeren stand nach der 12. Schwangerschaftswoche ein monatlicher Mehrbedarfszuschlag von 20% des maßgeblichen Regelsatzes zu. Alleinerziehenden Müttern oder Vätern stand ein Mehrbedarf in Höhe von 40% des Regelsatzes zu Chronisch Kranken konnte ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung anerkannt werden. Für Unterhaltsbedarf, der unregelmäßig auftrat, keiner laufenden Zahlungen bedurfte und nicht ausbildungsgeprägt war, gab es einmalige Leistungen – so z.B. für Kleidung/ Schuhe, Möbel und Gardinen, Haushaltsgeräte (z.B. Bügeleisen, Staubsauger, Waschmaschine…), Babyausstattung (ab dem 7. Schwangerschaftsmonat), Wohnungsein- und -umbauten und ggf. Renovierung (z.B. Warmwasserboiler oder Durchlauferhitzer in Haushalten mit kleinen Kindern), Umzugskosten bei zwingend notwendigem Umzug, Reisekosten bei besonderen Anlässen (z.B. goldene Hochzeit der Eltern, lebensbedrohliche Erkrankung oder Beerdigung von nahen Angehörigen) etc.

Mit dem SGB II wird der Mehrbedarf für StudentInnen nun komplett gestrichen! Die einmaligen Leistungen werden in noch weniger Einzelfällen als bisher zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist noch unklar, ob auch beurlaubten StudentInnen, die bisher durch die Beurlaubung keinen Anspruch auf BAföG und somit nach geltender Rechtsprechung einen Anspruch auf die alte Sozialhilfe hatten, ein Anspruch auf die Leistungen des neuen SGB II eingeräumt werden. Sinnvoll ist eine Nachfrage bei der örtlichen Arbeitsagentur. Möglicherweise ist Widerspruch und der Antrag einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst einmal der einzige Weg zur Wiederherstellung der Sozialhilfestandards. Am häufigsten wären davon StudentInnen betroffen, die sich aufgrund von Schwangerschaft oder Kindererziehung beurlauben lassen. StudentInnen, die bisher Arbeitslosenhilfe bezogen, können definitiv kein Arbeitslosengeld II erhalten. Bisher konnte ein Anspruch bestehen, da sie für den Arbeitsmarkt verfügbar waren.

Da im SGB II StudentInnen grundsätzlich ausgeschlossen werden, besteht seit diesem Jahr kein Anspruch mehr. Wohngeld BAföG-EmpfängerInnen, die noch bei den Eltern wohnen, wird nach dem BAföG 44 Euro Mietbedarf gewährt. Waren die Eltern selbst Sozialhilfe-EmpfängerInnen und bekamen den Mietanteil nur „für sich“ (also in Höhe von zwei Dritteln der Gesamtmiete) bezahlt, dann waren diese 44 Euro zu wenig und es konnte ergänzend Wohngeld beantragt werden. Im Rahmen von Hartz IV war diese Regelung vorerst nicht vorgesehen. Erst im Oktober 2004 wurde noch ein Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften“ nachgeschoben, der gewährleisten soll, dass dieser Ausweg auch bei ALG-II-Eltern erhalten bleibt. Das Gesetz kann allerdings noch nicht in Kraft treten, da der Bundesrat noch nicht zugestimmt hat. Trotzdem sollte man Wohngeld beantragen, damit man bei In-Kraft-Treten so schnell wie möglich berücksichtigt werden kann.

BAföG-Novelle (21. BAföGÄndG) Vereinfachter Fachrichtungswechsel (§7 Abs. 3)
Wer erstmalig und spätestens bis zu Beginn seines dritten Hochschulsemesters einen Fachrichtungswechsel vornimmt, muss den Wechsel zukünftig in der Regel nicht mehr begründen. Vor einem zweisemestrigen Parkstudium sei dennoch gewarnt: In Ausnahmefällen kann das BAföG-Amt auch weiterhin nach Begründung und Nachweisen fragen. Wenn sich dann herausstellt, dass gar nicht studiert wurde, wird das BAföG auch für die kommenden Semester gestrichen. Zum anderen gilt die Regelung nicht rückwirkend, sondern erst ab Inkrafttreten des Gesetzes am 8. Dezember 2004.

