Forderung auf Einrichtung einer Wissenschaftsschranke im Urheberrecht

Der freie zusammenschluss der studentInnenschaften fordert die Einrichtung einer Wissenschaftsschranke im Urheberrecht Innovative wissenschaftliche Lehre erfordert ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht, um sich ungehindert der Lehre und Forschung hingeben zu können.

Gerade im Bereich der digitalen Medien bedeuten die unübersichtliche Rechtslage und unklar definierte Normen in der Praxis eine große Belastung für StudentInnen und erheblichen Aufwand für Bibliotheken und Archive. Im Zuge der Anhörungen zu einem dritten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft „Dritter Korb“ wurde deutlich, dass entgegen der Forderung von Bundesrat und Bundestag, dieser kein Korb für Bildung und Wissen-schaft zu werden droht. Vielmehr wird überaus deutlich wie dringend erforderlich die Einrichtung einer allgemeinen Wissen-schaftsschranke ist.

§ 45b Bildung und Wissenschaft

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zu-gänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbil-dung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. Satz 1 gilt auch für Zwecke der Dokumentation, Bestandssicherung und Bestandserhaltung in Bildung und Wissenschaft, insbesondere auch für die den wissenschaftlichen Gebrauch und die Bildungszwecke unterstützenden Leistungen von Vermittlungsinstitutionen wie öffentlich finanzierte Bibliotheken, Archive, Dokumentationen und Museen.

(2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder durch eine andere dazu ermächtigte Stelle geltend gemacht werden.

(3) Vertragliche Regelungen, die Abs. 1 ausschließen oder einschrän-ken, sind unwirksam.

Der freie zusammenschluss der studentInnenschaften sieht sich in Übereinstimmung mit dem Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bil-dung und Wissenschaft“, der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und dem Deutschen Bibliotheksverband e.V. und fordert das Bundesministerium für Justiz auf die Wissenschaftsschranke zügig umzusetzen.

www.allianz-initiative.de/fileadmin/user_upload/Allianz_Desiderate_UrhG.pdf www.kuhlen.name/MATERIALIEN/Publikationen2010/wiss-schranke-fuer-IWP-201010-final-261010.pdf