Fragenkatalog zur Evaluierung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland

I. Gruppenübergreifende Fragen

I.1 Gesetzlicher Auftrag gemäß § 2 Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz:

Gesetzlicher Auftrag: Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben zu verbindlichen Vorgaben für die Agenturen.

Frage 1: Hat der Akkreditierungsrat die anzuwendenden ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben in geeigneter Weise zu praktikablen Verfahrensregeln „zusammengefasst“?

Aus unserer Sicht ist die Zusammenfassung der ländergemeinsamen und landesspezifischen Strukturvorgaben in annehmbarer Qualität erfolgt.
Die Strukturvorgaben sind jedoch auch in zusammengefasster Form nicht besser zur Akkreditierung geeignet als zuvor. Wir erachten die Zusammenfassung zu verbindlichen Verfahrensregeln zur Determination von Standards als sinnvoll. Jedoch bezweifeln wir im aktuellen Kontext des Akkreditierungssystems ernsthaft die Tauglichkeit von Verfahrensregeln, die von jeder Akkreditierungsagentur frei auslegbar sind.

Gesetzlicher Auftrag: Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren einschließlich der Voraussetzungen und Grenzen von gebündelten Akkreditierungen.

Frage 2: Ist es dem Akkreditierungsrat gelungen, zielführende Kriterien und Verfahrensregeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu entwickeln?

Die Kriterien und Verfahrensregeln sind aus unserer Sicht so formuliert, dass den Agenturen ein erheblicher Spielraum bleibt. Auf der einen Seite bedeutet eine Interpretationsmöglichkeit für die Hochschulen die Chance, auf die lokalen Gegebenheiten angepasste Studiengänge anzubieten. Auf der anderen Seite eröffnet die aktuelle Ausgestaltung, dass die Agenturen über den Interpretationsspielraum konkurrieren. Dieses Gebaren unter Ausnutzung der gegebenen Interpretationsspielräume lehnen wir strikt ab. Außerdem finden wir, dass die Erfahrungen der ersten Systemakkreditierungen zeitnah in flankierende Regeln durch den Akkreditierungsrat umgesetzt werden sollten, um eine lokale Anpassung zu ermöglichen und den Wettbewerb über den Interpretationsspielraum einzuschränken.

Gesetzlicher Auftrag: Überwachung der Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen.

Frage 3:Stellen die stichprobenartig und anlassbezogen durchgeführten Überprüfungsverfahren des Akkreditierungsrates ein effektives Instrument dar, um die korrekte und konsistente Anwendung der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung zu gewährleisten?

Die stichprobenartige Überprüfung von Akkreditierungen durch Vorlage der Unterlagen bringt immer wieder Verfahrensfehler zum Vorschein. Inwieweit dies Auswirkungen auf die weitere Arbeit der Agenturen hat, lässt sich aus unserer Sicht nicht beurteilen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse der Stichproben würde unserer Meinung nach dazu führen, dass mehrere Agenturen und alle anderen Beteiligten einen Nutzen aus der Stichprobe ziehen könnten.

Gesetzlicher Auftrag: Die Stiftung wirkt darauf hin, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen zu gewährleisten.

Frage 4:Sind die vom Akkreditierungsrat entwickelten Instrumente und Maßnahmen geeignet, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen zu gewährleisten?

Der Wettbewerb unter den Agenturen wird vom freien zusammenschluss von studentInnenschaften abgelehnt.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass für einige Agenturen die Sicherstellung der Erfüllung von Standards in Qualität in Studium und Lehre hinter die Erlangung von Marktmacht zurücktritt. Dieses kann kein Zweck eines Systems zur Sicherung und Entwicklung von wie auch immer definierter Qualität an deutschen Hochschulen sein.
Der Wettbewerb zwischen den Agenturen findet nicht über hohe Qualität, sondern über niedrige Kosten und schwach ausgelegte Standards statt. Die Instrumente und Maßnahmen des Akkreditierungsrates sind somit offenbar nicht geeignet, einen fairen Wettbewerb unter den Agenturen zu gewährleisten. Außerdem ist an dieser Stelle klar die Frage zu stellen, was genau ein fairer Wettbewerb ist und welchen Sinn dieser erfüllen soll. Diese Frage konnte bisher nicht hinreichend beantwortet werden, was auch ein Grund sein kann, weshalb der angestrebte Wettbewerb definitiv nicht zu einer Verbesserung der Qualität in der Lehre führt.

