Praxissemester

  • Auch bei fakultativen Praxissemestern muß der Lebensunterhalt über eine Praktikumsvergütung gesichert sein, damit nach 40 Stunden Praktikum weder Thekendienst in der Kneipe noch Taxi-fahren angesagt ist, um überleben zu können oder aber das Geld für 6 Monate vor- oder nachverdient werden muß.
  • Praxissemester müssen sinnvoll sein, d.h. Halle fegen und Kaffee holen dienen nicht der Wissensvertiefung. In diesem Sinne entsteht für die Hochschule bzw. den Fachbereich eine Verpflichtung, für eine ausreichende Anzahl sinnvoller Praktikumsplätze zu sorgen. Praxissemester müssen im Studienverlauf so sinnvoll angeordnet sein, daß die vorher erworbenen theoretischen Vorkenntnisse angewandt werden können; bei einem Praxissemester z. B. im 3. Semester ist dies nicht der Fall.
  • Praxissemester müssen betreut werden, nicht nur, um der EG-Richtlinie gerecht zu werden, sondern um die angestrebte Wissensvertiefung zu erreichen. Ein 2, 5-stündiges Lehrdeputat für die Betreuung pro Professor für ein gesamtes Semester wie z.B. in NRW ist ein schlechter Scherz.
  • In diesem Sinne muß die Betreuung der Praktikantlnnen sinnvoll didaktisch und lehrdeputatsmäßig in den Studienverlaufsplan eingebunden sein. Praxissemester dürfen keine Schrankenfunktion bekommen, wenn z.B. wegen fehlender Praktikumsplätze in der Umgebung der Hochschule ein weiteres Studium nicht möglich ist und die Prüfungsordnung zur Erlangung bestimmter Scheine ein absolviertes Praxissemester voraussetzt.
  • Fehlende Praktikumsplätze dürfen nicht zu sozialen Härten führen, z.B. vorübergehenden Umzug in einen anderen Teil der Republik und / oder Trennung von Familien.

Beschlossen auf der 1. MV in Wiesbaden, Mai 1994