Einleitung
Sowohl in den European Standards and Guidelines (ESG) als auch in der
Musterrechtsverordnung gemäß Artikel 4 (Abs. 1-4)
Studienakkreditierungsstaatsvertrag (MRVO) ist festgelegt, dass
Akkreditierungsberichte inkl. Akkreditierungsentscheidungen veröffentlicht
werden müssen. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die internen Verfahren
von systemakkreditierten Hochschulen, die in diesem Punkt der Transparenz nicht
hinter der Programmakkreditierung zurückfallen dürfen. Der Akkreditierungsrat
hat in seinem Beschluss vom 17.09.2019 weitere Hinweise erarbeitet und verfügbar
gemacht, wie systemakkreditierte Hochschulen ihre sogenannten Qualitätsberichte
zu veröffentlichen haben und definiert Ansprüche an jene Qualitätsberichte. Laut
diesem Beschluss ist es spätestens ab dem 30.09.2020 nur noch in Verbindung mit
einem Qualitätsbericht möglich, den eigenen Studiengang in die
Akkreditierungsdatenbank einzutragen.
Der fzs spricht sich dafür aus, dass von systemakkreditierten Hochschulen diese
Qualitätsberichte nun eingefordert werden und begrüßten den Beschluss des
Akkreditierungsrates vom 17.09.2019. Da es seitens einzelner Hochschulen den
Wunsch gibt, die Anforderungen an Qualitätsberichte zu verändern und der
inhaltliche Mehrwert dieser Berichte stark angezweifelt wurde, soll dieses
Papier die studentische Position darstellen.
Mehrwert von Qualitätsberichten
Es ist eine fundamentale Frage der Transparenz sowie Vergleichbarkeit zwischen
verschiedenen Hochschulen, dass auch systemakkreditierte Hochschulen ihre
Akkreditierungsberichte und -entscheidungen in nachvollziehbarer, umfassender
und zugänglicher Form veröffentlichen. Die aktuelle Situation, dass einzelne
systemakkreditierte Hochschulen ihre Akkreditierungsberichte der Öffentlichkeit
vollständig vorenthalten, ist intransparent und inakzeptabel. Aktuell werden
Akkreditierungsberichte von programmakkreditierten Studiengängen öffentlich
zugänglich gemacht; hierin wird transparent mit Mängeln,
Verbesserungspotenzialen und Maßnahmen umgegangen. Einzelne systemakkreditierte
Hochschulen haben dadurch einen vermeintlichen Vorteil, weil sie eigene
Verbesserungspotentiale von Studiengängen nicht veröffentlichen.
Studieninteressierte, Studierende, ArbeitgeberInnen und auch die Öffentlichkeit
haben aus unserer Sicht jedoch ein Anrecht darauf, dass auch systemakkreditierte
Hochschulen ihrer Veröffentlichungspflicht nachkommen. Dabei sind
Mindestkriterien für Qualitätsberichte entscheidend, damit diese eine
vergleichbare Aussagekraft haben und es damit Vergleichbarkeit zwischen den
intern akkreditierten und programmakkreditierten Studiengängen geben kann. Dazu
gehört unseres Erachtens auch, dass GutachterInnen im Qualitätsbericht benannt
werden, das abschließende Akkreditierungsergebnis einsehbar ist und etwaige
Sondervoten ausgewiesen werden. Dies widerspricht nicht der Heterogenität
unserer Hochschullandschaft, führt aber zu klaren, fairen und gleichen Regeln
für alle Hochschulen. Freiheitsgrade innerhalb der Qualitätsberichte können als
Chance genutzt werden, um die eigenen Maßnahmen und Follow-Ups des Studiengangs
darzustellen und somit die eigene Qualitätsentwicklung in ihrer Wichtigkeit zu
unterstreichen. Qualitätsberichte können so als Instrument der Sichtbarmachung
eigener Bemühungen um Qualitätsverbesserungen dienen und Studieninteressierten
aufzeigen, dass es neben Wer
bematerialien auf Hochglanzpapier auch einen Prozess der stetigen
Weiterentwicklung des Studiengangs gibt und zeigt Möglichkeiten auf, sich selbst
zu beteiligen. Insbesondere Studierende, die bereits Studienerfahrung gesammelt
haben, beispielsweise indem sie bereits einen Bachelorabschluss an einer anderen
Hochschule erworben haben, suchen gezielt nach bestimmten Informationen. Die
Qualitätsberichte lassen sich als Basis für verschiedene Zwecke und diverse
Adressaten verwenden. Sie möchten selbst nachlesen können, wie bspw. die
Studierbarkeit, Studienorganisation oder Vereinbarkeit mit Familienaufgaben in
einem Studiengang von unabhängigen Expert*innen geprüft und bewertet wurde.
Zudem können die Qualitätsberichte einen Überblick über gute Praktiken innerhalb
der verschiedenen systemakkreditierten Hochschulen und der Vielfalt der
Qualitätssicherungssysteme geben und können als Grundlage für eine systematische
Analyse der Entwicklungen der internen Verfahren dienen (vgl. ESG 3.4 Thematic
analysis Standard: Agencies should regularly publish reports that describe and
analyse the general findings of their external quality assurance activities).
Vor diesem Hintergrund erwarten wir von systemakkreditierten Hochschulen mehr
Selbstvertrauen in die eigenen Prozesse und einem transparenten Umgang mit
eigenen Verbesserungspotentialen und entsprechenden Maßnahmen. Es ist aus
unserer Sicht eine Chance auf eine positive Außendarstellung, wenn
systemakkreditierte Hochschulen entsprechende Qualitätsberichte veröffentlichen.
Fazit
Akkreditierungsentscheidungen müssen innerhalb aller Systeme bereits jetzt
aussagekräftig dokumentiert werden. Die Dokumentation trägt zur kontinuierlichen
Qualitätssicherung und -weiterentwicklung bei. Die Berichte sind gemäß dem
Beschluss des Akkreditierungsrats vom 17.09.2019 für alle Stakeholder zugänglich
zu veröffentlichen.
Zusammenfassend ist die Veröffentlichungspflicht von Qualitätsberichten und die
konsequente Umsetzung der bereits beschlossenen Mindestkriterien unumgänglich,
• weil bereits jetzt eine verbindliche Rechtsgrundlage für die Dokumentation
besteht,
• weil Qualitätsberichte ein unverzichtbarer Teil der Legitimation von
Akkreditierungsentscheidungen sind,
• weil Transparenz die Basis eines jeden guten und funktionierenden QM-Systems
ist,
• und weil sie Vergleichbarkeit zwischen Hochschulen, Studiengängen und QM-
Systemen ermöglicht.