Gesetzlicher Auftrag: Die Stiftung legt unter Berücksichtigung der Entwicklung in Europa die Voraussetzungen für die Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen fest.

Frage 5:Sollte der Akkreditierungsrat bei der Anerkennung von Akkreditierungen durch ausländische Einrichtungen über seine bisherigen Regelungen (Akkreditierung von Joint Programmes, Ziffer 1.5.7 der Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung) hinausgehen?

Diese Frage ist weder mit Ja noch mit Nein zu beantworten. Denn es gibt viele Vor- und Nachteile, wenn eine Akkreditierung nach Maßgaben der ESG möglich werden sollte, die wir noch nicht abschließend werten wollen.
Auf der einen Seite würde es ermöglicht werden, eine europaweite Vergleichbarkeit zu schaffen. Außerdem ist es nicht sinnvoll in einem europäischen Hochschulraum das Akkreditierungswesen ausschließlich national zu organisieren. Jedoch würde eine Öffnung für internationale Agenturen erstens zu einer Verschärfung des Wettbewerbs führen, dessen Folgen aktuell niemand abschätzen kann und den wir grundsätzlich ablehnen. Zweitens ist unklar, ob es internationalen Strukturen problemlos möglich ist, auf die lokalen Strukturen an den Hochschulen einzugehen.

Gesetzlicher Auftrag: Die Stiftung fördert die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung.

Frage 6:Sind die von der Stiftung ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditierung und der Qualitätssicherung (ENQA-Mitgliedschaft, Überprüfung der ESG bei Zertifizierungsverfahren auf Antrag der Agentur, Erleichterung des Verfahrens zur Akkreditierung von Joint Programmes, Mitwirkung in internationalen Netzwerken und Arbeitsgruppen, obligatorische Beteiligung internationaler Experten bei der Zertifizierung von Agenturen …) ausreichend?

Um das Ziel eines einheitlichen europäischen Hochschulraumes zu erreichen, müssen der internationale Austausch und die Zusammenarbeit auch in diesem Bereich unter Beteiligung aller Akteur*innen weiter gefördert und intensiviert werden.

Gesetzlicher Auftrag: Akkreditierung und Reakkreditierung von Akkreditierungsagenturen (Agenturen) durch eine zeitlich befristete Verleihung der Berechtigung, Studiengänge und hochschulinterne Qualitätssicherungssysteme durch Verleihung des Siegels der Stiftung zu akkreditieren.

Frage 7:Ist es dem Akkreditierungsrat gelungen, ein leistungsfähiges und transparentes Akkreditierungssystem zu etablieren? Stellt das System einen tauglichen Rahmen für die Agenturen dar, in dem sie ihren Auftrag in geeigneter Weise erfüllen können?

