Stellungnahme des freien zusammenschlusses von studentInnenschaften (fzs) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes

Einleitung

Der fzs erkennt an, dass sowohl die Einführung des Bachelor-Master-Systems als auch neue Forderungen für EUROSTAT zu einer Novellierung des Hochschulstatistikgesetz führen. Grundsätzlich begrüßt der fzs die Idee, dass das Hochschulsystem in verschiedenen Aspekten, zum Beispiel Geschlechtergerechtigkeit, Diversität und Heterogenität der Studierendenschaft zu verbessern ist. Jedoch suggeriert der Gesetzesentwurf, dass das Hochschulstatistikgesetz Handlungsmechanismen mit sich bringen würde. Konkrete Verbesserungen können Statistiken aber nicht leisten. Daher mahnt der fzs, dass mit den Ergebnissen durch die Erhebungen auch politisch im Sinne einer höheren sozialen Durchlässigkeit des Hochschulsystems gearbeitet werden muss. Auf der anderen Seite führt der vorliegende Entwurf zur Sammlung erheblich großer Datenmengen, die in vielen Punkte nicht gerechtfertigt scheinen. Auch wenn hochschulpolitische Kennzahlen wichtig sind, muss Datensparsamkeit auch hier Grundsatz sein. Im Endeffekt scheint der Entwurf deshalb eher dem Verlangen nach „gläsernen Student*innen“ zu erliegen als einer zielführenden Datenerhebung. Die Tatsache, dass die Erhebung der neu eingeführten Daten mit den Forderungen von EUROSTAT begründet wird, genügt nicht. EUROSTAT fordert überwiegend Daten zur Mobilität, der Gesetzentwurf geht über diesen Anspruch jedoch weit hinaus.  Darüberhinaus möchte der fzs die Wichtigkeit des Datenschutzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte hervorheben, welchen wir bei dem derzeitig vorgesehenen Mechanismus der Verlaufsstatistiken als nicht hinreichend gegeben ansehen. Wir möchten die Bundesregierung auffordern, ihre neuen Möglichkeiten im Rahmen des gelockerten sog. Kooperationsverbotes zu nutzen, um bereits lange bekannten Missständen wie Masterplatzmangel, prekäre Beschäftigung, Studienfinanzierung oder die Unterfinanzierung der sozialen Versorgung der Studierenden anzugehen. Für diese Maßnahmen sind nicht weitere Daten, sondern entschlossenes Handeln erforderlich.

Im Folgenden werden einzelne Aspekte des Gesetzes beleuchtet.

Ausführungen:

§1 Absatz 1

Besonders die Studienverlaufsstatistiken sind datenschutzrechtlich bedenklich. Fraglich ist herbei vor allem, ob Anonymisierung und Pseudonymisierung ausreichend sind, um Datenleaks oder missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Die Gefahr einer „lebenslangen“ Matrikel und somit einer Durchleuchtung der Tätigkeiten über einen langen Zeitraum darf nicht zugunsten der Statistik übersehen werden. Begrüßenswert ist die Verankerung hochschulpolitischer Entscheidung im Zusammenhang mit den Ergebnissen sowie die Bestrebungen zur „Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Mobilität im Hochschulbereich und der Sicherung der Chancengleichheit von Frauen in Führungspositionen.“ 

§3 Absatz 1

13. Regelstudienzeiten Es gibt bereits Studien, die belegen, dass bei der Regelstudienzeit nicht von Regel gesprochen werden kann. Wenn diese nun statistisch bundesweit einheitlich erhoben wird, muss daraus eine Anpassung der bestehenden Curricula folgen. Außerdem wäre eine Abkoppelung der Regelstudienzeit von der Studienfinanzierung dringend geboten, damit die Regelstudienzeit wieder als Indikator für die Studierbarkeit eines Studiengangs dienen kann, anstatt als Sanktionsinstrument, welches vor allem arbeitende und pflegende Studierende oder jene mit Beeinträchtigungen trifft.

