BAföG-Änderungen im Jahr 2008

Der Deutsche Bundesrat hat am 20. Dezember 2007 dem 22. Änderungsgesetz des BAföG zugestimmt. Nach der Unterschrift durch den Bundespräsidenten wurde das Gesetz in geänderter Fassung im Bundesgesetzblatt vom 31.12.2007 verkündet und trat zum 1.1.2008 in Kraft. An dieser Stelle folgt eine Übersicht über die wichtigen Änderungen des BAföG-Gesetzes im Jahr 2008.

Achtung! Den Kinderbetreuungszuschlag gibt es bereits rückwirend seit und ab dem 1.12.2007. Hier sind Anträge bis zum Ende des Bewilligungszeitraums möglich.

Abschnitt I: Förderungsfähige Ausbildung

§ 2 – Ausbildungsstätten

Im § 2 Abs. 6 wurde durch einen neuen Satz 1 eine klare Abgrenzung des BAföG zu anderen Sozialleistungen geschaffen. Demnach wird BAföG nicht geleistet, wenn der/die Auszubildende Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach SGB III oder ALG II bei beruflicher Weiterbildung nach SGB II erhält.

Diese Regelung gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.

§ 5 – Ausbildung im Ausland

In § 5 wurde im ersten Absatz die Regelung bezüglich GrenzpendlerInnen gestrichen. Ebenso wird § 5 Abs. 3 aufgehoben. Seit dem 1. Januar 2008 kann jede/r beginnend mit dem ersten Fachsemester an einer Hochschule im europäischen Ausland sowie der Schweiz studieren und BAföG-Leistungen erhalten. StudentInnen, denen ein Nachteil durch die Änderungen entstehen würde, wird weiterhin die alte Regelung zugestanden. Die Änderungen in § 5 Abs. 2 und 4 werden in der Realität kaum größere Auswirkungen haben. Durch die Änderungen des Abs. 5 wurden die Anforderungen an Praktika im nicht-europäischen Ausland gestrichen. Demnach müssen nun keine Gründe für ein Praktikum vorliegen. SchülerInnen an Berufsfachschulen können seit dem 1.1.2008 unter Umständen eine Förderung für ihr Praktikum erhalten. Die Durchführung der Praktika im Ausland muss allerdings im Curriculum obligatorisch vorgeschrieben sein.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

§ 5a – Unberücksichtigte Auslandszeiten

Durch die Änderungen wird festgelegt, dass, falls eine im Inland begonnene Ausbildung im Ausland fortgesetzt wird und die Förderungshöchstdauer erreicht würde, die Förderungshöchstdauer um die Zeit verlängert wird, die bis zum Ende der Förderungshöchstdauer im Ausland verbracht wurde – höchstens jedoch um 1 Jahr. In der Vergangenheit kam es während einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei einem Auslandsstudium durch das unterschiedliche Verhalten der BAföG-Ämter häufig zu Problemen.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

§ 7 – Erstausbildung, weitere Ausbildung

Durch die Änderungen in § 7 Abs. 1a soll es zukünftig möglich werden, ohne Verlust des Anspruchs auf BAföG-Leistungen von einem Studiengang im europäischen Ausland in einen Masterstudiengang zu wechseln. Das bisherige Studium muss allerdings als einem Bachelor-Abschluss gleichwertig anerkannt werden. Diese Anerkennung des Studienabschlusses sollte gründlich geprüft und von allen wichtigen Stellen – Hochschule, Prüfungsamt und BAföG-Amt – bestätigt werden. Weitere wichtige Informationen zum Thema „Anerkennung“ sind hier verfügbar. Die Änderung im Abs. 3 regelt, dass bei einem Fachrichtungswechsel nicht das Fachsemester zählt, sondern die Anzahl „verlorener“ Semester. Durch diese Änderung wird das Gesetz der Praxis der BAföG-Ämter angepasst. Um die Änderung deutlich zu machen, hier ein kleines Beispiel. Ein Wechsel vom 5. Fachsemester in das 3. Fachsemester eines anderen Studiengangs würde mit einem Wechsel nach dem 3. Fachsemester gleichgestellt werden. In diesem Beispiel bestünde mit entsprechender Begründung unter Umständen die Chance, BAföG weiterhin zu erhalten.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

