Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) e.V. nimmt als Dachverband der Studierendenvertretungen in Deutschland im Folgenden Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes, den das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) am 3. Juni 2026 vorgelegt hat.
Grundsätzliche Einschätzung
Wir nehmen den vorliegenden Referentenentwurf zum Anlass, nicht nur zur technischen Rechtsbereinigung Stellung zu nehmen, sondern auch auf die bildungspolitische Dimension hinzuweisen, die mit dem endgültigen Auslaufen des Hochschulrahmengesetzes verbunden ist.
Der vorliegende Referentenentwurf vollzieht im Wesentlichen die formalen Konsequenzen aus der Föderalismusreform I des Jahres 2006 nach. Aus studentischer Sicht wirft dieser Schritt ein Schlaglicht auf eine bedauerliche Kernstruktur unseres Bildungssystems: Wir betrachten es als bleibenden strukturellen Mangel, dass der Bund infolge des Wegfalls der Rahmengesetzgebungskompetenz heute kaum noch direkte Kompetenzen besitzt, um die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens aktiv und bundeseinheitlich mitzugestalten.
Gleichwohl erkennen wir an, dass das vorliegende Gesetz diese verfassungsrechtlichen Realitäten handwerklich sauber abbildet. Das Ziel, bürokratische Doppelstrukturen durch die Aufhebung des obsoleten Hochschulrahmengesetzes (HRG) zu beseitigen, ist folgerichtig. Der fzs betont jedoch, dass eine Bereinigung des Rechts kein Ersatz für eine substanzielle Bundesgesetzgebung im Hochschulbereich ist. Der Bund wäre gut beraten, die verbleibenden Kompetenzen – insbesondere nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) sowie die Möglichkeiten der Gemeinschaftsaufgabe nach Art. 91b GG – konsequent zu nutzen, um bundeseinheitliche Mindeststandards für Studierendenrechte, Prüfungsrecht und Studienbedingungen zu schaffen.
Bewertung der zentralen Regelungskomplexe
Der fzs begrüßt die technische Umsetzung im Bereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Artikel 2 Absatz 3) ausdrücklich.
Durch das Einfrieren der HRG-Fassung zum Stand 31. Dezember 2027 in den Paragrafen 5 und 15a BAföG verhindert der Entwurf effektiv, dass die Definitionen zur Förderungshöchstdauer und zur Auslandsmobilität nach dem Wegfall des Bundesrahmenrechts ins Leere laufen. Dass diese existenziellen Verweise stabilisiert werden, garantiert den Studierenden eine nahtlose finanzielle Planungssicherheit.
Das in Artikel 1 gewählte anderthalbjährige Zeitfenster bis zum endgültigen Außerkrafttreten des HRG mit Ablauf des 31. Dezember 2027 ist aus organisatorischer Sicht ebenfalls sinnvoll. Es gewährt den Landesgesetzgebern ausreichend Zeit, um eventuell erforderliche Folgeänderungen im jeweiligen Landesrecht strukturiert und ohne administrativen Zeitdruck umzusetzen.
Zudem bewerten wir die Anpassungen in den verschiedenen Approbationsordnungen in Artikel 2 positiv. Die direkte Verankerung der Regelstudienzeiten und der berufsqualifizierenden Abschlüsse für bundesweit reglementierte Studiengänge wie Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie stellt sicher, dass die hohen Ausbildungsstandards trotz der Rechtsbereinigung unverändert fortbestehen. Für die Studierenden dieser Fachrichtungen wird dadurch die notwendige Verlässlichkeit gewahrt.
Positiv hervorzuheben ist ferner die Europäisierung der prozessrechtlichen Hochschullehrerdefinitionen in StPO § 138, AO § 392, WpÜG § 53 sowie EU-VSchDG §§ 15 und 17. Indem künftig Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aller EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie der Schweiz zur Verteidigung und Vertretung zugelassen werden, wird nicht nur bestehendes EU-Recht kohärent umgesetzt, sondern auch die europäische Freizügigkeit im akademischen Bereich gestärkt. Der fzs begrüßt dies ausdrücklich.
Kritisch merkt der fzs an, dass die Änderung in BBiG § 3 Absatz 2 Nummer 1 – die den Ausschluss berufsqualifizierender Hochschulstudiengänge aus dem BBiG-Anwendungsbereich künftig allein auf Landesrecht stützt, statt auf das HRG – einer gesonderten Beobachtung bedarf. Die Abgrenzung zwischen Berufsausbildung und Hochschulstudium, insbesondere im Bereich dualer Studiengänge, ist rechtlich komplex und sozialpolitisch bedeutsam. Der fzs fordert den Bundesgesetzgeber auf sicherzustellen, dass durch diese Verlagerung auf die Landesebene keine Rechtsunsicherheiten entstehen, die zu Lasten der Studierenden in dualen Formaten gehen.
Fazit
Zusammenfassend bewertet der fzs den Entwurf als eine pragmatische und notwendige Bereinigung des Bundesrechts, die bürokratischen Ballast abwirft, ohne bestehende studentische Schutzrechte zu schmälern. Wir unterstützen das Vorhaben in der vorliegenden Fassung.
Die Zustimmung zu diesem Gesetzesentwurf ändert jedoch nichts an unserer grundsätzlichen Forderung, dass es in Deutschland eine aktive Bundeshochschulpolitik braucht, die über die Verwaltung des Status quo hinausgeht. Der fzs fordert den Gesetzgeber auf, die verbleibenden bundesrechtlichen Hebel zu nutzen und neue Formen der bundeseinheitlichen Rechtsetzung zum Schutz von Studierenden zu entwickeln, nicht weniger.