§3 Absatz 2-4

In der Einführung der Gesetzesnovelle wird unter anderem geschrieben, dass „mit der Erweiterung des Merkmalskatalogs zum wissenschaftlichen Personal und der Aufnahme aller Promovierenden […] die Situation des wissenschaftlichen Nachwuchses besser abgebildet“ wird. Hierbei ist darauf zu hoffen, dass sie die Erkenntnisse auch Verbessernd auf die Arbeitsbedingungen auswirken. Auch ohne die Bundesweite Erhebung steht fest, dass an Hochschulen prekäre Arbeitsbedingungen herrschen. Die Bundesregierung muss hier endlich umfassend und konkret tätig werden, eine deutliche Anpassung im Sinne der Stellungnahme des fzs bezüglich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ist an diesem vorzunehmen. 

§3 Absatz 5

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass auch Erhebungen über die Hochschulräte zukünftig statt finden sollen. Allerdings ist die Erhebung nur nach Geschlecht nicht weitreichend genug. Hier wäre wünschenswert, dass z.B. auch erhoben wird, wie viele Mitglieder der Hochschulräte aus Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur kommen. Auch  ohne weitere Erkenntnisse hat sich jedoch gezeigt, dass Hochschulräte  der demokratischen Struktur und auch den geregelten Abläufen an Hochschulen widersprechen. Diese Erfahrungen genügen, um den Ländern eine Abschaffung dieser Gremien zu empfehlen.

§3 Absatz 6

An dieser Stelle wäre eine umfassendere Vorschrift zur Transparenz von Drittmitteln wünschenswert. Dabei könnten diese z.B. ebenfalls organisatorisch aufgegliedert und veröffentlicht werden. Der Einfluss von Drittmitteln aus dem privaten Bereich auf die Hochschulen steigt weiterhin an und stellt eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit dar. Eine genaue Datenerhebung und eine Öffentlichkeitspflicht über Wechselbeziehungen zwischen privaten Interessen und öffentlichen Wissenschaftsinstitutionen wären wünschenswert. Langfristig fordern wir die Wiedereinführung eines Hochschulrahmengesetzes mit einer Zustimmungspflicht zur Drittmittelhabe, wie sie bis 1985 bestand, sobald die finanziellen Grundlagen hierfür vorliegen.

§5 

Wir begrüßen, dass über Promovend*innen Daten erhoben werden sollen, da über diesen Bereich bisher recht  wenige Erkenntnisse bestehen. Insbesondere die Art der Promotion und die Anzahl strukturierter Promotionen sind interessant. Wir begrüßen, dass erhoben werden soll, wie viele Promovend*innen beschäftigt sind. Dabei wäre insbesondere interessant zu erfahren, auf welchen Stellen die Promovend*innen beschäftigt sind und wie hoch der Umfang dieser Stellen ist. Wir erwarten von einer solchen Erhebung eine weitere Verdeutlichung des Handlungsdrucks bezüglich der prekären Stellung der Promotionsstellen. Diese müssen mit ausreichend Zeit für die eigene Forschung ausgestattet sein und im Rahmen von Vollzeitstellen bezahlt werden. Das Problem der Vollzeitarbeit auf Teilzeitstellen muss behandelt werden, wenn eine Datenerhebung diesem Herangehen nützlich ist, begrüßen wir eine solche.

§7 Absätze 1-4

Der fzs sieht die Studienverlaufsstatistik als schwer mit dem Datenschutz vereinbar. Daher schlägt er die Streichung des §7 vor.  Selbst mit noch so guten Anonymisierungsverfahren kann es keine Daten geben, die, wie der Gesetzentwurf verspricht, „nicht rückverfolgbar“ wären. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass es Studiengänge gibt, bei denen nur wenige – teils auch einzelne – Studierende, sich pro Semester immatrikulieren, das Studium abbrechen oder abschließen. Die weiteren Daten dieser Studierenden wären also rekonstruierbar, auch wenn nur die Pseudonyme vorliegen. Eine Nichtrückführbarkeit ist also nicht gegeben.

Angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs ergeben sich an dieser Stelle allerdings auch hochschulpolitische Bedenken, so spricht die Begründung zu § 7 von der Bedeutung von Erfolgsindikatoren für die Leistungsorientierte Mittelvergabe. Wir lehnen eine solche Orientierung ab. Es darf keine Kennziffer der Förderung von Studiengängen werden oder sein, wie viele Studierende in welcher Zeit ihr Studium mit welcher Note abschließen. Dies würde lediglich zur Bestrafung von schlecht ausgestatteten Studiengängen oder zur Bestrafung von Studiengängen mit einem hohen Anteil arbeitender oder pflegender Studierender führen. Dabei wäre die Auswirkung eine zusätzliche Unterfinanzierung von Bereichen in denen besonders Frauen* und Erstakademiker*innen immatrikuliert sind – da diese aus finanziellen Gründen und aus Gründen gesellschaftlicher Rollenbilder benachteiligt sind und länger für ihr Studium brauchen. Die erhobenen Kennzahlen dürfen nicht dazu gebraucht werden, das Hochschul- und Studiensystem weiter zu hierarchisieren.

Wir verstehen und begrüßen hingegen die in der Begründung erwähnte Absicht der Bundesregierung, mehr gegen Studienabbrüche und gegen die Benachteiligung ausländischer, älterer oder Studierender mit beruflicher Vorqualifikation zu tun. Hierfür braucht es allerdings weniger eine umfangreiche Datenerhebung, als strukturelle Maßnahmen. Ein eltern-, herkunfts- und altersunabhängiges BAföG würde den beschriebenen Gruppen zweifellos mehr helfen als eine Datenerhebung. Ein Bund-Länder-Programm zum Ausbau von Masterplätzten hin zu einer bundesweiten Masterplatzgarantier wäre eine Maßnahme, die sich auch mit den gegebenen Daten über Studienabbrüche und Übergangsquoten als nötig erweist. 

Eine Datenerhebung über Studienabbrüche sehen wir bei Verzicht auf Verlaufsstatistiken aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung auch über freiwillige Formulare und Befragungen bei Exmatrikulation, Studienwechsel oder -Unterbrechung als möglich an. In der Abwägung mit unseren Bedenken bezüglich der informationellen Selbstbestimmung würden wir diesen Weg empfehlen.

§7 Absatz  5

Die Löschung der pseudonymisierten Daten erst „12 Jahre nach dem letzten Hochschulabschluss, der Exmatrikulation“ bzw. 4 Jahre nach Promotion bewerten wir als nicht verhältnismäßig. Das Interesse an der beruflichen Entwicklung der Absolvent*innen ist unseres Erachtens nicht hinreichend, eine derart lange Speicherfrist zu begründen. Absolvent*innenbefragungen werden von vielen Hochschulen erfolgreich genutzt und auch in die Qualitätssicherungssysteme einbezogen. Angesichts des hohen Gutes der informationellen Selbstbestimmung, der oben beschriebenen Bedenken und der stets gegebenen Gefährdung von Datenleaks lehnen wir eine solch lange Frist ab.

§8

Hier ist äußerst wichtig, dass eine Nutzung der Daten zur Selektion, z.B. nach Wahrscheinlichkeiten zur erfolgreichen Absolvierung eines Studiums, nicht möglich sein kann. Bildung unterliegt in Deutschland immer größeren wirtschaftlichen Zwängen. Eine Zulassung zum Studium nach berechneten Wahrscheinlichkeiten wirkt derzeit zwar noch unrealistisch, wäre aber anhand der erhobenen Daten möglich. Ein solcher Missbrauch würde Einschnitte in die Persönlichkeitsrechte einzelner bedeuten und muss von Anfang an als große Gefahr für Chancengerechtigkeit gesehen werden. Es wäre aus dieser Hinsicht geboten eine eindeutige Zielsetzung in Richtung des Abbaus sozialer Selektivität vorzusehen oder in der Gesetzesbegründung anzusprechen.