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Abschnitt II: Persönliche Voraussetzungen

§ 8 – Staatsangehörigkeit

Der § 8 BAföG wurde sehr umfangreich geändert. In diesem Paragraph werden generell die Umstände beschrieben, unter denen Auszubildende ohne deutsche Staatsbürgerschaft Leistungen nach BAföG erhalten können. Die Möglichkeiten auf Erhalt von BAföG-Leistungen werden bei einem dauerhaften Aufenthaltstitel und damit verbundener Bleibeperspektive verbessert.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

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Abschnitt III: Leistungen

§ 11 – Umfang der Ausbildungsförderung

In § 11 Abs. 2 wird klargestellt, nach Maßgabe welcher Vorschriften des Gesetzes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seiner/seines EhepartnerIn und seiner Eltern auf die verschiedenen Bestandteile des BAföG anzurechnen sind. Die Anrechnung auf den zu leistenden Bedarf erfolgt erst als Zuschuss und Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1, dann als Darlehen nach § 17 Abs. 3 und zuletzt als reiner Zuschuss § 17 Abs. 1. In § 11 Abs. 4 findet sich eine Ergänzung, dass Auszubildende an Verwaltungsfachhochschulen und Hochschulen der Bundeswehr kein BAföG erhalten, wenn die Hochschule als Beschäftigte/r im öffentlichen Dienst besucht wird.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

§ 13 – Bedarf für Studierende

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In § 13 Abs. 1 bis 3 wird die Höhe der Bedarfssätze für Auszubildende an Fachhochschulen mit Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung, Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs sowie an Höheren Fachhochschulen, Akademien und Hochschulen geregelt. Der folgenden Tabelle können die Änderungen der Bedarfe für Studierende entnommen werden.

Die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung werden zum 1. August 2008 angehoben. Am 1. März 2009 wird der Zuschlag für die Krankenversicherung auf 54,- €, der Zuschlag für die Pflegeversicherung auf 10,- € angehoben. § 13a – Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag Der Bedarf für die Krankenversicherung wird auf 50,- €, der Bedarf für die Pflegeversicherung auf 9,- € erhöht. Bei allen Bewilligungszeiträume, die am 1. März 2009 oder später beginnen, erhöht sich der Bedarf für die Krankenversicherung auf 54,- €, für die Pflegeversicherung auf 10,- €.

§14b – Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)

Der neue §14b Zusatzleistungen für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag) betrifft BAföG-EmpfängerInnen, die ein oder mehrere Kinder haben und mit diesem in einem Haushalt leben. In einem solchen Fall wird seit dem 1. Dezember 2007 ein Zuschlag von 113,- € für das erste Kind und für jedes weitere Kind ein Zuschlag von jeweils 85,- € gewährt. Der Betreuungszuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Eltern BAföG-berechtigt und leben gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, muss sich entschieden werden, welches Elternteil berechtigt ist. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gewährt. Er muss weder zurückgezahlt werden noch erhöhen sich durch ihn die BAföG-Schulden.

Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf Antrag ab dem 1. Dezember 2007 gewährt. Hier sollte nicht vergessen werden, bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes einen entsprechenden Antrag zu stellen!

§ 15a – Förderungshöchstdauer

In § 15a Abs. 2 wird ergänzend geregelt, dass in Fällen einer Förderung eines aufgenommenen Masterstudiengangs Zeiten, die der/die Auszubildende in einem als einem Bachelor anerkannten Studiengang über das 8. Fachsemester hinaus verbracht hat, auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen sind.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

§ 16 – Förderungsdauer im Ausland

In § 16 wurde Abs. 3 ergänzt. Ein dauerhaftes Studium im Ausland wird in Zukunft nur gefördert, wenn der/die Auszubildende mindestens drei Jahre seinen ständigen Wohnsitz im Inland – der BRD – hatte.