Das wettbewerbsorientierte Akkreditierungssystem in der BRD wird vom fzs abgelehnt. Das Akkreditierungssystem ist nicht in der Lage, die Verbesserung der Studierbarkeit bzw. der Studien- und Lernbedingungen zu sichern. Die Qualitätssicherung hängt immer noch zu sehr von der Qualifikation der Gutachter*innen ab. Bislang ist es weder dem Akkreditierungsrat noch den Agenturen gelungen eine ausreichende Qualifizierung der Gutachter*innen zu gewährleisten.
Der Einfluss der Agenturen auf den Ausgang der Akkreditierung ist durch den großen Auslegungsspielraum, nach wie vor zu kritisieren. Agenturen sollten nur eine beratende Aufgabe in der Qualitätssicherung übernehmen. Der Versuch, Qualität über ein Konkurrenzsystem zu sichern und die Hochschulen zu verpflichten, für ihre Qualitätssicherung Agenturen zu beauftragen, ist zum Scheitern verurteilt.
Im aktuellen System sind folgende Punkte zu betrachten:
1. Die Studierenden befürworten die verpflichtende Beteiligung von Studierenden an allen Punkten in der Qualitätssicherung und befürworten zusätzlich die externe Begutachtung der Studiengänge.
2. Eine externe Begutachtung der Studiengänge darf nicht aus Mitteln finanziert werden, die anderenfalls direkt der Verbesserung der Lehre oder Studienbedingungen zugute gekommen wären. Bei einer verpflichtenden externen Begutachtung dürfen die dafür benötigten Gelder nicht den Hochschulen angelastet werden, sondern müssen diesen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Pflicht, Akkreditierungsberichte offen zu legen, ist ein dringend notweniger Schritt für ein transparentes System.
4. Wichtig für ein transparentes System ist aber weiterhin, dass Studierende auch an der internen Qualitätssicherung beteiligt werden. Die Entwicklung der Studiengänge kann nicht ohne die Beteiligung von Studierenden zu hoher Qualität der Lehre führen. Die eigenen Studierenden einer Hochschule auch in Form der gewählten Vertreter*innen müssen verpflichtend an der Entwicklung von Studiengängen beteiligt werden.
5. Außerdem müssen die gewählten Vertreter*innen während des Akkreditierungsprozesses von den Akkreditierungsagenturen über sämtliche Tätigkeiten informiert werden.
Das wären notwendige Änderungen, um zu gewährleisten, dass es im Endeffekt wirklich nur um die Sicherung der Qualität der Lehre geht.

Öffentlichkeitsarbeit

Frage 8: Wie beurteilen Sie die Maßnahmen des Akkreditierungsrates zur Öffentlichkeitsarbeit?

Die Finanzierung für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit ist aus unserer Sicht nicht ausreichend. Es ist sogar erstaunlich, dass der Akkreditierungsrat überhaupt in der Lage ist, die zurzeit vorhandenen Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. Aus studentischer Sicht ist von einer solchen Organisation/Einrichtung jedoch viel mehr zu erwarten: Tagungen, Publikationen, Seminare etc.
Der Akkreditierungsrat muss seine Aktivitäten in diesem Bereich erheblich ausbauen um sicherzustellen, dass dessen Primärinformationen alle beteiligten Akteurinnen und Akteure erreichen können. Aktuell erreichen die Maßnahmen nur ein relativ kleines Publikum „hoch interessierterer Menschen“. Wichtig wäre es, dass durch oben genannte Maßnahmen ein Großteil der an den Hochschulen beteiligten Akteur*innen mit den Themen Akkreditierung, Qualitätssicherung in der Lehre usw. vertraut gemacht werden können. Nur so ist es möglich, Nachhaltigkeit und Entwicklung in diesen Themenfeldern zu erreichen.

I.2 Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)
Wie beurteilen Sie die Rolle und die Tätigkeit des Akkreditierungsrates im Hinblick auf die folgenden Standards.

3.4 Resources:
Agencies should have adequate and proportional resources, both human and financial, to enable them to organise and run their external quality assurance process(es) in an effective and efficient manner, with appropriate provision for the development of their processes and procedures.

Übersetzung: Die Agenturen sollten über angemessene und entsprechende personelle sowie finanzielle Mittel verfügen, damit sie ihre(n) externen Qualitätssicherungsprozess(e) effektiv und effizient organisieren und durchführen können; für die Weiterentwicklung ihrer Prozesse und Verfahren sollten die angemessenen Mittel vorgesehen sein.

Dem Akkreditierungsrat stehen unserer Meinung nach keine ausreichenden Mittel zur Verfügung. Die Möglichkeiten und die Zuständigkeit einer Akkreditierung sind der Hochschulöffentlichkeit weitgehend unbekannt, da dem Akkreditierungsrat die Mittel zur Öffentlichkeitsarbeit fehlen, wie wir es schon bei der vorrangegangenen Frage b
eschrieben haben.
Die Dezentralisierung der Akkreditierung in mehrere Agenturen führt dazu, dass viele Aufgaben der Organisationsebene mehrfach erledigt werden müssen. Mittel, die effektiv in der Akkreditierung verwendet werden könnten, gehen auf diese Art verloren.

3.5 Mission statement:
Agencies should have clear and explicit goals and objectives for their work, contained in a publicly available statement.