Eine Verwendung der Daten über unmittelbar hochschulbezogene Zwecke darf nicht stattfinden. Dem Begehren des Bundesrates, Daten auch weiteren Landesbehörden zugänglich zu machen ist unbedingt entgegenzuwirken. Anderenfalls droht eine schiefe Ebene der Datensammlung zu studienfremden Zwecken. Es muss ausgeschlossen sein, dass das Hochschulstatistikgesetz zur Kontrolle oder Repression von Studierenden genutzt werden kann.

§9neu, ehemals §4 

Insofern neu § 9 Abs. 3 so zu verstehen ist, dass die Pseudonyme aus den Anfangsbuchstaben der Vornamen sowie aus den Geburtsdaten gebildet werden sollen, ist das Verfahren abzulehnen. Eine solche Pseudonymisierung wäre leicht durchschaubar,  wenn Personen, welche im Besitz der Daten sind oder an diesen gelangen, wenige weitere Anhaltspunkte zur Person gewinnen können. Wir fordern dringend, hier ein sichereres Verfahren zu wählen.

§ 12 neu

Angesichts dessen, dass im neuen Hochschulstatistikgesetz (noch) umfangreicher Daten insbes. von Studierenden und Promovend*innen gesammelt werden sollen, fordern wir die Aufnahme von Studierenden und Promovend*innen in den Ausschuss für die Hochschulstatistik. Diese könnten einen unbedingt nötigen Blick auf die eigenen Daten garantieren und so als wichtiges Korrektiv im Ausschuss wirken. Außerdem erscheint die Zusammensetzung des Ausschusses verwunderlich. Insbesondere das Stimmgewicht der Bundesregierung, welches nur kollektiv genutzt werden kann und jenes der anderen Ausschussmitglieder in ihrer Gesamtheit übersteigt, erschließt sich nicht. Letztlich erscheint die Bundesregierung als stets alleinentscheidungsmächtig in diesem Gremium, womit der Sinn des Ausschusses nicht erkennbar bleibt, da er von der Bundesregierung jederzeit dominiert werden kann.  Außerdem ergibt sich die Frage, wer eine „zentrale Repräsentanz der Hochschulen“ (Abs. 5) darstellen kann. Da die Hochschulrektor*innen auch eigene Ziele verfolgen, müsste ein solcher Prozess zwischen den jeweiligen Statusgruppen ausgehandelt werden. Eine paritätische Besetzung durch DHV, Gewerkschaften und fzs in Vertretung für die jeweiligen Statusgruppen erscheint praktikabler.

§13 Absatz 2

Es ist zu kritisieren, dass die Erhebungen zum Hochschulrat gesondert und erst nach den anderen Erhebungen geschehen. Die Datenmenge bei dieser Befragung erscheint überschaubar, weshalb politische Gründe für diese Verzögerung naheliegen, welche wir nicht nachvollziehen können.

Weiterführendes

Die Novelle des Hochschulstatistikgesetzes wurde u.a. damit angekündigt, die Chancengleichheit in der Hochschule und Wissenschaft zu fördern. In den Begründungen ist zu erkennen, dass sich dies auf Geschlechtergerechtigkeit bezieht. Dies ist grundsätzlich sehr zu begrüßen. Allerdings gibt es viele weitere Merkmale, nach denen im Bildungswesen diskriminiert wird. Diese finden durch die Erhebungen keine Beachtung. Wenn man das Hochschulstatistikgesetz nutzen möchte, um sinnvolle Steuerungsmechanismen für ein chancengerechteres Hochschulwesen zu entwickeln, müssen auch weitere Ausschlussmechanismen, z.B. nach sozialer und ethnischer Herkunft, beleuchtet werden. Wir würden es begrüßen, wenn die Bundesregierung auch diese Dimensionen anerkennt und entsprechend handelt – nicht nur mit Datenerhebung, sondern vor allem mit konkreten Maßnahmen anhand bereits bekannter Probleme.