Diese Änderungen sind am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

§ 17 – Förderungsarten

Nach den Änderungen in § 17 Abs. 2 werden nachweisbar notwendige Studiengebühren, die bei einem Auslandsstudium anfallen können, nicht zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt, sondern als Zuschuss. Ebenso verhält es sich mit dem Kinderbetreuungszuschlag, dieser wird ebenfalls als Zuschuss gewährt. Daraus folgt, dass sowohl Auslandszuschlag für Auslandsstudien in nicht-europäischen Ländern als auch der Reisekostenzuschlag zukünftig in der Regel nur noch zur Hälfte als Darlehen gewährt wird. Für durch § 13 BAföG abgedeckte Auszubildende wird der Reisekostenzuschlag und unter Umständen auch weitere Zuschläge in einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt. Vermutlich wird es hier eine Anpassung hinsichtlich Hin- und Rückfahrt innerhalb eines Semesters geben. Der Kinderbetreuungszuschlag wird immer ein Zuschuss bleiben. Dies wird durch Absatz 3 deutlich.

§ 18a – Einkommensabhängige Rückzahlung (Abs. 1)

Bei der Rückzahlung des BAföG gelten nun höhere Freibeträge. Der Freibetrag für den / die DarlehensnehmerIn beträgt in Zukunft 1040,- €, für den/die EhepartnerIn zusätzlich 520,- € und für Kinder jeweils 470,- €. Geringverdienende Auszubildende können sich auf Antrag von der Rückzahlung freistellen lassen.

§ 18b – Teilerlass des Darlehens

Der Darlehensteilerlass, der es ermöglicht, dass BAföG-DarlehensnehmerInnen, die ein Kind unter 10 Jahren erziehen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, die jeweiligen Raten erlassen werden. Diese Regelung wird durch die 22. BAföG-Novelle gestrichen.

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2010 in Kraft.

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Abschnitt IV: Einkommensanrechnung

§ 23 – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

Durch die Änderung in § 23 Abs. 1 wird allen Auszubildenden ein gleich hoher Freibetrag von 255,- € auf das Einkommen gestattet. Damit wird es Auszubildenden ermöglicht, ohne Verluste hinsichtlich ihrer BAföG-Förderung 400,- € monatlich bei einer abhängigen Beschäftigung hinzuzuverdienen. Die Freibeträge für den/die EhepartnerIn und die Kinder werden ebenfalls erhöht. Für EhepartnerInnen wird zukünftig ein zusätzlicher Freibetrag von 520,- € und für Kinder jeweils 470,- € zusätzlich gewährt. Ebenso werden in § 23 Abs. 4 – abhängig von der Art der Ausbildung – die Freibeträge für die Waisenrente von 153,- € auf 165,- € bzw. von 112,- € auf 120,- € erhöht.

Diese Regelung gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.

§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

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In § 25 Abs. 1 werden die Einkommensfreibeträge für verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Eltern erhöht. In diesem Fall wird beiden Eltern in Zukunft ein gemeinsamer Freibetrag von 1.555,- € gewährt. Eltern, die sich in anderen Situationen befinden, wird ein Freibetrag von 1.040,- € zugestanden. Die in Abs. 3 erwähnten zusätzlichen Freibeträge werden ebenfalls erhöht.

Diese Regelung gilt erst ab August bzw. Oktober 2008.

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Abschnitt IX: Verfahren

§ 53 – Änderung des Bescheides

In § 53 findet sich eine Klarstellung bezüglich der Anrechnung des Einkommens von Kindern oder des Ehepartners/der EhepartnerIn des / der Auszubildenden.

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Abschnitt XI: Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 67 – Verschiebung der Überprüfung nach § 35 aus Anlass des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des BundesAusbildungsförderungsGesetzes

Der alle zwei Jahre vorzulegende Bericht des BAföG-Beirates ist nach Änderung des § 67 erst im Jahr 2010 vorzulegen. Begründet wird diese Änderung damit, dass erst im Jahr 2010 die Auswirkungen der 22. BAföG-Novelle sichtbar seien. Dementsprechend signalisiert die Bundesregierung, dass vor 2010 keine Debatten über eine weitere Änderung des BAföG geführt werden.

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