Der fzs sieht die nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil 2004 aufgekommene Tendenz an einigen Hochschulen, bei Krankmeldung von Prüfungen zusätzlich zu Attesten noch eine Angabe von Symptomen und eine Freistellung von der ärztlichen Schweigepflicht zu fordern, sehr kritisch. Diese Anforderung ist in vielen Belangen hochproblematisch: Zum einen sind Prüfungsausschüsse und -ämter nicht in der Lage medizinische Beurteilungen vorzunehmen, sodass ihnen keine Entscheidungskompetenz in dieser Sache zukommt/ -steht, sie könnten sich aber durch die Symptomangaben berufen sehen, unzulässige Schlüsse bezüglich der Prüfungs- und Studierfähigkeit des Entschuldigten zu ziehen. Wichtiger noch ist die verheerende Wirkung auf die Studierenden, vor allem besonderen Umständen wie Schwangerschaft oder bei sozial sensiblen Erkrankungen wie psychischen Erkrankungen oder Auto-immun-Erkrankungen. Unabhängig von unseren langfristigen Zielen und der grundsätzlichen Kritik an Prüfungsformen und Attestpflicht fordern wir kurzfristig, dass zur Abmeldung von Prüfungen, der Verlängerung von Bearbeitungsfristen o.ä. aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Attestierung der Prüfungsunfähigkeit ausreicht. Studierende dürfen nicht dazu gezwungen werden, Diagnosen oder Symptome gegenüber der Hochschule offen zu legen sowie medizinisches Fachpersonal von der Schweigepflicht zu entbinden.