Forderungen zu den Verwaltungsvorschriften des AusländerInnengesetzes

Somit fordert der fzs die Unterstützung der Forderungen der AG „Lebens- und Studiensituation von ausländischen Studierenden“. Wir halten diesbezüglich eine ausführliche Stellungnahme für notwendig. Zusammenfassung der Forderungen der ausländischen Studierenden auf dem Kongreß Bildung und Gesellschaft (BuG) II in Bielefeld.

(1) Der Besuch des Studienkollegs muß durch vorbereitende und studienbegleitende Sprachkurse ersetzt werden. Erläuterung: Für die meisten AusländerInnen aus Nicht-EU-Staaten ist der Besuch des ein-jährigen Studienkollegs zwingend, um die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erlangen, obwohl sie im Heimatland bereits eine dem deutschen Abitur vergleichbare Hochschulzugangs-berechtigung haben. Diese Forderung richtet sich an die Kultusministerkonferenz.

(2) SprachkursteilnehmerInnen und StudienkollegiatInnen müssen den Studierendenstatus erhalten. Erläuterung: Als Studierende müssen sie sich nicht (teuer) privat versichern und dürfen erwerbstätig sein. Diese Forderung richtet sich an die Kultusministerkonferenz.

(3) Studierende aus allen Ländern müssen zu Studienzwecken eine finanzielle Grundsicherung erhalten, insbesondere Studierende aus sogenannten Entwicklungsländern. Erläuterung: Durch eine hierarchische Zulassung zur Hochschule erfolgt eine Selektion, die nur Privilegierten ein Studium in Deutschland ermöglicht. Die finanzielle Grundsicherung kann in Form von Stipendien oder im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit verwirklicht werden.

(4) Immatrikulation muß mit den Vorkenntnissen der deutschen Sprache aus den jeweiligen Ländern möglich sein. Erläuterung: Der Spracherwerb in den Heimatländern, insbesondere in den Entwicklungsländern, ist mit erheblichen Hürden verbunden.

(5) Bessere und mehr Betreuungsangebote für alle ausländischen Studierenden, unabhängig von der Nationalität. Erläuterung: Es werden Unterschiede zwischen Studierenden aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern gemacht. Bei dem Ziel der Internationalisierung der Hochschulen wird der Schwerpunkt auf die Europäisierung gelegt. Es gibt spezielle gut organisierte Betreuungsangebote fast nur für europäische Studierende.

(6) Überschreitung der Regelstudienzeit und Fachwechsel darf keine ausländerrechtlichen Konsequenzen haben. Erläuterung: Im AusländerInnengesetz ist festgeschrieben in welcher Zeit ausländische Studierende ihr Studium zu beenden haben und deshalb ist für ausländische Studierende kein individuelles und flexibles Studium gewährleistet. Diese Forderung richtet sich an den Bundesinnenminister.

(7) Freier Zugang zu Promotion, Aufbau- und Zweitstudium. Diese Forderung richtet sich an den Bundesinnenminister.

(8) Antidiskriminierungsgesetz auf Bundesebene und Antidiskriminierungsregelung im HRG Erläuterung: Es existieren weder auf Bundesebene noch im HRG diesbezüglich Gesetze um gegen die Diskriminierung der AusländerInnen vorzugehen.

(9) AusländerInnenbeauftragte an den Hochschulen. Erläuterung: Ähnlich dem Modell der Frauenbeauftragten soll so gegen direkte und strukturelle Diskriminierung der AusländerInnen in der Hochschulen vorgegangen werden und Antidiskriminierungs- und Gleichstellungsregelungen im HRG überwacht werden.

(10) Die arbeitsrechtliche Diskriminierung von ausländischen Studierenden muß aufgehoben werden, wodurch die Gleichstellung an die deutschen StudentInnen gewährleistet wird. Erläuterung: Ausländische Studierende dürfen 90 Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei arbeiten. Dann gibt es noch verschiedene Regelungen der Länder, z.B. dürfen ausländische Studierende in NRW 10 Std./Woche mit Arbeitserlaubnis arbeiten. Da gilt allerdings die Bevorrechtigten-regelung, die es unmöglich macht eine Arbeitserlaubnis zu bekommen.

(11) Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die AusländerInnenbehörde soll an eine verbindliche Empfehlung der Hochschulen gekoppelt werden. Erläuterung: Dadurch soll die bisherige willkürliche Ausübung des Ermessensspielraums gestoppt werden.

Beschlossen von der 11. MV in München, November 1998