Hochschulzukunftsgesetz NRW – Zu Diensten der Präsidien?

Am 25. März hat die nordrhein-westfälische Landesregierung seinen Entwurf des Hochschulzukunftsgesetzes beschlossen, der bald in den Landtag eingebracht wird. Im Vergleich zum Entwurf aus dem letzten November wurde nur auf die Forderungen der Präsidien, Hochschulräte und der Wirtschaft eingegangen. Verantwortungsvolle Hochschulpolitik sieht anders aus. Deshalb hat das Landes-ASten-Treffen NRW Forderungen an den Regierungsentwurfs beschlossen, denen der fzs sich anschließt. Jetzt ist der Landtag dran.

1) Zwangs-Exmatrikulation aufgrund der Studiendauer streichen! Das LAT NRW fordert ausdrücklich alle Passagen, die eine Zwangs-Exmatrikulation nach § 51 Abs. 3 Punkt 8 ermöglichen, ersatzlos aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Die Studienbedingungen werden durch die geplanten Zwangs-Exmatrikulationen erheblich verschlechtert und in der Studierendenschaft weitere Ängste geschürt.

2) Haushaltsbeauftrage Fachperson für die Studierendenschaft streichen! Die Abschaffung der Haushaltsbeauftragten Fachperson in § 25 HWVO ist nicht verhandelbar. Diese Idee verursacht nur zusätzliche Kosten für die ASten und ist überflüssig. Das LAT NRW fordert stattdessen den Landesrechnungshof NRW auf, seinen Beratungsauftrag ernst zu nehmen und diesbezüglichen Bitten und Prüfanfragen der Studierendenvertretungen auch nach zu kommen.

3) Viertelparität ernsthaft umsetzen! Das LAT NRW vermisst das klare Bekenntnis in § 22 Abs. 2 und 4, endlich einen viertelparitätischen Senat einzuführen, ohne umfangreiche Ausnahmetatbestände, welche die paritätische Mitbestimmung in der Praxis wieder aufheben.

4) Kompetenzen des Senats stärken! Der Senat als höchstes, demokratisch legitimiertes Organ muss wieder mehr Befugnisse zuerkannt bekommen, anstatt ihn mit ungenauen Bestimmungen weiter auszuhöhlen. Dazu gehört auch nach § 21. Abs. 1 Nr. 4 die Aufsicht über die Wirtschaftsführung des Rektorates, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 die alleinige Wahlfunktion für die Mitglieder des Präsidiums und nach § 16 Abs. 1 ein „Einvernehmen“ über Hochschulverträge nach § 6 Abs. 3. Der Hochschulrat sollte ausschliesslich als beratendes Gremium arbeiten.

5) Keine Aushöhlung der Transparenzpflicht! Die Transparenzpflicht in § 71a gegenüber den von Hochschulen verwendeten Drittmittelstellenden wurde deutlich abgeschwächt. Die Verpflichtung, nur noch „abgeschlossene“ Forschungsvorhaben zu veröffentlichen sind ein schwieriges Signal in Bezug auf die Transparenz und Glaubwürdigkeit von Forschungsvorhaben in öffentlichem Interesse. Fraglich bleibt, wann Forschungsvorhaben überhaupt „abgeschlossen“ sein sollen. Das LAT NRW bewertet diese Neuerung als bewusst eingefügte Verschleierungsmöglichkeit, mit welcher sich die Hochschulen und Kooperationspartner auch weiterhin der Transparenz- und Auskunftspflicht entziehen können. Gerade hier steht die Landesregierung in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit in einem geeigneten Rahmen über alle Forschungsprojekte in Kenntnis gesetzt wird.

6) Gute Arbeit statt prekärer Beschäftigungsverhältnisse! Das LAT NRW begrüßt grundsätzlich den Arbeitsauftrag, der sich aus § 34a erschließt. Ein Rahmenkodex für gute Beschäftigungsbedingungen erscheint dem LAT NRW jedoch nicht ausreichend, um die erforderliche Verbindlichkeit zu gewährleisten. Hier fordert das LAT NRW eine rechtsverbindliche Lösung.