Übersetzung: Die Agenturen sollten für ihre Arbeit klare und eindeutige Ziele haben, die in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Statement enthalten sind.

Der Akkreditierungsrat spricht in seinen Mission Statements die primäre Verantwortung für Qualität und Qualitätssicherung in Studium und Lehre den Hochschulen zu. Die Hochschulen haben selbst die Kompetenz, durch alle gewählten Vertreter*innen in einem demokratischen Gremium mit ausreichenden Kompetenzen innerhalb der hochschulischen Entscheidungsfindung, Qualität für die eigene Hochschule zu definieren. Externe Qualitätssicherung kann sich somit immer nur am Qualitätsbegriff der begutachteten Hochschule orientieren. Eine wie auch immer vorgefertigte Definition von Qualität muss nicht die Realität der Hochschulen treffen. Eine externe Qualitätssicherung kann aus diesem Grund immer nur eine beratende Funktion in Zusammenarbeit mit allen Gruppen der Hochschule haben. Eine Definition von Standards, welche von Agenturen ausgelegt werden, kann diesem Anspruch nicht gerecht werden. Innerhalb des in der BRD implementierten Systems bedeutet dies, dass den Hochschulen von den Agenturen keine restriktiven Auflagen gemacht werden sollten. Die Qualitätssicherung erfordert immer die Gesamtbetrachtung aus einer Hand.
Die Studierenden pflichten dem Akkreditierungsrat bei, dass die Transparenz des Akkreditierungssystems und die Unabhängigkeit der Akteur*innen unerlässlich für Mobilität in einem offenen, sowohl horizontal als auch vertikal durchlässigen Hochschulsystem sind. Jedoch widersprechen sich der Anspruch von Wettbewerblichkeit, Transparenz und Qualität. Qualität der Lehre definiert sich nicht im Unterschied zu anderen Studiengängen, sondern ist individuell an der Hochschule zu betrachten. Ein Ausspielen der Hochschulen im Wettbewerb um Qualität darf durch ein Qualitätssicherungsystem nicht gewollt sein. Gute Qualität der Lehre muss an allen Hochschulen gegeben sein. Es gilt, ein System zu entwickeln, durch welches die Hochschulen dabei unterstützt werden, eine Qualitätskultur zu implementieren.
Die Verantwortung des Akkreditierungsrats und aller Akteur*innen der Hochschullandschaft liegt somit auf einer Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems, welche eine Loslösung vom Wettbewerb zu Ziel haben muss.

3.6 Independence:
Agencies should be independent to the extent both that they have autonomous responsibility for their operations and that the conclusions and recommendations made in their reports cannot be influenced by third parties such as higher education institutions, ministries or other stakeholders.

Übersetzung: Die Agenturen sollten in einem Maße unabhängig sein, dass sie die Eigenverantwortung für ihre Aktivitäten tragen und die Entscheidungen und Empfehlungen in ihren Berichten nicht von Dritten, wie etwa Hochschulen, Ministerien oder anderen Akteuren, beeinflusst werden können.

