Parität bezeichnet die gleichmäßige Sitzverteilung in Gremien. Viertelparität bedeutet bezogen auf Hochschulen, dass in den Gremien der jeweiligen Hochschule alle vier aktuell existierenden Statusgruppen (Student*innen, Professor*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen sowie Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung) die gleiche Anzahl von Stimmen besitzen.
Über die paritätische Besetzung von Gremien an Hochschulen wird seit Jahrzehnten gestritten. Den Reform-Bewegungen von der Ordinarienuniversität hin zur Gruppenhochschule hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 29. Mai 1973 einen vorläufigen Riegel vorgeschoben. In dem Urteil wird geregelt, dass Professor*innen bei Entscheidungen, die „unmittelbar die Lehre“ betreffen mindestens 50% der Stimmen innehaben müssen. Weiter muss bei Entscheidungen, die „unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung“ von Professor*innen betreffen diesen ein „weitergehender, ausschlaggebender Einfluß vorbehalten bleiben“.
Am 15. Mai 2013 hat der erweiterte Akademische Senat (eAS) der TU Berlin auf Initiative der studentischen Mitglieder eine Änderung der Grundordnung beschlossen, die eine Viertelparität für den eAS vorsieht. Am 8. Juli 2013 erklärte der damalige Präsident der TU Berlin die neu beschlossene Grundordnung für ungültig.
Daraufhin wendete sich auch der damalige Vorstand des freien zusammenschluss von studentInnenschaften in einem offenen Brief an den Präsidenten der TU Berlin und forderte, dass das Veto zurückgenommen werden soll. Dem ist der Präsident nicht nachgekommen. Über die Änderung der Grundordnung wird nun vor Gericht entschieden werden.
Das seit dem 16. September 2014 geltende Hochschulgesetz in Nordrhein-Westfalen (HG NRW) bietet weite Spielräume für paritätische Besetzungen im Senat. Bemerkenswert ist, dass hier nicht die Gremien zuständig für Fragen der Lehre (meist Fakultätsräte bzw. Fachbereichsräte) sondern nur die Mehrheit in den Senaten geändert wurde. Dies wurde von den Studierenden während der Gesetzesnovellierung bemängelt, ist jedoch in Anbetracht des Verfassungsgerichtsurteils aus Perspektive des Landtags das sicherere Vorgehen gewesen.
Das Gesetz selbst sieht vier Ausnahmen, in denen Professor*innen mehr als die Hälfte der Stimmen haben müssen, vor. Diese sind: Wahl der Kommission, die den Rektor bestimmt; Billigung von Planungen der Studienorganisation und der Forschungsschwerpunkte; der Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Forschung regeln; der Erlass von Rahmenprüfungsordnungen.
Das HG NRW regelt auch außerhalb dieser Felder nicht pauschal die Stimmen in den Senaten mit Viertelparität. Die Grundordnungen der Hochschulen können speziell vom Ministerium genehmigte Regelungen enthalten, die andere Stimmverteilungen vorsehen. Als Beispiel führt die Landesregierung die Fünftelparität an, bei der die fünfte Gruppe die Doktorand*innen wären. An vielen Hochschulen wird stattdessen mit anderen Regelungen gespielt, die die Stimmenmehrheit der Professor*innen näher kommen sollen.
Welche dieser Regelungen vom Ministerium als äquivalent zur Viertelparität betrachtet werden, bleibt ab zu warten. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass an den Hochschulen eine Vielfalt von Stimmenverhältnissen in den Senaten entsteht. In der Folge ist damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von Klagen gegen diese Systeme von professoraler Ebene eingereicht wird.
Als einer von mehreren Angehörten hatte zum Beispiel die Landeskonferenz der Kanzler*innen der Universitäten NRW im Gesetzgebungsprozess verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, die vermutlich von einigen Professor*innen nach in Kraft treten der Grundordnungen in Klageverfahren aufgegriffen werden. Als eine der ersten Hochschulen hat die Universität Siegen ihre Grundordnung verabschiedet und sich an die Viertelparität in Form des Gesetzes orientiert.