Für alle Wechsel/Abbrüche, die vorher stattfanden, gilt noch die alte Regelung. Darlehensrückzahlung (§18 Abs. 5b Satz 1) Auch bisher wurde die schnelle Tilgung der BAföG-Schulden mit Teilerlass belohnt. Dazu mussten laut alter Rechtslage mindestens 2.000 Euro auf einen Schlag zurückgezahlt werden. Nun kann man die Höhe der Teilrückzahlungen individuell wählen. Damit sind auch geringere Rückzahlungsbeträge möglich. Wertpapiere (§28 Abs. 2) Bisher wurden Aktien und Wertpapiere mit ihrem „Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung“ berücksichtigt. Diese Regelung hat einiges an Verwirrung verursacht – und für Studierende teilweise Vorteile, oft aber auch Nachteile gehabt. Das neue Gesetz nimmt nun eine Klarstellung vor: Aktien und Wertpapiere zählen – wie alle anderen Vermögensgegenstände auch – genau mit dem Wert, den sie am Tag der Antragsstellung haben. Datenabgleich (§§ 41 Abs. 4 und 58 Abs. 1)

Der Datenabgleich kann trotz aller Bedenken auch zukünftig durchgeführt werden. Im neuen Gesetz sind dazu einige Klarstellungen in Bezug auf den Datenschutz hinzugekommen. Mit der Gesetzesänderung wurde außerdem deutlicher gemacht, dass sich AntragstellerInnen durch unrichtige oder fehlende Angaben im Antrag und bei der Vorlage von falschen Belegen bzw. bei der Unterschlagung von Belegen eines Vergehens schuldig machen. Inwieweit „BAföG-Betrug“ auch Grund für eine Vorbestrafung sein kann, wird derzeit noch geprüft. Nach Auskunft der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen wollte man eben das verhindern. Aus SPD-Kreisen hieß es jedoch, auch das neue Gesetz lasse dies ohne weiteres zu. GEZ-Befreiung (Rundfunkgebührenstaatsvertrag/Verordnungen über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

Die Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren wird ab dem 1. April 2005 für BAföG-EmpfängerInnen einfacher. Sollte die neu geplante Regelung in Kraft treten, was voraussetzt, dass sich die Länder noch abschließend einigen, genügt zur Befreiung zukünftig die Vorlage eines positiven BAföG-Bescheides. Für alle anderen wird die Befreiung schwieriger: Anstelle der bisherigen Regelung, nach der die Befreiung erfolgte, wenn das Einkommen unter dem 1,5fachen des Sozialhilfesatzes lag, soll die Gebühr zukünftig nur bei „besonderen Härten“ erlassen werden. Die Befreiung wird außerdem zukünftig nicht mehr über das Sozialamt, sondern über die Landesrundfunkanstalt beantragt.

Selbstauswahl von Studierenden durch die Hochschulen (7. HRGÄndG)
Mit der 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes, die Anfang Juli 2004 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, ändert sich ab Wintersemester 2004/05 das Hochschulzugangsverfahren. Nach dem neuen Gesetz geschieht die Studienplatzvergabe in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen dann nach der so genannten 20-20-60-Regelung: 20% der Studienplätze werden ohne weitere Zuteilung direkt an die Abiturbesten vergeben, 20% der Studienplätze werden nach Wartezeit vergeben; 60% der Studienplätze von den Hochschulen selbst.

Die Hochschulen führen dazu ein Auswahlverfahren durch, die Kriterien des Verfahrens richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Gewichtete Einzelfachnoten, fachspezifische Studierfähigkeitstests, Auswahlgespräche, der Grad der Qualifikation oder die Kombination dieser Kriterien dienen der Hochschule als Entscheidung über die Vergabe der Studienplätze. Die Hochschule kann die Teilnehmerzahl eines Auswahlverfahrens nach eigenem Ermessen beschränken. Studienbewerber, die ihren Studienplatz von der ZVS zugeteilt bekommen haben, brauchen nicht am Auswahlverfahren der Hochschule teilnehmen. Das neue Verfahren soll bereits zum Wintersemester 2005/06 in Kraft treten. Dazu müssen die Bestimmungen des HRG allerdings noch in den Landeshochschulgesetzen umgesetzt werden. Bisher ist das noch nicht in allen Bundesländern geschehen. Auf der Webseite der ZVS werden alle neu verabschiedeten Regelungen veröffentlicht. Bundesweit gelten auf jeden Fall neue ZVS-Fristen: Alle, die ihr Abitur schon vor dem 16. Januar 2005 erworben haben, müssen sich nicht erst bis zum 15. Juli, sondern bereits bis zum 31. Mai bei der ZVS bewerben. Außerdem wird der Studiengang Betriebswirtschaftslehre ab dem SS 2005 nicht mehr bundesweit von der ZVS vergeben.

Weitere Infos:
www.zvs.de/Presse/HRG_neu.htm Zusammengestellt vom Ausschuss Sozialpolitik des fzs

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