Die Tatsache, dass einzelne Bundesländer Vorgaben erlassen können, die Vorrang vor ländergemeinsamen Vorgaben haben, lehnen wir ab. Der Akkreditierungsrat agiert dadurch nicht unabhängig und hat gegenüber andern Akteur*innen, wie etwa den Ministerien, keine Entscheidungsgewalt. Eine Abschaffung der landesspezifischen Vorgaben ist dringend erforderlich, um die Position des Akkreditierungsrats zu stärken.
Der Einfluss von Hochschulen besteht insofern, dass das System mehrerer parallel agierender Agenturen den Hochschulen den Raum lässt, eine Akkreditierungsagentur zu wählen. Auf diese Weise beeinflussen die Hochschulen schon durch die Wahl der Agentur den späteren Bericht zur Akkreditierung und auch deren Ergebnisse.
Die Vorgaben von Kultusministerkonferenz (KMK) und Veröffentlichungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) nehmen Einfluss auf den Akkreditierungsrat. So ist zum Beispiel die noch ausstehende Beurteilung der HRK zu ECTS-Noten für viele Hochschulen ein Grund, ECTS-Noten noch nicht für die eigenen Studiengänge zu implementieren. Dieser Einfluss der HRK ist klar abzulehnen. Den Hochschulen muss möglich, aber auch bewusst sein, dass eine selbstständige Erarbeitung von ECTS-Noten-Kriterien, eingebettet in ein hochschuleigenes System, zielführend für ein konsistentes Qualitätsverständnis ist. Dieses Verständnis haben Hochschulen im aktuellen Akkreditierungssystem nicht. Die Unterstützung der Hochschulen durch den Akkreditierungsrat kann durch die nicht ausreichende Unabhängigkeit des Akkreditierungsrats nicht gewährleistet werden. Dies liegt zwar nicht im Entscheidungsgebiet des Akkreditierungsrates, es erscheint jedoch fraglich, ob die dem Akkreditierungsrat von den Ländern übertragenden Kompetenzen geeignet sind, unabhängig gegenüber den anderen Akteur*innen die Qualität im Akkreditierungswesen zu verbessern. Offenbar ist hier eine Rahmenordnung nötig.
Generell lehnen wir den Bildungsföderalismus ab, wie auch Agenturen, die vollkommen unabhängig von Ministerien arbeiten. Es wäre von Vorteil in diesem Bereich bundesweite einheitliche Regelungen oder ein Bundesgesetz, welches die Akkreditierung und Qualitätssicherung regelt, zu haben. Denn eine Regelung kann nicht über einen privat gestalteten Wettbewerb erfolgen.

3.7 External quality assurance criteria and processes used by the agencies:
The processes, criteria and procedures used by agencies should be pre-defined and publicly available. These processes will normally be expected to include:
– a self-assessment or equivalent procedure by the subject of the quality assurance process;
– an external assessment by a group of experts, including, as appropriate, (a) student member(s), and site visits as decided by the agency;
– publication of a report, including any decisions, recommendations or other formal outcomes;
– a follow-up procedure to review actions taken by the subject of the quality assurance process in the light of any recommendations contained in the report.

Übersetzung: Externe, von den Agenturen angewandte Qualitätssicherungskriterien und -verfahren: Die von den Agenturen angewandten Abläufe, Kriterien und Verfahren sollten im Voraus festgelegt werden und der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Diese Prozesse sollten normalerweise folgendes beinhalten:
– Eine Selbstbewertung bzw. ein gleichwertiges Verfahren seitens des den Qualitätssicherungsprozess durchlaufenden Akteurs;
– Eine externe Beurteilung seitens einer Expertengruppe, zu der, wo es angebracht ist, ein Studierender bzw. Studierende gehören, und Vor-Ort-Begehungen, wie von der Agentur vorgesehen;
– Die Veröffentlichung eines Berichts, der sämtliche Entscheidungen, Empfehlungen oder weitere formale Ergebnisse enthält;
– Ein Follow-up-Verfahren zur Überprüfung der Maßnahmen, die der den Qualitätssicherungsprozess durchlaufende Akteur in Hinblick auf alle im Bericht enthaltenen Empfehlungen durchführt.

Alle dem Akkreditierungsrat unterliegenden Tätigkeiten folgen genau diesen Standards. Eine Konkretisierung dieser durch den Rat wäre aus Sicht der Studierenden in vielen Punkten wünschenswert.

3.8 Accountability procedures:
Agencies should have in place procedures for their own accountability.

Übersetzung: Die Agenturen sollten über Verfahren verfügen, die über ihre Aktivitäten Rechenschaft geben.

Die Rechenschaftslegung durch den Akkreditierungsrat hält der fzs für unzureichend.
Die in § 2, Abs. 2, Satz 4 Akkreditierungsstiftungsgesetz geforderte Informationspflicht gegenüber den Ländern kann im Sinne der ESG eine umfassende Informationspflicht gegenüber den anderen beteiligten Akteur*innen nicht ersetzen. Auch im Standard 2.8. der ESG geforderte systemweite Analysen sind bisher nicht erfolgt.

II. Gruppenspezifische Fragen

II.1 Studierende (FZS)

Frage 1: Inwieweit dient das Akkreditierungssystem der Verbesserung der Studierbarkeit bzw. der Studien- und Lernbedingungen? Wie beurteilen Sie die diesbezügliche Rolle des Akkreditierungsrates

Aus unserer Sicht, ist das Akkreditierungssystem bisher nicht in der Lage, die Verbesserung der Studierbarkeit bzw. der Studien- und Lernbedingungen zu sichern. Die Qualitätssicherung ist immer noch zu sehr von der Qualifikation der Gutachter*innen und der jeweiligen Interpretation der unkonkreten AR-kriterien durch die jeweilige Agentur im jeweiligen Verfahren abhängig. Bislang ist es weder dem Akkreditierungsrat noch den Agenturen gelungen, eine ausreichende Qualifizierung der Gutachter*innen zu gewährleisten.
Außerdem gibt es einige Punkte, die unserer Meinung nach problematisch sind oder bisher zu wenig im Focus des Akkreditierungsrates waren.
Programmakkreditierung; Zur Programmakkreditierung muss gesagt werden, dass der Akkreditierungsrat zurzeit keine Möglichkeit vorsieht, Auflagen zu machen, die in einem längeren Zeitraum als neun Monate zu erfüllen sind. Kriterien wie die Geschlechtergerechtigkeit, die soziale Dimension, die bürgerschaftliche Teilhabe und Teilzeitstudium erfordern jedoch – so eine Verbesserung eintreten soll – Prozesse, die über Jahre, wenn nicht Jahrzehnte entwickelt werden. Der Akkreditierungsrat sollte daher für solche Fälle (verbindliche) Auflagen vorsehen, die erst bei der (Re-)Akkreditierung überprüft werden.
Empfehlungen sind durch ihre Unverbindlichkeit kein probates Mittel, um Qualität zu sichern und werden auch nicht zur Qualitätsentwicklung herangezogen. Gerade im Rahmen der Qualitätsentwicklung sind die Hochschulen offensichtlich auf eine Unterstützung angewiesen, wie sie Agenturen leisten können. Aber auch in diesem Zusammenhang muss die Freiwilligkeit dieses Prozesses betont werden.
Weiterhin müssen Lern- aber auch Lehrkonzepte in der Akkreditierung eine bessere Berücksichtigung finden. Individuelle Lernpräferenzen sind natürlich sehr verschieden (zeitlich, methodisch, örtlich). Im Rahmen der Qualitätssicherung können und sollten die realen Anforderungen der Studierenden erfasst werden, wenn das System zur Verbesserung der Studienbedingungen beitragen respektive diese gewährleisten soll. Die Herausforderung liegt bei den Hochschulen, die die Probleme oder Fehlentwicklungen erkennen müssen. Eine Unterstützung durch die Akkreditierung auch in diesem Punkt kann im derzeitigen System mit Mindeststandards nicht gewährleistet werden. Das Konzept der Studierendenzentrierung (Student-Centred Learning), das genau das berücksichtigt, müsste in der BRD implementiert werden. Eine Verbesserung durch den Akkreditierungsrat ist gerade an dieser Stelle nicht mit kleinen Kurskorrekturen zu erreichen, vielmehr sind weitereichende Änderungen nötig.
Bezüglich der individuellen Studienplanung (z.B. auch Teilzeitstudium) muss bemerkt werden, dass hier vor allem das ECTS problematisch ist, weil es von Vollzeitstudierenden ausgeht. Die Hochschulen bieten zwar teilweise sogenannte Teilzeitstudiengänge an, die machen jedoch in der Regel exakt 50% des Vollzeitäuqivalentes aus. Die realen Anforderungen an ein Studium, die individuell völlig verschieden sind, werden in der Programm- wie auch Systemakkreditierung bisher nicht betrachtet.
Die Möglichkeit einer individuellen Studienplanung, welche dem Lebenshorizont der einzelnen Studierenden angepasst ist, mit der Möglichkeit den Workload selbst zu wählen, muss in jedem Studiengang gegeben sein.
Leider ist zu sagen, dass bisher das Thema Diversity kaum Betrachtung findet. Das Akkreditierungssystem ist bisher nicht darauf ausgerichtet, die gesellschaftlichen Veränderungen zu berücksichtigen.
Der Rahmen einer Akkreditierung lässt es nicht zu, eine derart langfristige und grundlegende Veränderung, die wichtig für die Gesellschaft ist, zu implementieren. Vor allem in der Programmakkreditierung ist eine umfassende Betrachtung nicht möglich. Im Rahmen der Systemakkreditierung ist das bisher auch nicht der Fall, wäre aber unserer Meinung nach dringend notwendig.
Eine nächste Problemstelle sind Praktika besonders bei Universitäten, die dringend in das Studium integriert werden müssen. Die Situation an Universitäten bei der Integration von außeruniversitären Praktika hat sich seit Einführung der Akkreditierung verschlechtert. Ursache dafür sind unter anderem, die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben, die eine Akkreditierung und gleichzeitig durch das ECTS eine Ausdehnung der Studiendauer auf die vorlesungsfreie Zeit verpflichtend vorschreiben. An den Fachhochschulen sind in der Regel ganze Semester für Praktika vorgesehen, weshalb ein Bachelorstudium sich dann häufig auf sieben Semester verlängert. Ein Praktikum über einen Zeitraum von zwei bis vier Monaten in das bestehende sechs-Semester Bachelor- und vier-Semester-Master-System zu integrieren ist ebenso wenig möglich wie ein Teilzeitpraktikum/Studium. Immerhin werden Praktika mittlerweile in die Workloaderhebung mit einbezogen. Die Kompetenzen, welche sich ein*e Student*in im außerhochschulischen Praktikum aneignet, sind auch grundsätzlich verschieden von den üblicherweise an der Hochschule erlangten. Daher müssen Wege gefunden werden, wie diese Praktika auch in den Universitäten wieder implementiert werden könne.

Außerdem sehen wir Verbesserungsbedarf bei den Möglichkeiten zur Einflussnahme oder generell eine strukturell verankerte Beteiligung durch gewählte Vertreter*innen mit ausreichenden Befugnissen innerhalb demokratischer Strukturen bei der Akkreditierung. Wie wir schon ausgeführt haben, müssen Studierende bei der Erstellung der Curricula eine entscheidende Stimme haben.
Weiterhin müssen aber auch die Studierenden vor Ort an der Akkreditierung aktiv einbezogen werden. Es müssen Regelungen getroffen werden, die Studierenden schon an der Erstellung des Selbstberichtes zu beteiligen und am gesamten Prozess teilhaben zu lassen. Dazu gehören unter anderem eine explizite Beteiligung am Vor-Ort-Termin der Gutachter*innen, aber auch die maßgebliche Beteiligung an der Umsetzung von Auflagen und Empfehlungen.

Frage 2: Wie schätzen Sie aus heutiger Perspektive die folgende von den Studierenden in der externen Evaluation 2008 vorgebrachte Kritik ein, wonach „die Entscheidungen zur Reakkreditierung durch den Akkreditierungsrat zwischen den einzelnen Agenturen nicht immer konsistent waren.“ (Gutachten S. 11)

Nach Rücksprache mit ehemaligen studentischen Akkreditierungsratsmitgliedern gelangt der fzs zu folgender Einschätzung:
Auch in den vergangen Jahren waren die Entscheidungen des Akkreditierungsrates bei der Reakkreditierung von Agenturen „nicht immer konsistent“. Eine Bevorteilung oder Benachteiligung einzelner Agenturen sehen wir rückblickend nicht. Es hat sich jedoch gezeigt, dass gegen einzelne Agenturen getroffene, härtere Entscheidungen des Akkreditierungsrates ihre Wirkung auch auf andere Agenturen entfalten und somit zur Autoritätswahrung des Akkreditierungsrates beitragen können. Dabei ist nach wie vor mit großer Sorgfalt vorzugehen.
Grundsätzlich muss jedoch auf überzogene Maßregelung einzelner Agenturen verzichtet werden, sofern keine allgemein verbindlichen Kriterien des AR zu den jeweiligen Monita vorliegen. Derartige allgemein verbindliche und konkretisierte Kriterien müssen geschaffen werden, und auch im Akkreditierungswesen muss der Grundsatz des „nulla poene sine lege“ gelten: es kann nicht bestraft werden, wenn kein entsprechend vorliegendes allgemeines Kriterium verletzt wurde.